Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1844/2018
Abschreibungsentscheid v o m 6 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentengesuch, Verfügung vom 7. August 2017.
C-1844/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. August 2017 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat (Beilage zu BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer Invalidenrente beantragt hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28 Mai 2018 (BVGer-act. 2) sowie vom 13. Juli 2018 (BVGer-act. 6) kein Zustellungsdomizil in der Schweiz genannt hat, weshalb ihm der vorliegende Entscheid mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (vgl. Art. 11b Absatz 1 i.V.m. Art. 36 Bst. b VwVG [SR 172.021]), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Juli 2018 aufforderungsgemäss (vgl. BVGer-act. 8) den Zustellnachweis betreffend die angefochtene Verfügung vom 7. August 2017 eingereicht und mitgeteilt hat, sie habe die angefochtene Verfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 14. August 2017 dem Beschwerdeführer am 1. September 2017 erneut mittels B-Post zur Kenntnis zugestellt (BVGer-act. 9), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 22. August 2018 (Datum Postaufgabe) die Beschwerde vom 22. März 2018 zurückgezogen hat (BVGer-act. 11), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten indessen ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
C-1844/2018 dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-1844/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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