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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2008 C-1927/2008

4. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,088 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung einer Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-1927/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. J_______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1927/2008 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene thailändische Staatsangehörige K_______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 18. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Einreisevisum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei J_______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in R_______. In zwei Einladungsschreiben vom 12. Januar bzw. 14. Februar 2008 hielt Letzterer fest, er habe die Gesuchstellerin im Dezember 2006 kennen gelernt, als sie an der Rezeption eines Hotels auf der Insel Koh Lanta gearbeitet habe. Ende Dezember 2007 habe er dort einen schweren Motorradunfall erlitten. Er sei auf fremde Hilfe angewiesen gewesen und die Gesuchstellerin sei ihm vom Hotelmanager zu seiner persönlichen Betreuung zur Verfügung gestellt worden. Zum Dank wolle er sie nun in die Schweiz einladen. Er wisse nicht genau, wie lange sie hier bleiben wolle, jedoch höchstens für drei Monate. Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum formlos und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die zuständige Behörde des Kantons Luzern (Amt für Migration) beim Gastgeber Abklärungen vorgenommen und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 7. März 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Ihr selbst oblägen weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen und auch keine familiären Verantwortlichkeiten, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und ohne Anstellungsverhältnis. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2008 erhob der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Einreise zum Besuchs- C-1927/2008 aufenthalt sei zu gestatten. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise wäre nicht gesichert. Die Gesuchstellerin habe sich schon ferienhalber im Ausland aufgehalten und sei von dort wieder zurückgekehrt. Per Anfang Februar 2008 habe sie auch wieder ihren früheren Arbeitsplatz eingenommen. Komme hinzu, dass er als Gastgeber Garantie leiste, integer sei und mit der Einladung keine unlauteren Absichten verfolge. Es könne doch wohl kaum sein, dass er ein Heiratsversprechen abgeben müsse, damit er die Frau, die ihm in seiner Not am meisten geholfen habe, in die Schweiz einladen könne. Falls dem doch so sei, so gebe er dieses Versprechen hiermit ab. Zum Beleg gab der Beschwerdeführer die Kopie einer Arbeitsbestätigung, die Gesuchstellerin betreffend, zu den Akten. D. Die Vorinstanz schliesst in Ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen der Gesuchstellerin einerseits und die mit der Beschwerde eingereichte Arbeitsbestätigung andererseits seien nicht widerspruchsfrei. Von einer gefestigten Berufstätigkeit könne genauso wenig ausgegangen werden wie von einer gefestigten Beziehung; gegenüber der Botschaft habe die Gesuchstellerin weder den Wohnort noch die Geschäftsadresse des Gastgebers nennen können. E. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). C-1927/2008 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeangelegenheit ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Günden gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 2. 2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumspflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). 2.2 Die Gesuchstellerin kann sich als thailändische Staatsangehörige auf keine Ausnahmeregelung berufen. Sie unterliegt deshalb der Visumspflicht. 2.3 Für die Visumserteilung ist - unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten C-1927/2008 (EDA) sowie der kantonalen Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 6 AuG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VEV). 3. Für die Erteilung eines Visums ist – wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt beantragt wird – unter anderem vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 5 Abs. 2 AuG). Darüber ist im Rahmen einer Prognose zu befinden, in welche die allgemeine Lage im Herkunftsland, die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin sowie sonstige Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. dazu Alberto Achermann, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts, S. 197, in: ALBERTO ACHERMANN / MARTINA CARONI / ASTRID EPINEY / WALTER KÄLIN / MINH SON NGUYEN / PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, Bern 2008). 4. 4.1 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of State, <http://www.state.gov >, Countries > Background Notes > Thailand, Stand: Juli 2008, besucht am 2. Dezember 2008). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'737 (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, <http://www.seco.admin.ch >, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: Juni 2008, besucht am 2. Dezember 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen respektive sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungs- http://www.state.gov/ http://seco.admin.ch/

C-1927/2008 netz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zum Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.2 Angesichts der nicht einfachen Lage in der Heimat der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nach dem bereits Gesagten nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an den Aufenthaltszweck halten, als hoch eingeschätzt werden. Aufgrund dieser Erwägungen kann auch nicht, wie es der Beschwerdeführer andeutet, von einer unzulässigen Diskriminierung ausgegangen werden, wenn Faktoren wie Alter und Zivilstand eines Gesuchstellers bei der Überprüfung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise mitberücksichtigt werden. Vielmehr ergeben diese Angaben zu den persönlichen Verhältnissen Hinweise darauf, ob gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Herkunftsland bestehen. 5. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, ledige und kinderlose Frau. Über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse ist – abgesehen von Alter und Zivilstand – praktisch nichts bekannt. Gemäss den Feststellungen der Schweizerischen Botschaft in Bangkok soll eine Schwester im Land leben und der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde auf eine entsprechende Frage, dass nicht näher bezeichnete Familienangehörige in Bangkok lebten. Es versteht sich von selbst, dass aus diesen spärlichen Hinweisen nicht auf das Bestehen von familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen geschlossen werden kann, die besondere Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise bieten würden. C-1927/2008 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers geltend, die Gesuchstellerin stehe seit zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Die Darstellung ist insofern zu berichtigen, als der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet, dass der Gast zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht erwerbstätig war. Die Gesuchstellerin hatte dies in ihrem Visumsantrag auch so deklariert. Tritt hinzu, dass die Gesuchstellerin gegenüber der Schweizerischen Botschaft geäussert haben soll, sie arbeite ausschliesslich während der (thailändischen) Hochsaison und die Reise – so wie ursprünglich geplant – genau in diese Zeit gefallen wäre. Von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf diese Auffälligkeiten aufmerksam gemacht, reagierte der Beschwerdeführer nicht mehr. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann tatsächlich nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin befinde sich in gefestigten beruflichen Verhältnissen. 5.3 Dem Umstand, dass sich die Gesuchstellerin schon ferienhalber im Ausland aufgehalten haben soll, kann bei der Risikoeinschätzung keine selbständige Bedeutung zukommen. Um daraus Schlüsse in die eine oder andere Richtung ziehen zu können, müssten die genauen Umstände dieser früheren Reise bekannt sein, was nicht der Fall ist. 5.4 Unklar ist schliesslich das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und dem Gastgeber. Während der Beschwerdeführer im Gesuchsverfahren (Begleitschreiben vom 14. Februar 2008) noch betont hatte, dass es um die Abgeltung besonderer geleisteter Dienste gehe und er nicht vorhabe, die Gesuchstellerin zu heiraten, äusserte er in seiner Beschwerde, er gebe ein Heiratsversprechen ab, falls ein solches für die Einreise vorausgesetzt werde. 6. 6.1 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. 6.2 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Garantenstellung und auf seinen guten Leumund nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie- C-1927/2008 derausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). 7. Aus den obgenannten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 9) C-1927/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Migrationsamt des Kantons Luzern ([...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Susanne Stockmeyer Versand: Seite 9

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