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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2014 C-1829/2013

15. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,303 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | IV (Rente)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1829/2013

Urteil v o m 1 5 . Juli 2014 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien

A._______, Mazedonien, , vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Ul. Done Bozinov Br.22/8, Postfach 126, MK-1300 Kumanovo, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rente).

C-1829/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 A._______ auf Gesuch vom 17. Oktober 2008 hin eine ordentliche ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vom 1. November 2009 bis zum 30. April 2010 sowie eine Kinderrente für diesen Zeitraum zugesprochen hat (IV-act. 74 und 75), dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab "30.04.20109" (recte: 30.04.2010) auszurichten (IV-act. 78), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8870/2010 vom 9. März 2012 die Beschwerde insoweit gutgeheissen hat, als die Verfügung vom 3. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung (somatischpsychiatrische Begutachtung in der Schweiz) über den Leistungsanspruch ab 1. Mai 2010 neu verfüge (IV-act. 88), dass die IVSTA mit Verfügung vom 7. bzw. 8. März 2013 A._______ vom 1. November 2009 bis zum 30. April 2010 eine ganze Rente und vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente samt entsprechender Kinderrente zugesprochen hat (IV-act. 123, 125 und 126), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer unbefristeten, ganzen Invalidenrente ab dem 31. Dezember 2010, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung, beantragt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 abgewiesen worden ist und der Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- geleistet hat (BVGer-act. 10 und 13), dass die IVSTA mit Schreiben vom 30. April 2014 unter Bezugnahme auf die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom

C-1829/2013 24. April 2014 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2014 hierzu – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 137 V 314 – rechtliches Gehör gewährt und die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde bis zum 23. Juni 2014 gewährt wurde, dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innert Frist geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die beurteilenden Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone in ihren Stellungnahmen vom 24. April 2014 erklärten, trotz der umfangreichen medizinischen Akten seien keine schlüssigen und beweiskräftigen Angaben vorhanden, die zweifelsfrei Aussagen über den Krankheitsverlauf der psychischen Leiden erlaubten, weshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B._______ in Bern erforderlich sei, dass sich die IVSTA mit Schreiben vom 30. April 2014 der Beurteilung des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 7. bzw. 8. März 2013 auf einem mangelhaft eruierten

C-1829/2013 medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung beantragt, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden (Eventual-)Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. bzw. 8. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.

C-1829/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. bzw. 8. März 2013 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

C-1829/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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