Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1881/2017
Urteil v o m 2 . März 2018 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien A._______, (Kosovo), vertreten durch Remo Gilomen, Gilomen & Brigger Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 23. Februar 2017.
C-1881/2017 Sachverhalt: A. A.a A._______ (fortan: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (…) 1961, kosovarischer Staatsangehöriger, lebt in Kosovo, arbeitete von 1987 bis 1992 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV- STA-act. 154). Zuletzt war er befristet (mit Saisonnier-Status) als Hilfsarbeiter vom 1. Mai 1992 bis 30. November 1992 bei der B._______ AG, (…), tätig (IVSTA-act. 11/3). A.b Am 27. Oktober 1992 stürzte der Versicherte bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei eine „Kontusion und Zerrung der Lendengegend, traumatisch ausgelöstes Lumbovertebralsyndrom“ (IVSTA-act. 2/21 f.) zu, radiologisch konnten Frakturen ausgeschlossen werden (IVSTA-act. 2/20). Die SUVA erbrachte zunächst Pflegeleistungen und richtete Taggelder aus, bevor sie mit Verfügung vom 11. Mai 1993 (IVSTA-act. 26/4) einen weiteren Leistungsanspruch verneinte mit der Begründung, aufgrund der verschiedenen Untersuchungen, vor allem derjenigen vom 4. Mai 1993 (IVSTA-act. 2/9), sei der Kreisarzt zum Schluss gekommen, dass ab 10. Mai 1993 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe (beachte auch die spätere Beurteilung vom 4. Juli 1994, IVSTA-act. 2/2 f.). Es liege keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor, womit die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Rentenleistungen nicht erfüllt seien. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Auf eine verspätete Einsprache trat die SUVA am 28. April 1995 nicht ein (IVSTA-act. 26/91 ff.). Dieser Nichteintretensentscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons C._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, am 22. April 1998 (IVSTA-act. 26/34 ff.) und schliesslich durch das Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 10. Dezember 1998 geschützt (IVSTA-act. 26/10 ff.). A.c Der Versicherte meldete sich am 2. September 1994 bei der IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung und gab an, infolge des im Oktober 1992 erlittenen Unfalls behindert zu sein („Bodenleger nicht möglich, Schmerzen im rechten Knie und im HWS-Bereich“; IVSTA-act. 3). Die Ausreise aus der Schweiz (nach Kosovo) wurde in den IV-Akten (IVSTA-act. 20/2+3) mit 25. August 1994, also kurz davor, vermerkt.
C-1881/2017 Mit Verfügung vom 31. Juli 1995 wies die IV-Stelle C._______ den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente ab, da dem Beschwerdeführer jede mittelschwere Arbeit vollumfänglich und ohne behinderungsbedingte Erwerbseinbusse zumutbar sei (IVSTA-act. 7). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ mit Urteil vom 5. Juli 1996 (IVSTA-act. 73/15 ff.) wegen mangelnder Zuständigkeit der verfügenden Instanz gut, hob die angefochtene Verfügung auf und überwies die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz). B. B.a Mit Beschluss vom 22. April 1999 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab; bis zur Ausreise aus der Schweiz am 25. August 1994 seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verb. mit Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht erfüllt gewesen. Für eine danach eingetretene Invalidität könnten keine Leistungen mehr gewährt werden, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien; es habe weder bei der obligatorischen schweizerischen AHV/IV noch bei der entsprechenden jugoslawischen Versicherung ein Versichertenverhältnis bestanden (IVSTA-act. 32). B.b Wohl in Nachachtung der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 IVG (vgl. IVSTA-act. 41/1 unten) wurde das Verfahren wieder aufgenommen (IVSTA-act. 33 ff.). B.c Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) des Zentrums D._______, (D._______), vom 30. Januar 2003 (IVSTA-act. 49, fortan „D._______-Gutachten“) und einer Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 52, Dr. med. E._______, 17. April 2003) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juli 2003 (IVSTA-act. 56) bei einem Invaliditätsgrad von 55% (bei einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer Verweisungstätigkeit) die Ausrichtung einer halben ordentlichen Invalidenrente samt der entsprechenden Zusatzrente für seine Ehefrau sowie zwei Kinderrenten gestützt ab 1. September 1993 in Aussicht, was sie am 29. März 2004 verfügte (IV- STA-act. 64).
