Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1803/2011
Urteil v o m 1 2 . Oktober 2012 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherheitskonto / Sonderabgabe.
C-1803/2011 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) gelangte am 5. Juli 2006 als Asylbewerber in die Schweiz. Mit Verfügung vom 31. August 2006 wies das BFM das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz. Nachdem der Beschwerdeführer diese Verfügung bei der damals zuständigen Asylrekurskommission angefochten hatte, heiratete er am 8. Januar 2007 eine hier vorläufig aufgenommene Landsfrau. Gestützt auf diese Heirat zog das BFM die angefochtene Verfügung am 12. April 2007 teilweise in Wiedererwägung und nahm ihn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Am 25. Februar 2010 erhielt der Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Am 18. Mai 2010 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Auszug über das Sonderabgabekonto Nr. […] zu und gab ihm im Hinblick auf die definitive Abrechnung bis zum 21. Juni 2010 Gelegenheit, den Kontoauszug zu überprüfen und allfällige Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen bzw. Beweismittel einzureichen. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keinen Gebrauch. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 liquidierte die Vorinstanz das Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers. Dem auf diesem Konto liegenden Guthaben von Fr. 9'421.90 stellte die Vorinstanz einen aus der Sonderabgabepflicht zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und ordnete in der Höhe des Kontostands den Einzug zwecks anteilsmässiger Kostendeckung an. Zum ungedeckten Restbetrag von Fr. 5'578.10 erwog die Vorinstanz, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus dem Erwerbseinkommen stamme, eingezogen werden könne. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2011 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, wobei er insbesondere die Verrechnung mit dem standardisierten Fixbetrag von Fr. 15'000.- beanstandet. Dabei wird u.a. auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, indem die Zumutbarkeit der Rückerstat-
C-1803/2011 tung nicht begründet und dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht ausreichend Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme eingeräumt worden sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2011 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 hält der Beschwerdeführer replikweise an seinem Rechtsmittel fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
C-1803/2011 verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) ein Systemwechsel vollzogen wurde von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (nachfolgend: SiRück) mit der ihr eigenen Leistung von Sicherheiten auf ein unter der Verwaltung des Bundes stehendes Konto (Sicherheitskonto) und der Abrechnung darüber auf der Grundlage individuell zurechenbarer Kosten zur voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.2 bis E. 4.4). 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das Sicherheits- bzw. Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers ab. Zur Anwendung brachte sie Art. 126a Abs. 1 bis Abs. 3 AuG und die Übergangsbestimmungen zu der am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylV 2). Die in den genannten Normen niedergelegte übergangsrechtliche Ordnung (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.5 und E. 4.6) sieht die Unterstellung bestehender SiRück-Verhältnisse unter das neue Recht vor, wenn vor seinem Inkrafttreten kein Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262; nachfolgend: AsylG [1998]) eingetreten ist (Art. 126a Abs. 1 und 3 AuG). Dabei gilt unter anderem, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 AsylG (1998) sowie Rückerstattungen aus einer allfälligen Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 (nachfolgend: AsylV 2 [1999]) in vollem Umfang an die neurechtliche Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Soweit diese Sicherheiten und Rückerstattungen den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.übersteigen, sind sie an den Kontoinhaber zurückzuzahlen oder an die
C-1803/2011 Sonderabgabepflicht seines Ehegatten anzurechnen (Abs. 7 und 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2). 4. 4.1 Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts als Asylsuchender bzw. vorläufig Aufgenommener sein Sicherheitskonto. Gemäss Kontoauszug vom 18. Februar 2011 betrug der Saldo des Kontos per Ende 2007 und somit unmittelbar vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 18. Dezember 2005 Fr. 1'172.20. Zur Schlussabrechnung nach altem Recht kam es mangels Schlussabrechnungsgrund nicht. Ein Schlussabrechnungsgrund nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Recht lag erst mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer (Februar 2010) bzw. nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme (April 2010) vor (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. c und e AsylV 2). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorgenannten Grundsatzurteil zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene Regelung erweise sich – soweit eine Überprüfung zulässig ist (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – als verfassungskonform und der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 14. Juli 2011 handelt es sich bei der Sonderabgabe nicht um eine Steuer, deren Bemessungsgrundlagen in einem formellen Gesetz hätten geregelt werden müssen, sondern um eine Kausalabgabe (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3532/2009 vom 30. März 2012 E. 5). Im konkreten Fall ist daher das Vorgehen der Vorinstanz diesbezüglich nicht zu beanstanden. Da beim Beschwerdeführer – wie bereits gesagt – vor dem 1. Januar 2008 kein Schlussabrechnungsgrund eingetreten war, wurde korrekterweise das neue Recht angewendet und der Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt.
C-1803/2011 4.3 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 85 Abs. 1 AsylG hauptsächlich geltend, die Vorinstanz hätte die Zumutbarkeit der Rückerstattung der Sozialhilfe-, Ausreise und Vollzugskosten nicht begründet und der Betrag von Fr. 15'000.- sei zu hoch. Gemäss bisheriger Praxis sei ein Betrag von Fr. 3'600.- üblich gewesen. Dabei verkennt er offensichtlich, dass er mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sonderabgabepflichtig geworden ist, weshalb die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG zurückerstattet werden müssen (vgl. Art. 86 Abs. 1 AsylG). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2011 diesbezüglich zutreffend ausführte, ist eine Rückerstattung dieser Kosten nur dann unzumutbar, wenn der betreffende Asylbewerber oder vorläufig Aufgenommene in der Schweiz während der massgeblichen Zeit gar kein Erwerbseinkommen erzielt hat oder sonst nicht vermögend ist. Die Vorinstanz war daher gar nicht gehalten, eine Beurteilung der Zumutbarkeit vorzunehmen, weshalb ihr in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann. Im Übrigen ist Zweck der Sonderabgabe die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihre (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen. Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten, die möglicherweise tiefer sind als der Maximalbetrag von Fr. 15'000.- oder gar niedriger als das auf dem Sonderabgabekonto liegende Guthaben, und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet – entgegen dem vor dem 1. Januar 2008 massgeblichen Recht – nicht mehr statt. Ebenfalls nicht massgebend sind die noch unter dem alten Recht angewendeten Abzugspauschalen von Fr. 3'600.- bzw. Fr. 4'800.-. Hinzu kommt, dass der ungedeckte Restbetrag (Differenz zwischen dem Guthaben von Fr. 9'421.90 und dem aus der Sonderabgabepflicht zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 15'000.-) nur noch dann beim Beschwerdeführer eingezogen werden kann, wenn dieser zu einem Vermögen kommt, welches nicht aus seinem Erwerbseinkommen stammt. 5. Andere relevante Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über das Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers in Frage stellen könnten (z.B. fehlende Einzahlungen des Arbeitgebers), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
C-1803/2011 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d. Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv Seite 8
C-1803/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 28. April 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: