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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2011 C-1872/2010

17. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,040 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Einreisebewilligung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1872/2010 Urteil vom 17. Juni 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Adrian Koller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung.

C-1872/2010 Sachverhalt: A. Der 1936 geborene sri-lankische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) und seine im Jahre 1996 auf die Welt gekommene Enkelin B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) beantragten am 9. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen 45-tägigen Besuch bei ihrem Sohn bzw. Onkel C._______ (im Folgenden: Gastgeber) und dessen Familie im Kanton Thurgau. Zum Zweck der Reise vermerkten sie im Antragsformular, ihre Verwandten in der Schweiz besuchen zu wollen, um gemeinsam den Todestag der Ehefrau des Beschwerdeführers feiern zu können. Das Gesuch wurde von der Schweizer Vertretung formlos abgewiesen. Daraufhin wurde um Erlass eines formellen Entscheids nachgesucht – weshalb die ausländische Vertretung das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Migration (BFM) weiterleitete. Als Zustelladresse wurde dabei die Anschrift des Gastgebers angegeben. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Gastgeber weitere Informationen eingeholt hatte, wies die Vorinstanz die Gesuche um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 22. Februar 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden, da sie aus dem Krisengebiet stammten und ihnen weder in familiärer noch in beruflicher Hinsicht Verpflichtungen besonderer Art obliegen würden. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen älteren, gesundheitlich angeschlagenen, verwitweten Mann. Drei seiner sieben Kindern lebten gemäss Auskunft der schweizerischen Botschaft in Colombo in Europa. Die Gesuchstellerin, bei der es sich offenbar um die Enkelin des Gesuchstellers handle, sei hingegen sehr jung und aufgrund ihres Alters eine noch ledige und kinderlose Person. C. Mit Beschwerde vom 24. März 2010 beantragt der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Einreisebewilligungen zu erteilen. Zur Begründung bringt er vor, die von der Vorinstanz genannten Ablehnungsgründe seien vorliegend nicht gegeben. Der Aufenthaltszweck bestehe einzig und allein in einem

C-1872/2010 Besuch des Sohnes bzw. des Onkels und gehe hinreichend aus den Gesuchsunterlagen hervor. Der 74-jährige Beschwerdeführer sei der Vater des Gastgebers, beziehe eine Rente im Herkunftsstaat, sodass seine finanzielle Existenz dort gesichert sei. Er lebe mit seiner Tochter in Sri Lanka, wo er als Oberhaupt der Familie unter gesellschaftlichen und kulturellen Aspekten enorm wichtig sei. Seine Enkelin, die Beschwerdeführerin, sei gerade einmal 14 Jahre alt geworden und lebe mit ihrer Tante und ihrem Grossvater zusammen. Da sie noch zur Schule gehe, welche weitere vier Jahre dauern werde, sei sie völlig in die gesellschaftlichen und familiären Strukturen in ihrem Heimatland eingebettet. Damit erweise sich die Einschätzung der Vorinstanz sowohl in Bezug auf die allgemeinen wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland als auch auf die persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden als unzutreffend. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 die Erlaubnis hatte, seinen Sohn, den Gastgeber, für zwei Monate in der Schweiz zu besuchen. Anschliessend sei er anstandslos wieder ausgereist. Schliesslich biete insbesondere die persönliche Situation des Gastgebers hinreichende Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 an der angefochtenen Verfügung fest. Es könne nicht mit genügend grosser Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nicht einen dauerhaften Anschluss an ihre Familie in Europa suchen würden. Zudem sei mit Blick auf die Altersstruktur der Asylsuchenden (diese umfasse alle Altersklassen) die Befürchtung durchaus berechtigt, dass der betagte bzw. die sehr junge Beschwerdeführende nicht mehr in die Heimat zurückkehren könnten. Schliesslich biete die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 in der Schweiz zu Besuch war und auch wieder ausgereist sei, keine Gewähr dafür, dass er auch nach einem erneuten Aufenthalt in der Schweiz in sein Heimatland zurückkehren werde. E. In seiner Replik vom 14. Juli 2010 hält der Rechtsvertreter an seinen Rechtsbegehren fest. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers seien in Sri Lanka am stärksten, auch wenn drei seiner Kinder in Europa

C-1872/2010 lebten und seine Ehefrau inzwischen verstorben sei. Zudem besitze er gemäss beigelegten Eigentumsurkunden zweimal fünf Acres Land. Bei einer allfälligen Abweisung seines Gesuchs dürfe aber nicht automatisch dasjenige seiner Enkelin auch abgewiesen werden, weil ihre Situation nicht die gleiche sei. Da die Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin geschwiegen habe, seien auch keine Gründe ersichtlich, welche der Erteilung einer Einreisebewilligung entgegenstehen würden. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale

C-1872/2010 Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens

C-1872/2010 von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragen Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht. 7. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die

C-1872/2010 Beschwerdeführenden mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den – mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern auf, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reise und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht am 26. Mai 2011; Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, http://www.auswaertiges-amt.de