C-1881/2017 B.d Eine am 30. April 2004 dagegen erhobene Einsprache (IVSTAact. 71/13 f., 71/4 ff.) wies die IVSTA mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2004 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 29. März 2004 (IVSTA-act. 70 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht) vom 4. April 2006 abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2004 bestätigt (IVSTA-act. 73/1). C. Anlässlich des von der IVSTA am 26. Juli 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (IVSTA-act. 74) reichte der Versicherte einen Arztbericht von Dr. F._______, Neurochirurg, vom 28. Dezember 2006 (IVSTA-act. 79-83, 85), einen Fragebogen für die IV-Rentenrevision unterzeichnet am 7. Juni 2007 (IVSTA-act. 98) und einen Arztbericht vom 13. August 2007 von Dr. G._______, Neurochirurg, ein (IVSTA-act. 104, 107). Gemäss Beurteilung des medizinischen Dienstes (Dr. H._______, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, 23. August 2007, IVSTA-act. 108, 110) ergaben die eingereichten Arztberichte keine Änderung der Invalidität. Mit Verfügung vom 31. August 2007 bestätigte die IVSTA die Ausrichtung einer halben IV-Rente sowie einer Ehegattenzusatzrente und zweier Kinderrenten (IVSTA-act. 112). D. D.a Im Rahmen einer weiteren IV-Revision von Amtes wegen ordnete die IVSTA am 6. Januar 2011 eine interdisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch die Begutachtungsinstitut I._______ GmbH in (…) (fortan: „das I._______“) an (IVSTA-act. 127), welche am 10. Mai 2011 durchgeführt wurde. Das I._______ legte sein Gutachten mit psychiatrischem (Dr. J._______) und orthopädischem (Dr. K._______) Teilgutachten am 23. Juni 2011 vor (IVSTA-act. 142; fortan: „I._______-Gutachten“). Gestützt darauf und auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA (Dr. H._______, IVSTA-act. 145) vom 15. August 2011 stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 12. September 2011 (IVSTA-act. 148) die Einstellung der Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28% (vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau und Arbeitsfähigkeit von 100% in einer mittelschweren und leichten Verweisungstätigkeit seit dem 10. Mai 2011) in Aussicht, was sie am 3. Februar 2012 mit Wirkung ab dem 1. April 2012 verfügte (IVSTA-act. 152). Gleichzeitig entzog sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C-1881/2017 D.b Der Versicherte erhob am 8. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (IVSTA-act. 154). Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2012 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (IVSTA-act. 156/1-6). Mit Urteil C-1348/2012 vom 17. September 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 3. Februar 2012 auf und wies die Sache an die IVSTA zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge (IVSTA-act. 163). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die insgesamt festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes und auch die auf 100% festgesetzte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeiten (E. 6). Es befand indessen, dass dem Versicherten aufgrund der langjährigen Rentendauer und wegen des Fehlens einer gefestigten und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbaren beruflichen Erfahrung eine (dem Renten- und Eingliederungsanspruch vorgehende) Selbsteingliederung nicht zugemutet werden könne. Die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen bzw. ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen sei bundesrechtswidrig. Das Gericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit prüfe und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand nehme. Anschliessend werde über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen sein (E. 7, insb. 7.5.4). E. E.a Die IVSTA ersuchte am 9. März 2016 die IV-Stelle C._______ um Verwaltungshilfe zur Abklärung der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 177). E.b Am 6. September 2016 fand in den Räumen der IV-Stelle C._______ ein Erstgespräch statt (Protokoll: IVSTA-act. 203). In der darauffolgenden Expertensitzung der IVSTA vom 13. Oktober 2016 (IVSTA-act. 207) kam man zum Schluss, rechtsprechungskonform seien berufliche Massnahmen nicht notwendig in Fällen, in denen der Versicherte sich weigere, eine Wiederaufnahme der Arbeit ins Auge zu fassen. E.c Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2016 kündigte die IVSTA die Aufhebung der Rente auf den 1. April 2012 an. Sie begründete im Wesentlichen, das Erstgespräch mit dem Versicherten habe einen mangelnden Eingliederungswillen seinerseits gezeigt; er habe sich überzeugt gegeben, nicht arbeitsfähig zu sein. Allfällige Eingliederungsmassnahmen wären somit
