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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2015 C-1801/2014

21. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,334 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1801/2014

Urteil v o m 2 1 . September 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführerinnen, vertreten durch lic. iur. Thomas Schütz, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-1801/2014 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin 1) beantragte am 8. November 2013 für sich und ihre 2012 geborene Tochter B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei C._______ (im Folgenden: Gastgeber) im Kanton Zürich. Der Gastgeber war zuvor mit einem Einladungsschreiben (datiert vom 29. Oktober 2013) an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin bestätigte er, dass er die Gesuchstellerinnen gerne zu Besuch hätte, und zwar vom 20. November 2013 bis zum 20. Januar 2014. Im Weiteren garantierte er für sämtliche Kosten des Besuchsaufenthalts und die Rückreise seiner Gäste. B. Mit Formularentscheid vom 11. November 2013 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerinnen aus dem Schengen- Raum nach einem Besuchsaufenthalt. Zudem fehle der Nachweis, dass genügende finanzielle Mittel zur Bestreitung der Reise- und Aufenthaltskosten vorhanden seien. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin 1 am 3. Januar 2014 im eigenen und im Namen ihrer Tochter Einsprache, welche die Schweizer Vertretung zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Migration (BFM, seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) weiterleitete. Zur Begründung ihrer Eingabe führte die Gesuchstellerin 1 im Wesentlichen an, die Einschätzung ihrer Rückkehrwilligkeit durch die Botschaft sei unzutreffend; sie werde nach einem Besuchsaufenthalt mit ihrer Tochter wieder in ihre Heimat zurückkehren, wo sie noch zwei weitere minderjährige Kinder und ihren Ehemann habe. Beim Gastgeber handle es sich um ihren Schwager, und dieser erfülle die Voraussetzungen für einen Besuchsaufenthalt.

C-1801/2014 D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 24. Januar 2014 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser in der Folge schriftlich beantwortete. E. Mit Verfügung vom 5. März 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese lebten in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen, welche ein Abweichen von dieser generellen Einschätzung rechtfertigen könnten, seien keine gegeben. Die finanziellen Verhältnisse seien nicht offengelegt worden, und die Gesuchstellerin 1 stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis. Bei Gewichtung der persönlichen Interessen gelte zu berücksichtigen, dass zwischen den Gesuchstellerinnen und dem Gastgeber kein enges Verwandtschaftsverhältnis bestehe und für den Besuchsaufenthalt keine "zwingende Notwendigkeit" ersichtlich sei. F. Dagegen gelangten die Gesuchstellerinnen mit Rechtsmittel vom 4. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der gewünschten Besuchsvisa. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass ihre Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Beim geplanten Aufenthalt gehe es vor allem um die Pflege verwandtschaftlicher Kontakte. Insbesondere hätten die in der Schweiz lebenden zahlreichen Verwandten – unter anderem die Grosseltern der Beschwerdeführerin 2 – die Möglichkeit, die Jüngstgeborene der erweiterten Familie kennenzulernen. Dass die Beschwerdeführerin 1 mit dem berufstätigen Ehemann und den beiden schulpflichtigen Kindern drei engste Familienmitglieder im Kosovo zurücklasse, bürge geradezu für ihre Rückkehr dorthin. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Dazu hielt sie ergänzend fest, dass gemäss den der Schweizerischen Auslandvertretung vorliegenden Unterlagen nicht

C-1801/2014 davon ausgegangen werden könne, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 verfüge über eine feste Arbeitsstelle. H. Mit Replik vom 19. Juni 2014 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen und an deren Begründung fest. Die Zweifel der Vorinstanz in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Ehemannes bzw. Vaters seien nicht gerechtfertigt. Zusammen mit der Replik wurden eine Übersetzung eines Arbeitsvertrages und eine Steuerbestätigung – beide Dokumente den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 betreffend – zu den Akten gereicht. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.

C-1801/2014 Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche zweier Staatsangehöriger der Republik Kosovo um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

C-1801/2014 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Und schliesslich dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011

C-1801/2014 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Beschwerdeführerinnen der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-

C-1801/2014 litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Im Kosovo erweist sich die wirtschaftliche Lage auch Jahre nach Anerkennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 lag offiziell bei über 30 %, eine Zahl, die aber aufgrund des grossen informellen Sektors zu relativieren ist. Der IWF ging für das Jahr 2013 von einem Bruttoinlandprodukt von rund 2'800 Euro je Einwohner aus, womit Kosovo nicht nur als eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen aus dem Ausland fehlen jedoch. Diese Überweisungen – sie fliessen vor allem in den privaten Konsum – stellen jedenfalls eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: April 2015, abgerufen im September 2015). 5.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.

