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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2009 C-1892/2008

8. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,435 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Rente | AH (Rente, einmalige Abfindung)

Volltext

Abtei lung II I C-1892/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2009 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. G._______, Israel, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rente, einmalige Abfindung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1892/2008 Sachverhalt: A. Der am (...) 1942 geborene, verheiratete G._______ ist Staatsangehöriger von Israel und lebt in seiner Heimat. Er hat von 1980 bis 1985 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet (act. 35). Mit Gesuch vom 30. Juli 2007 hat er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente beantragt (act. 21 bis 24). B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 (act. 40 bis 43) hat die SAK G._______ mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 251.-- zugesprochen. Sie legte ihrer Berechnung eine anrechenbare Beitragsdauer von 5 Jahren und 5 Monaten (Rentenskala 5) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 106'080.-- zu Grunde. C. Gegen die Verfügung vom 7. Januar 2008 hat G._______ am 21. Januar 2008 (act. 50) bei der SAK Einsprache erhoben und geltend gemacht, mit diesem geringen Betrag sei er nicht in der Lage, für die anfallenden Arzt- und Medikamentenkosten aufzukommen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 (act. 54) beantragte er die Ausrichtung der Rente in Kapitalform. Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2008 (act. 56 f.) hat die SAK die Einsprache von G._______ abgewiesen, da ihm die einmalige Abfindung erst nach dem Eintritt des Rentenalters seiner Ehefrau gewährt werden könne. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2008 hat G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Fax-Eingabe vom 13. März 2008 (act. 60) bei der SAK Beschwerde erhoben. Die SAK leitete seine Eingabe mit Schreiben vom 17. März 2008 (act. 61 f.) an das Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 forderte der Instruktionsrich- C-1892/2008 ter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf, da die Fax-Eingabe vom 13. März 2008 weder Rechtsbegehren, Begründung noch Unterschrift enthielt. F. Mit Eingabe vom 16. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung der Rente als Kapitalabfindung. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde, da keine einmalige Abfindung geleistet werden könne, solange nicht beide Ehegatten das Rentenalter erreicht hätten. H. Mit Eingabe vom 15. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen früheren Ausführungen fest. I. Die SAK liess sich nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- C-1892/2008 wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Israel und hat dort Wohnsitz. Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Abkommens vom 23. März 1984 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1; nachfolgend: Abkommen Israel) haben israelische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und ihre Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung, sofern das Abkommen keine Ausnahme enthält. Für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers ist somit grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar. 3. Unbestritten und zutreffend ist in casu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz einen Anspruch auf eine Altersrente hat. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung (anstelle der zugesprochenen Rente) zu Recht verneint hat. 3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 4 des Abkommens Israel wird einem israelischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teil- C-1892/2008 rente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die Rente mehr als einen Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a). 3.2 Die SAK macht geltend, da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau in der Schweiz Beitragszeiten zurückgelegt und gestützt darauf Anspruch auf eine Altersrente hätten, sei die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung erst möglich, wenn der Rentenfall bei beiden Ehegatten eingetreten und die Renten beider Ehegatten definitiv festgelegt worden seien. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers (Jahrgang 1947) das Rentenalter noch nicht erreicht habe, sei zur Zeit die Berechnung einer Kapitalleistung und somit die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung noch nicht möglich. 3.3 Der SAK ist zuzustimmen, dass die Renten bei Ehegatten erst definitiv berechnet werden, sobald auch der zweite Ehegatte das Rentenalter erreicht hat (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat Jahrgang 1947 und hat somit das Rentenalter, das für Frauen bei 64 Jahren liegt, noch nicht erreicht. Die Rente des Beschwerdeführers wird daher erst im Zeitpunkt der Rentenberechtigung seiner Ehefrau zufolge der dannzumal durchzuführenden Einkommensteilung neu berechnet und kann jetzt nicht bereits zwecks Ausrichtung einer einmaligen Abfindung kapitalisiert werden (vgl. die klare und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 116 V 8 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2002 [H_136/01]). Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Gründe, welche ihn dazu bewogen haben die Ausrichtung einer Abfindung zu beantragen, nichts zu ändern. C-1892/2008 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt zu Recht die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung verweigert hat und die Beschwerde gegen diesen Entscheid somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-1892/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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