C-1881/2017 mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit zum Scheitern verurteilt (IV- STA-act. 208). E.d Der Versicherte liess am 28. November 2016 Einwand erheben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die angeblich fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit sei nicht nachgewiesen (IVSTA-act. 216). Am 24. Januar 2017 nahm der Rechtsvertreter des Versicherten zum ihm inzwischen zugestellten Protokoll des Erstgesprächs Stellung. Sehr wohl habe der Versicherte geäussert, Arbeit annehmen zu wollen, er äussere einzig gesundheitsbezogene Bedenken, denen mit dem Angebot beruflicher Massnahmen begegnet werden könne. Ein mangelnder Eingliederungswille sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden (IVSTAact. 218). E.e Die Vorinstanz holte eine interne juristische Stellungnahme ein (20. Februar 2017; IVSTA-act. 220). Dieser zufolge bestehe gemäss der Rechtsprechung kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, wenn die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente setze Eingliederungswillen resp. subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehle es daran, entfalle der Anspruch ohne Mahn- oder Bedenkzeitverfahren. Beim Nachweis des fehlenden Eingliederungswillens sei insbesondere auf die gegenüber Verwaltung und Experten abgegebenen Aussagen über Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Zwar könnten berufliche Massnahmen auch bezwecken, subjektive Eingliederungshindernisse zu beseitigen, doch bedürfte es auch diesfalls des Eingliederungswillens resp. der Motivation des Versicherten. Vorliegend habe das I._______-Gutachten eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung festgestellt, welche nicht beeinflussbar sei – und berufliche Massnahmen als nicht durchführbar beurteilt. Das Eingliederungsgespräch durch die IV-Stelle C._______ habe zur Erkenntnis geführt, dass angesichts der subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung und der fehlenden Motivation berufliche Massnahmen weder sinnvoll noch zielführend wären. Der Versicherte habe sich ganz klar uninteressiert an beruflichen Massnahmen gezeigt, sich auf die Frage der Eingliederung gar nicht erst eingelassen. Weitere Abklärungsmassnahmen wären somit weder sinnvoll noch erfolgsversprechend gewesen, man habe in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten können. Gestützt hierauf bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Februar 2017 den Vorbescheid vom 26. Oktober 2016 (IVSTA-act. 222).
C-1881/2017 F. F.a Mit Beschwerde vom 29. März 2017 ficht der Beschwerdeführer diese Verfügung an (act. 1) und beantragt, die Verfügung vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. April 2012 weiterhin eine ganze Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er macht geltend, bei grundsätzlichem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen müsse nach der Rechtsprechung ein angeblich mangelnder Eingliederungswille mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Aus dem Protokoll des Gesprächs vom 6. September 2016 ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig einschätze, weil er seinen Körper kaum unter Kontrolle habe und unter starken Rückenschmerzen leide. Er würde jede Arbeit annehmen, wenn es ihm gesundheitlich wieder besser gehen würde, er habe Bedenken, angesichts des Zumutbarkeitsprofils überhaupt eine Anstellung zu finden. Damit gelinge der Nachweis eines mangelnden Eingliederungswillens nicht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer (wie bereits anlässlich des D._______- Gutachtens) – geäussert, arbeiten zu wollen, wenn es ihm gesundheitlich nur besser ginge. Aus der abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich kein mangelnder Eingliederungswille. Zweifel daran, eine Anstellung zu finden, seien angesichts der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, des Alters und des Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar; zudem wäre hier mit beruflichen Massnahmen anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht selbst habe im Entscheid vom 17. September 2015 schliesslich auf die nicht gefestigte und unter heutigen Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung und das Fehlen einer breiten Ausbildung hingewiesen. Nicht ersichtlich sei, woraus die Vorinstanz erkennen wolle, der Beschwerdeführer habe sich „ganz klar“ uninteressiert an beruflichen Massnahmen gezeigt und sich auf die Frage der Eingliederung gar nicht erst eingelassen. Dergleichen sei am erwähnten Gespräch gar nicht thematisiert worden. Die Vorinstanz sei nicht nach den für sie verbindlichen Überlegungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 (insb. E. 7.5.4) vorgegangen; sie habe einfach aus den Bedenken des Beschwerdeführers und ohne Eingliederungsmassnahmen überhaupt zu thematisieren oder in Betracht zu ziehen, auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit geschlossen – es habe sich um ein eigentliches „Alibi-Abklärungsgespräch“ gehandelt.
