Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1878/2017
Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien M.________, (Österreich), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 8. März 2017).
C-1878/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich die ersten beiden Leistungsgesuche von M.________, 1961 in der Türkei geboren, Staatsangehöriger von Österreich (vgl. IV-act. 3 S. 4 und 144), am 20. Juni 1997 (unangefochten) und am 12. Mai 2003 (bestätigt durch Urteil EVG [heute: Bundesgericht] vom 22. Dezember 2004) abgewiesen hat (vgl. IV-act. 6), dass ein drittes Leistungsbegehren des zwischenzeitlich wieder in Österreich wohnenden M.________ mit Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 27. Februar 2008 abgewiesen worden ist (IVact. 31), dass die IVSTA auf vier weitere Anmeldungen mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 31. März 2009 (IV-act. 41), 22. November 2011 (IV-act. 58), 17. September 2013 (IV-act. 72) und 11. September 2015 (IVact. 90) nicht eingetreten ist, dass Rechtsanwalt A.________ mit Eingabe vom 18. Juli 2016 mitgeteilt hat, dass er als Sachwalter für M.________ bestellt worden sei, und den entsprechenden Beschluss des Bezirksgerichts B.________ vom 1. Oktober 2013 (sic!) sowie ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend Invaliditätspension ab 1. Januar 2016 eingereicht hat (IV-act. 93 bis 95), dass der Sachwalter mit Eingabe vom 18. August 2016 eine fachärztliche Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums B.________ vom 23. Oktober 2015 eingereicht hat, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (IV-act. 98 und 99), dass der IVSTA am 12. September 2016 weitere medizinische Unterlagen zugingen, darunter namentlich ein Verlaufsbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums B.________ vom 26. August 2016, wonach M.________ aufgrund einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) nicht arbeitsfähig sei (IV-act. 106), dass die IVSTA gestützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. C.________) vom 8. September 2016 (IV-act. 107) über die Pensionsversicherungsanstalt Z.________ einen psychiatrischen Untersuchungsbericht anforderte (IV-act. 108), worauf am 7. Dezember 2016 der Formularbericht E213 von Dr. D.________, Facharzt für Psychiatrie, vom 23. November 2016 einging (IV-act. 111),
C-1878/2017 dass die Verwaltung zudem den Sachwalter von M.________ aufforderte, drei Fragebogen (für Versicherte, für im Haushalt tätige Versicherte sowie Arbeitgeberfragebogen) bis zum 13. November 2016 einzureichen, und eine entsprechende Mahnung vom 9. Dezember 2016 auch an M.________ sandte (vgl. IV-act. 112), dass M.________ die drei Fragebogen am 16. Dezember 2016 einreichte und sinngemäss mitteilte, die Korrespondenz sei an seine Adresse zu senden und anführte: „ich habe nicht Sachwalter Herr A.________ Z.________“ (IV-act. 113 S. 11), dass die Verwaltung M.________ als Hausmann qualifizierte, da er seit 1998 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe, und daher für die Invaliditätsbemessung die spezifische Methode anwendete (IV-act. 115), dass Dr. C.________ in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2016 keine Arbeitsunfähigkeit für angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit attestierte (IV-act. 118), dass die IVSTA M.________ (bzw. dessen Sachwalter) mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IV-act. 119) und am 8. März 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erliess (IV-act. 120), dass M.________ mit Eingabe vom 27. März 2017 Beschwerde erhob und geltend machte, es lägen neben der psychischen Erkrankung auch neue Krebsbefunde vor (act. 1), dass er sinngemäss auch um eine Befreiung von den Verfahrenskosten ersuchte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der beiliegenden Stellungnahme des medizinischen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 5), dass es sich dabei um die Stellungnahme von Dr. C.________ vom 15. April 2017 und die psychiatrische Beurteilung von Dr. E.________ vom 9. Mai 2017 handelt, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung (inkl. Beilagen) zur Kenntnis zugestellt wurde (Verfügung vom 8. Juni 2017 [act. 6]),
