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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2008 C-1787/2007

6. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,383 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-1787/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juni 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X._______ Zustellungsdomizil: Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1787/2007 Sachverhalt: A. Am 25. November 2006 beantragte die 1983 geborene X._______, Staatsangehörige von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Bern lebenden Bekannten Y._______. Sie gab dabei an, ihre Gastgeberin werde für ihre Aufenthaltskosten in der Schweiz aufkommen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die zuständige Behörde der Stadt Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, EMF) bei der Gastgeberin Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, sprach sie sich gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Januar 2007 gegen die Einreise der Gesuchstellerin aus und wies dabei u.a. auf die unzureichende Vermögenssituation der Gastgeberin hin. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Soweit ersichtlich oblägen ihr in ihrer Heimat weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, welche das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen. D. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 22. Februar 2007 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Sie macht geltend, sie gehe in ihrer Heimat einer C-1787/2007 geregelten Arbeit nach und werde, auch weil ihr Arbeitgeber sie schätze, dorthin zurückkehren. Sie lebe in der Nähe von Colombo, in der Region Wattala, welche nicht als Krisengebiet gelte und dessen Bevölkerung keinem besonderen Abwanderungsdruck ausgesetzt sei. Der Beschwerde beigefügt ist eine Urlaubsbescheinigung sowie ein schriftliche Erklärung der Gastgeberin und ihres Sohnes, welche für die Wiederausreise der Beschwerdeführerin und die Übernahme ihrer hiesigen Aufenthaltskosten garantieren. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin sei jung, kinderlos und unverheiratet. Auch wenn sie in ihrer Heimat über eine Anstellung verfüge, könne sie dies im Hinblick auf das dortige wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen möglicherweise nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Zudem bestünden keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihrer Gastgeberin. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess sie jedoch ungenutzt verstreichen. G. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht end- C-1787/2007 gültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). C-1787/2007 4. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. AVEA). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 5. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berücksichtigung der C-1787/2007 persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 5.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: <http://www.auswaertiges-amt.de > und <http://www.eda.admin.ch>, Stand: jeweils Mai 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5). Die Verhältnisse in Sri Lanka widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2007 618 srilankische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht Sri Lanka knapp hinter der Türkei an fünfter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so http://www.auswaertiges-amt.de/

C-1787/2007 sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonstwie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen. 5.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5.3 Die Beschwerdeführerin ist 25 Jahre alt, ledig und kinderlos. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat sie lediglich dargelegt, sie verfüge über ein feste Arbeitsstelle, an der sie von ihrem Arbeitgeber geschätzt werde. Ihre Gastgeberin hat diese Angaben in ihrer schriftlichen Erklärung vom 19. Februar 2007 insoweit bestätigt, als sie angibt, X._______ arbeite fest als Fabrikarbeiterin. Dies lässt allerdings auch keine Zweifel daran, dass die Eingeladene nicht in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen lebt, was sich auch an dem Umstand zeigt, dass die mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht von ihr selbst, sondern von der Gastgeberin übernommen werden sollen. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abhalten würden. Auch die Tatsache, dass offensichtlich noch Familienangehörige in Sri Lanka leben, ändert an dieser Einschätzung nichts, da bekanntermassen ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern für viele Migranten auch deshalb attraktiv ist, weil sie beabsichtigen, von dort aus zum Unterhalt der in der Heimat verbliebenen Familienmitlieder beizusteuern. Dafür, dass nunmehr die Schweiz das Zielland für einen dauerhaften Verbleib sein könnte, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Tochter einer früheren Schulfreundin der Gastgeberin ist (vgl. die in den vorinstanzlichen Akten befindliche Auskunft an die Migrationsbehörde der Stadt Bern vom 5. Januar 2007), was auf keine enge persönliche Beziehung C-1787/2007 beider Frauen hindeutet. Der von X._______ angegebene Besuchszweck ist daher zu bezweifeln, so dass für ihre anstandslose und fristgerechte Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden kann. 5.4 An der dargelegten Risikoeinschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeberin nichts zu ändern, zumal ihre Angaben zu den in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen von X._______ widersprüchlich sind und je nachdem zu einer anderen Einschätzung des Emigrationsrisikos führen. So hat die Gastgeberin in der der Beschwerdeeingabe beigefügten Erklärung vom 19. Februar 2007 angegeben, ihr Gast lebe in Colombo im Kreise seiner Familie, während sie noch am 5. Januar 2007 gegenüber der Migrationsbehörde der Stadt Bern dargelegt hatte, die erwähnten Familienangehörigen würden in Jaffna leben. Unterstellt man die Richtigkeit der letzteren Version, so wird deutlich, dass die offenbar aus dem nördlichen Krisengebiet stammende Beschwerdeführerin wenig Motivation zu einer Rückkehr haben dürfte und lediglich gefälligkeitshalber von der hier lebenden Freundin ihrer Mutter eingeladen wurde. 6. Wie oben (Erwägungen 2) dargelegt, muss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den von der Vorinstanz angeführten Aspekt der fristgerechten Wiederausreise zu überprüfen. Abgesehen davon gibt es nämlich auch Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensunterhalt der Gesuchstellerin während ihres hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt sein könnte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). Hierfür spricht, dass die Migrationsbehörde der Stadt Bern die finanziellen Mittel der Gastgeberin für nicht ausreichend erachtet und dabei betont hat, der von ihr vorgelegte Kontoauszug weise lediglich ein Guthaben von Fr. 8'080.- aus (siehe Schreiben EMF Bern/BFM vom 10. Januar 2007). Letztlich kann diese Frage vor dem sachlichen und rechtlichen Hintergrund des aufgezeigten Emigrationsrisikos jedoch offen bleiben. 7. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung C-1787/2007 einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 266 266) - EMF der Stadt Bern (Ref. BN 9 954 648) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 9

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