C-1881/2017 Weiterhin beanstandet der Beschwerdeführer die mit Urteil vom 17. September 2015 getroffenen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand. Insbesondere die Rückbildung der psychiatrischen Beschwerden und folglich die Verbesserung des Gesundheitszustandes blieben bestritten, auch blieben die Rügen zur Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens aufrechterhalten. Angesichts der bereits verstrichenen Gesamtverfahrensdauer seit Aufhebung der Invalidenrente sei von einer Rückweisung abzusehen. F.b Das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 2) wurde mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 abgewiesen (act. 9). Der folglich eingeforderte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.– wurde innert Frist beglichen (act. 11). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 (act. 13) schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer die mit Urteil vom 17. September 2015 getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten angreife, sei er wegen der Rechtskraft dieses Urteils nicht mehr zu hören. Das delegierte Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer habe die Feststellungen des I._______-Gutachtens bestätigt – nämlich, dass beim Beschwerdeführer eine derart verfestigte Krankheits- und Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung bestehe, dass eine subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben sei und jegliche Eingliederungsversuche aussichtslos wären. Das Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers resp. dessen Eingliederungswille sei aus „eingliederungsfachmännischer“ wie medizinischer Sicht bestätigt. Weiter werde auf die rechtsdienstliche Stellungnahme vom 20. Februar 2017 (IVSTA-act. 220; vorne, E.e) und auf die Expertensitzung vom 13. Oktober 2016 (IVSTA-act. 207; vorne, E.b) verwiesen. Auf weitere Abklärungen habe in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden können. F.d In seiner Replik vom 5. Oktober 2017 (act. 17) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.
C-1881/2017 Insbesondere könne den beiden in der Vernehmlassung verwiesenen Dokumente (IVSTA-act. 207 und 220) kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit im Sinne des Urteils vom 17. September 2015 geprüft worden wäre. Es bleibe dabei, dass weder ein mangelnder Eingliederungswille erstellt sei, noch das Angebot beruflicher Massnahmen besprochen worden wäre. F.e Die Vorinstanz verzichtete in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2017 auf eine Duplik resp. verwies auf ihre Vernehmlassung (act. 19).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. 1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 23. Februar 2017; die IV- STA ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]), eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70 IVG) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher sein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wird, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist im Sinne von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). Der Gerichtskostenvorschuss wurde innert Frist geleistet
C-1881/2017 (Art. 69 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht an den damaligen, eigenen Entscheid vom 17. September 2017, C-1348/2012, gebunden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 und 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3). Dabei wurde festgestellt (C- 1348/2012 E. 7.5.4), die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärung beziehungsweise ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen sei bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz werde die Verwertbarkeit der wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen haben. Anschliessend werde über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen sein. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bilden die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, deren Einfluss auf den Invaliditätsgrad und die Beweiskraft des I._______-Gutachtens. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls an die eigene Feststellung gebunden, dass sich der Beschwerdeführer ohne Hilfestellungen nicht selbst wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren vermöchte; auf die diesbezüglichen Ausführungen im damaligen Urteil (Urteil C-1348/2012 E. 7) ist zu verweisen. Die Vorinstanz war angewiesen, die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, bevor sie erneut über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs zu verfügen hätte (Urteil C- 1348/2012 E. 7, insb. E. 7.5.4). 4.