C-1878/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1) gilt, wenn die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eintritt, weshalb sie das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen hat (SVR 2014 IV Nr. 33 [8C_746/2013] E. 2; Urteil BGer 8C_902/2015 vom 29. März 2016 E. 2.1), dass als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit gilt (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Art. 7 Abs. 1 ATSG die Erwerbsunfähigkeit definiert als den durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, dass ein Rentenanspruch voraussetzt, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist (Art. 28 Abs. 1 IVG), dass, je nachdem, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), eine anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) zur Anwendung kommt (vgl. Art. 28a IVG), dass für die Beantwortung der Statusfrage massgebend ist, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 m.w.H.), dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-1878/2017 Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), dass das Bezirksgericht B.________ am 1. Oktober 2013 gestützt auf ein Sachverständigengutachten von Dr. F.________ – welches sich nicht in den Akten befindet – namentlich festgestellt hatte, beim Beschwerdeführer seien die Kritikfähigkeit, die Fähigkeit, komplexe Angelegenheiten zu überblicken, eingeschränkt und der Realitätsbezug sei psychotisch verändert (IV-act. 95), dass Dr. D.________ in seinen Formularbericht E213 vom 23. November 2016 beim psychopathologischen Status lediglich das Vorliegen von akustischen Halluzinationen bejahte und den Affekt als „etwas flach“ bezeichnete, im Übrigen aber keine auffälligen Befunde anführte, dass unklar ist, ob Dr. D.________ das erwähnte Sachverständigengutachten von Dr. F.________ und die Berichte des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums B.________ vorlagen, da er die Vorakten nicht aufführte und sich nicht mit abweichenden Einschätzungen auseinandersetzte, dass der Formularbericht E213 den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise auch deshalb nicht entspricht, weil die Beurteilung nicht nachvollziehbar begründet wurde, dass der medizinische Dienst – und in der Folge auch die Verwaltung – auf die im Formularbericht E213 angeführten Befunde, nicht aber auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. D.________ (wonach eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit „sicherlich“ nicht vorliege) abstellte, ohne sich mit dessen Beweiswert auseinanderzusetzen, dass die vorliegenden Akten eine rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ermöglichen, dass unter Berücksichtigung der (zusätzlich zur psychischen Beeinträchtigung) geltend gemachten beziehungsweise aktenkundigen somatischen Leiden (namentlich Krebsleiden [act. 1], Nacken- und Kreuzschmerzen [vgl. IV-act. 60, 62 und 74 S. 6]) eine polydisziplinäre Expertise (insbes. aus den Disziplinen Psychiatrie, innere Medizin / Onkologie, Rheumatologie) angezeigt erscheint,
C-1878/2017 dass sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre, dass dies – entgegen der Annahme der Vorinstanz – insbesondere nicht allein aus der Tatsache abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer seit 1998 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, ohne zu berücksichtigen, dass sich dieser regelmässig zum IV-Leistungsbezug angemeldet hatte und sich demnach nicht als arbeitsfähig betrachtete, dass deshalb auch die Statusfrage abzuklären ist, dass aufgrund des Umstandes, dass Rechtsanwalt A.________ im vorinstanzlichen Verfahren die Rechte des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen hat, auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser sei nicht sein Sachwalter, zu überprüfen gewesen wäre, dass im vorliegenden Verfahren davon abgesehen werden kann zu überprüfen, ob Rechtsanwalt A.________ weiterhin als Sachwalter des Beschwerdeführers eingesetzt ist, da mit dem Rückweisungsurteil die allfälligen Ansprüche des Beschwerdeführers gewahrt bleiben, dass die angefochtene Verfügung demnach aufzuheben ist und die Sache im Sinne der Erwägungen sowie unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenbefreiung daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen, Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-1878/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – Rechtsanwalt A.________ (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-1878/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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