C-1801/2014 6.1 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine 37-jährige verheiratete Frau und Mutter dreier Kinder im Alter von 14, 10 und zweieinhalb Jahren. Gemäss eigener Darstellung möchte sie zusammen mit ihrem jüngsten Kind – der Beschwerdeführerin 2 – ihren Schwager in der Schweiz besuchen. Die beiden älteren (schulpflichtigen) Kinder und der Ehemann würden im Kosovo bleiben. Vor diesem familiären Hintergrund ist durchaus von gewissen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin 1 auszugehen. Das Zurücklassen enger Familienangehöriger bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso mehr wenn – ob berechtigt oder nicht – die Hoffnung besteht, die zurückbleibenden Angehörigen später nachziehen zu können . 6.2 Die Beschwerdeführerin 1 geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr Ehemann war im Zeitpunkt des Visumsantrags arbeitslos (so aus einem entsprechenden Vermerk der Schweizerischen Auslandvertretung zu schliessen [Akten SEM S. 12]). Zwar konnte er gemäss einer auf Beschwerdeebene eingereichten Übersetzung eines Arbeitsvertrags am 3. Januar 2014 (mithin also am gleichen Datum, an dem Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid erhoben wurde) eine Arbeitsstelle antreten. In der Replik wird diesbezüglich ausgeführt, es handle sich dabei um eine Festanstellung. Der erwähnten Übersetzung eines Arbeitsvertrages lässt sich allerdings nicht mit der nötigen Klarheit entnehmen, ob dieser befristet oder unbefristet ist und zu welcher Tätigkeit sich der Arbeitnehmer verpflichtet. Nur gerade der Lohn von monatlich 350 Euro ist individuell festgehalten. Vor diesem Hintergrund kann tatsächlich nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie lebten in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. 6.3 Kommt hinzu, dass vorliegend über die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zum Gastgeber und zu anderen Personen, denen der geplante Besuch offenbar ebenfalls gilt, kein vollständiges Bild gewonnen werden kann. Die Beschwerdeführerin 1 bezeichnete den Gastgeber in ihrer Einsprache als Schwager ("beau-frère"; Akten SEM S. 16). Die Schweizerische Vertretung ging bei Antragstellung allerdings noch davon aus, dass es sich beim Gastgeber um den Sohn ihres Schwagers handle (so einer

C-1801/2014 handschriftlichen Bemerkung auf ihrem Visumsantrag zu entnehmen [Akten SEM S. 44]). Der Gastgeber selbst erwähnte in seinem Einladungsschreiben weder einen Zweck des Besuchs noch legte er das konkrete Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Gästen offen. In seinen schriftlichen Antworten an die Migrationsbehörde des Kantons Zürich vermerkte er dann bei der Frage nach den Beziehungen zu seinen Gästen "Familie (Tante, Cousine)" (Akten SEM S. 59). Auch die auf Beschwerdeebene gewählten Verwandtschaftsbezeichnungen sind nicht geeignet, die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beschwerdeführerinnen und den in der Schweiz lebenden Angehörigen zu klären. Diesbezüglich wird ausgeführt, bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um eine Cousine beziehungsweise Nichte des Gastgebers. Letzterer lebe mit mehreren Geschwistern und seinen Eltern, also auch dem Onkel und der Tante der Beschwerdeführerin 1, in der Schweiz. Unmittelbar danach wird geltend gemacht, die Familie und vor allem die Grosseltern der Beschwerdeführerin 2 freuten sich ganz besonders, die "Jüngstgeborene der erweiterten Familie kennenzulernen". Vor dem Hintergrund der einerseits recht spärlichen Angaben des Gastgebers und den andererseits weder widerspruchsfreien noch vollständigen Schilderungen zu den bestehenden Verwandtschaftsverhältnissen in der Schweiz kann nicht ausgeschlossen werden, dass der geplante Besuch eigentlich nicht dem Gastgeber, sondern anderen hier ansässigen Personen aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerinnen gilt. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 – einmal hier – versucht sein könnte, zusammen mit ihrem jüngsten Kind länger als vorgegeben zu bleiben. Diese Einschätzung wird bestärkt durch den Umstand, dass der Gastgeber in seinem Einladungsschreiben von einem geplanten zweimonatigen Aufenthalt sprach und die Beschwerdeführerin 1 in einem Zeitraum von lediglich elf Monaten insgesamt viermal versucht hat, ein Schengenvisum zwecks Einreise in die Schweiz erhältlich zu machen. Das zeugt von einer Hartnäckigkeit in ihren Bestrebungen, die besondere – über einen blossen Besuch hinausgehende – Interessen zumindest nicht ausschliessen lässt. 6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in seiner Verpflichtungserklärung vom 18. Februar 2014 zugesichert hat (Akten SEM S. 58). In seiner Eigenschaft als Gast-

C-1801/2014 geber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 12

C-1801/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […]) – die Migrationsbehörde des Kantons Zürich ad ZH […]

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

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