C-1881/2017 4.1 Umstritten ist nun, ob die Vorinstanz nach dem Eingliederungsgespräch zu Recht zum Schluss kam, die Rente dürfe eingestellt werden. Wie im Sachverhalt dargestellt, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, sie könne aufgrund des Eingliederungsgesprächs und des I._______-Gutachtens von einem fehlenden Eingliederungswillen und damit von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ausgehen und folglich die Rente wiederum einstellen. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der entsprechende Nachweis sei nicht mit dem erforderlichen Beweismass erbracht. 4.2 Auch bei – wie hier (Urteil C-1348/2012 E. 7) – grundsätzlich gegebenem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist die Prüfung der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen selbst durch die Motivation des Versicherten bedingt (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteile des BGer 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5 a.E. und 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Fehlt der Eingliederungswille und damit die subjektive Eingliederungsfähigkeit, so entfällt auch der Anspruch auf die Eingliederungsmassnahme, ohne dass ein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteile des BGer 9C_231/2015 vom 7. September 2015, E. 4.2; 8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3; 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Bestehen seitens des Versicherten einzig überhöhte gesundheitsbezogene Überzeugungen (überhöhte Krankheitsüberzeugungen), kann nicht ohne weiteres auf eine Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen zu fördern (Urteile 9C_368/2012 E. 3.2; 4C_446/2014 vom 12. Januar 2015, in BGE 141 V 5 nicht publizierte E. 4.2.3; 9C_231/2015 E. 4.2). Auch in solchen Fällen ist indessen ein Eingliederungswille respektive eine entsprechende Motivation von Seiten des Versicherten vorausgesetzt (Urteil 9C_469/2016 E. 7). Von einem fehlenden Eingliederungswillen kann nur ausgegangen werden, wenn er mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil 9C_368/2012 E. 3.1). Dieses Beweismass ist nicht schon erfüllt, wenn der fragliche Sachverhalt bloss möglich ist; das Gericht hat der Sachverhaltsdarstellung zu folgen, welche nach seiner Überzeugung von allen möglichen Geschehensabläufen die wahrscheinlichste ist (BGE 138 V 218 E. 6 m.w.H.). Zu berücksichtigen sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen bezüglich der Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation, ebenso die im
C-1881/2017 Vorbescheidverfahren und vor Gericht gemachten Ausführungen und gestellten Anträge (Urteil 9C_231/2015 E. 4.2) 4.3 Die Akten ergeben folgendes Bild: 4.3.1 Den I._______-Gutachtern berichtete der Beschwerdeführer, seit 1994 wieder im Kosovo zu wohnen. Er sei mit einer vier Jahre jüngeren Landsfrau verheiratet, die Kinder seien berufstätig, die Gattin als Hausfrau tätig. Sie würden von der IV-Rente leben, den Tag verbringe er zu Hause – im eigenen Haus mit ca. 100 qm Fläche – mit seiner Familie, er sei häufig im Garten (wo er aber nur Blumen giesse), helfe im Haushalt und gehe Spazieren (I._______-Gutachten, S. 6, 11). An Beschwerden schilderte der Beschwerdeführer vorab Schmerzen im Rücken, vor allem linksseitig, seit dem Unfall 1992, die teils in die Hände respektive Finger IV und V links ausstrahlten, sowie weitere Schmerzen unter Belastung (bspw. I._______- Gutachten, S. 5 f., 13 f.). Nach Feststellung des orthopädischen Gutachters liessen sich die „völlig diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde in keiner Weise begründen“, auch falle es „sehr schwer, einen Zusammenhang mit dem 19 Jahre zurückliegenden Unfall zu sehen“. Die Schmerzäusserungen seien „völlig diffus“ und wiesen „massive Inkonsistenzen auf“ (S. 14 unten). Angesichts dessen, dass sich die Schmerzempfindung nicht mit den somatischen Befunden objektivieren liessen, schliesst der psychiatrische Gutachter auf eine psychische Überlagerung, auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (S. 9). Zu seinen Zukunftsvorstellungen sagte der Beschwerdeführer gegenüber den drei Gutachtern, er könne sich keine Tätigkeit vorstellen, die für ihn noch möglich wäre, beschwerdebedingt sei keinerlei berufliche Tätigkeit vorstellbar (S. 6 unten, S. 11 Mitte, S. 17 Mitte). Auch habe sich der Versicherte über die Behandlung durch die Schweiz beklagt; in Jugoslawien hätten Leute, die nach einem Unfall nicht mehr arbeiten könnten, eine Rente, einen vollen Lohn bekommen. Der Gutachter führte weiter aus, der Versicherte sei in diesem sozialistischen System gross geworden, habe die Gepflogenheiten in der Privatwirtschaft nicht gekannt (S. 8 Mitte). Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers habe keinen Krankheitswert und werde sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen lassen, weitere medizinische berufliche Massnahmen seien nicht empfohlen (S. 10 Mitte, S. 19 oben). Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei dringend anzustreben, aufgrund der Befunde wäre er zu einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit
