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Bundesverwaltungsgericht 29.12.2020 C-1856/2020

29. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,097 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Rückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid der SAK vom 18. November 2019. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Volltext

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Das BGer ist mit Entscheid vom 01.09.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_428/2021)

Abteilung III C-1856/2020

Urteil v o m 2 9 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Sri Lanka), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid der SAK vom 18. November 2019.

C-1856/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Februar 2019 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) um Rückvergütung ihrer geleisteten AHV-Beiträge abwies (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 30), dass die Versicherte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. April 2019 Einsprache erhob und erneut um Rückvergütung ihrer geleisteten Beiträge ersuchte (act. 31), dass die SAK diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 abwies (act. 32; erneut versandt am 10. Februar 2020 [act. 34]), dass die Versicherte diesen Entscheid mit Beschwerde vom 1. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass die SAK diese Beschwerde am 2. April 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer ad act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 geltend machte, die Beschwerde sei verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (BVGer act. 8), dass die Beschwerdeführerin replikweise am 12. November 2020 im Wesentlichen ausführte, gewisse Briefe hätten lange für die Zustellung aus der Schweiz nach Sri Lanka benötigt; dass die Post in Sri Lanka aufgrund der aktuellen Krise im Land Verspätung habe, weshalb sie der Vorinstanz eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angegeben habe; dass sie zudem von der E-Mail-Adresse ihrer Tochter aus Nachrichten versendet habe, damit ihre Eingaben auch auf diesem Weg rechtzeitig in die Schweiz gelangten (BVGer act. 10), dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 14. Dezember 2020 zusammengefasst vorbrachte, ein Verschulden der Post sei auszuschliessen, da die Beschwerde am 1. April 2020 per E-Mail eingereicht worden sei (BVGer act. 12),

C-1856/2020 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückvergütung von Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), dass eine mitteilungsbedürftige, nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG, Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass die Frist, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 38 Abs. 3 ATSG, Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass der angefochtene Einspracheentscheid gemäss Sendungsverfolgung («Track & Trace») der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: RM097541580CH; act. 43) am 21. Februar 2020 eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist am 22. Februar 2020 zu laufen begonnen hat und am 23. März 2020 (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG) abgelaufen ist, dass selbst wenn man davon ausginge, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2020 lediglich zur Abholung gemeldet worden wäre, die Sendung aufgrund der Zustellfiktion am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch und somit am 28. Februar 2020

C-1856/2020 als erfolgt zu betrachten und in diesem Fall die Beschwerdefrist am 30. März 2020 abgelaufen wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, informiert worden zu sein, die Beschwerde habe vor dem 2. April 2020 zu erfolgen («We were informed to RE-appeal for the old age pension before 02.04.2020 if any objections were there for the rejection», BVGer-act. 1), sie jedoch weder Ausführungen zu den Umständen dieser Auskunft macht noch jedwelche Belege dazu eingereicht hat, dass sich auch in den vorinstanzlichen Akten keinerlei Hinweise auf eine behördliche Auskunft betreffend die Beschwerdefrist finden, dass im Weiteren das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Verspätung auf die Post zurückzuführen sei (vgl. BVGer-act. 10), vorliegend ebenfalls unbehelflich ist, da die auf den 31. März 2020 datierte Beschwerde der Vorinstanz am 1. April 2020 nicht postalisch, sondern per E-Mail zugesandt wurde (ad BVGer-act. 1), dass damit kein ausreichender Grund für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG vorliegt und weitere Gründe auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden, dass somit die am 1. April 2020 eingereichte Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), wobei sich Weiterungen zur rechtsgenüglichen Form einer Beschwerde erübrigen, dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass auch der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.)

C-1856/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1856/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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