C-1872/2010 Update vom 1. Dezember 2010, S. 1). Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich auch in den schweizerischen Asylstatistiken des BFM wider, in denen Personen aus Sri Lanka in den Jahren 2009 und 2010 mit 1'415 Gesuchen (+12,1% gegenüber dem Vorjahr 2008) bzw. 939 (-33,6% gegenüber 2009) jeweils die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistiken des BFM 2009 und 2010, je S. 3 und 10; in Internet unter: < HYPERLINK "http://www.bfm.admin.ch" http://www.bfm.admin.ch> Themen > Statistiken). Dass sich die Lage in diesem Jahr weiter zu beruhigen scheint – Sri Lanka belegt im ersten Quartal 2011 Rang 8 auf der Liste der Asylgesuche, welche nach Nationen aufgeteilt ist – ändert an der grundsätzlich schwierigen Situation nichts. 8. Angesichts der Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführenden ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw. Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 8.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile 75-jährigen und verwitweten Mann. Er ist Vater von sieben Kindern und wohnt zusammen mit einer Tochter und einer Enkelin, der Beschwerdeführerin, im Distrikt Vavuniya im Norden Sri Lankas. Er ist Rentner und bezieht seine Pension in seinem Heimatland. Über die Aufenthaltsorte seiner Kinder im Heimatland sind aus den Akten widersprüchliche Angaben zu entnehmen. Feststeht, dass ein Sohn, der Gastgeber, mit seiner Frau und zwei Kindern in der Schweiz lebt. Zudem halten sich drei weitere Kinder im Ausland auf – eines in Italien, eines in England und ein weiteres offenbar in Frankreich.

C-1872/2010 Die Beschwerdeführerin ist die 15-jährige Enkelin des Beschwerdeführers, welche mit ihm zusammen wohnt. Sie besucht das Gymnasium, welches noch drei Jahre dauern wird. 8.2. Die aufgezeigten Fakten lassen auf einen gewissen Migrationsdruck schliessen. Weshalb gerade die Beschwerdeführenden, sei dies der Grossvater oder seine Enkelin, keinen Anlass zur Auswanderung haben sollten, wo doch ein beachtlicher Teil ihrer Verwandten einen solchen Schritt unternommen hat, ist weder mit dem Alter, noch mit einer in jüngster Zeit veränderten Sicherheitslage oder dem Hinweis auf bestehendes Grundeigentum schlüssig zu begründen. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Beschwerdeführenden befinden, lässt sich anhand der Akten kein schlüssiges Bild gewinnen. Zwar äussert sich der Rechtsvertreter im Verlaufe des Verfahrens zu Grundeigentum, das sich im Besitze des Beschwerdeführers befinden soll. So macht er in der Replik geltend, dieser besitze zweimal fünf Acres Land (was ungefähr vier Hektaren entspricht). Belegt werden diese Verhältnisse mit angeblichen Eigentumsurkunden, die allerdings nicht in eine Amtssprache übersetzt eingereicht wurden. Selbst wenn mit diesen Urkunden das Eigentum des Beschwerdeführers nachgewiesen sein sollte, bleibt unklar, welche Erträge dieses offenbar landwirtschaftlich genutzte Land abwirft und wie viele Personen, insbesondere auch seine Enkelin, davon leben. Gleiche Unsicherheiten bestehen hinsichtlich der Rente, die der Beschwerdeführer beziehen soll. Da weder die Höhe noch deren Bestand nachgewiesen wird, kann bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer befinde sich in günstigen bzw. existenzsichernden Verhältnissen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden bei einem Sohn bzw. Onkel in der Schweiz leben können, erscheint fraglich, ob sie ihrer Ausreiseverpflichtung anstandslos nachkommen würden. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in einem schlechten Gesundheitszustand befindet, weshalb die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen ist, er könnte unter Umständen gar nicht mehr in der Lage sein, die Rückreise anzutreten. 8.3. Offensichtlich verfügt die Beschwerdeführerin, welche im Jahre 2009 die achte Stufe ihrer schulischen Ausbildung in X._______ (Provinz Vavuniya) absolvierte, (noch) über kein eigenes Einkommen – was auf Beschwerdeebene auch nicht in Abrede gestellt wird. Daher kann unter Einbezug der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation der srilankischen Bevölkerung jedoch nicht davon ausgegangen werden, dies

C-1872/2010 könne sie davon abhalten, zusammen mit ihrem Grossvater den Entschluss für eine Emigration zu fassen. Oft ist nämlich dieser Entscheid auch mit dem Wunsch verbunden, in der Schweiz in den Genuss einer besseren Ausbildung zu gelangen, als es im Ursprungsland je möglich wäre. 8.4. Schliesslich kann der Meinung des Rechtsvertreters in der Replik nicht gefolgt werden, das Gesuch der Beschwerdeführerin sei einzeln und losgelöst von den Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Dieser hatte sich ursprünglich im Visagesuch dahingehend geäussert, dass er aufgrund einer Sehbinderung für die Reise auf die Hilfe seiner Enkelin angewiesen sei. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht einreisen darf, erübrigt sich eine eingehendere Überprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal die Absicht, ihren Onkel und dessen Kinder zu besuchen, nicht primäres Anliegen waren. 8.5. In Anbetracht insbesondere des Fehlens von Verpflichtungen im Herkunftsstaat, welche die Wiederausreise der Beschwerdeführenden als gesichert erscheinen lassen würden, des schlechten gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, der zu einer längeren gesundheitlichen Untersuchung in der Schweiz verleiten könnte, sowie des Bezugs zur Schweiz, mit dem hierzulande wohnhaften Sohn bzw. Onkel, kann hinsichtlich der fristgerechten Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 ein Besuchervisum erhalten hat, in Begleitung seiner Ehefrau in die Schweiz einreiste und anschliessend wieder zurückkehrte. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 zurecht ausführte, ist die heutige Situation mit der damaligen in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass ein Zeitraum von beinahe sieben Jahren dazwischen liegt, ist der Beschwerdeführer mittlerweile verwitwet und hat – wie bereits erwähnt – mit gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. 9. Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe keine hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der Beschwerdeführenden nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass der Gastgeber diese mehrfach zugesichert hat, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit

C-1872/2010 einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5) seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Beweismassnahmen. 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 12)

C-1872/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 29. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref-Nr. […]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:

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