C-1881/2017 ohne weiteres in der Lage, scheine „dafür aber nicht die geringste Motivation aufzubringen, sodass [sich] hier keine Massnahmen anbieten“ (S. 16 unten, S. 19 oben). 4.3.2 Dem Protokoll zum Eingliederungsgespräch vom 6. September 2016 (IVSTA-act. 203, 213) – das inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird – ist Folgendes zu entnehmen: Er habe sich laufend darüber beklagt, wie unfair ihn das schweizerische System (Sozialversicherungen, Ausschaffung) behandle; dabei sei er mehrfach auf die Prüfung seiner Eingliederungsfähigkeit als den eigentlichen Fokus des Gesprächs aufmerksam gemacht worden. Er sehe sich nicht als arbeitsfähig an, er habe seinen Körper kaum unter Kontrolle. Er würde jede Arbeit annehmen, wenn es ihm gesundheitlich wieder gut gehen würde. Er habe über Rückenschmerzen und das Gespräch im Sitzen geklagt. Auf den Hinweis, er dürfe auch stehen oder umhergehen, habe er geantwortet, es wäre gut, wenn das Gespräch bald ende, damit er sich hinlegen könne. Die letzten Jahre habe er nicht gearbeitet, sondern sich mit seiner Gesundheit befasst. Zum Zumutbarkeitsprofil gemäss I._______-Gutachten habe er geäussert, unter diesen Bedingungen würde ihn kein Arbeitgeber anstellen. Überhaupt habe er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestritten. Er werde für seine Rechte kämpfen, würde sich am liebsten ans „Europäische Gericht“ wenden, eigentlich sollte er Schmerzensgeld bekommen. Vom Gespräch sei er enttäuscht gewesen, er hätte im Anschluss eine medizinische Untersuchung erwartet. Die Eingliederungsfachperson schlussfolgerte: „Aus subjektiver Sicht der versicherten Person ist keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Berufliche Massnahmen scheinen unter diesen Gegebenheiten weder sinnvoll noch zielführend“. 4.3.3 Im Einwandverfahren brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28. November 2016 vor, aus der Krankheitsüberzeugung folge noch keine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit. Diese sei zu belegen, und eine vollständige Prüfung der Eignung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (IVSTA-act. 216). Nach Einblick in das Gesprächsprotokoll liess der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 zwar darauf hinweisen, rein gesundheitsbezogenen Bedenken könne gerade mit beruflichen Massnahmen begegnet werden, folgerte aber schliesslich, der fehlende Eingliederungswille sei nicht nachgewiesen, und beantragte die weitere Ausrichtung einer halben Rente (IVSTA-act. 218). Im Beschwerdeverfahren wird nun einzig die Ausrichtung einer Rente beantragt.
C-1881/2017 4.4 Der Beschwerdeführer weist eine vom I._______-Gutachten abweichende Auffassung seiner Arbeitsfähigkeit auf. Daraus darf zwar für sich alleine nicht auf fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden. Ein solcher Befund ist aber mit dieser Feststellung auch nicht ausgeschlossen. Auch in diesem Fall ist der theoretische Hinweis darauf, dass dem mit beruflichen Massnahmen begegnet werden könnte, nicht hinreichend – es müsste auch ein entsprechender Eingliederungswille erkennbar sein. Dergleichen konnten weder die I._______-Gutachter noch die Eingliederungsfachperson registrieren. Es kann entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (act. 1/5+6) auch nicht von lediglich „mehr als verständlichen Bedenken“ und Zweifeln, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verweigert sich gänzlich der Vorstellung einer Reintegration in den Arbeitsprozess mit Verweis darauf, dass er sich keine berufliche Tätigkeit vorstellen könne oder, dass es sicherlich keinen Arbeitgeber gebe, der ihn einstellen wolle. Gleichzeitig äussert der Beschwerdeführer sowohl gegenüber den I._______-Gutachtern wie auch gegenüber der Eingliederungsfachperson die Auffassung, vom „System“ unfair behandelt zu werden, und, aufgrund des Arbeitsunfalles im Jahr 1992 Anspruch auf eine Berentung zu haben. Jenen Schadenfall hatte schon die Unfallversicherung innert kurzer Frist mangels Kausalität des Unfalls für weitere Beschwerden abgeschlossen; dabei bestand durchaus auch der Verdacht, der Beschwerdeführer verfolge einen sekundären Krankheitsgewinn (vgl. IVSTA-act. 2/2 f.). Dem allem entspricht auch, dass er zwar darauf hinweist, man könne gesundheitsbedingten Bedenken mit Eingliederungsmassnahmen begegnen, aber aus dem Zwischenresultat, der mangelnde Eingliederungswille sei nicht belegt, nicht etwa weitere Massnahmen, sondern ausschliesslich eine Rente beantragt. 4.5 Die Vorinstanz konnte unter diesen Umständen die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erstellt ansehen. Gestützt auf diesen Befund und die bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 geschützten Feststellungen der Verfügung vom 3. Februar 2012 (IVSTA-act. 152) konnte die Vorinstanz die bestehende Rente revisionshalber zu Recht aufheben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten, bestehend in Spruch- und Schreibgebühren im Betrag von Fr. 800.– (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), sind dem unterliegenden
C-1881/2017 Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu entnehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1881/2017 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Thomas Bischof
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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