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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2015 C-1778/2015

7. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,830 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Rückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid SAK vom 2. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1778/2015

Urteil v o m 7 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid SAK vom 2. Dezember 2014.

C-1778/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der in Kosovo lebende, am (Datum) 1948 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige, X._______ (nachfolgend Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) am 12. November 2012 zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anmeldete (vgl. Versichertendossier [nachfolgend Vorakten] 8), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. April 2013 das Leistungsgesuch abwies, mit der Begründung, zwar hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine einmalige Abfindung anstelle einer Altersrente von Fr. 52'527.-, da aber zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen mehr bestehe, hätten Staatsangehörige des Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht die Rechtsstellung als Vertragsausländer inne, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe (Vorakten 16), dass die SAK das Schreiben des Gesuchstellers vom 10. Mai 2013 (Eingangsdatum, Vorakten 19) als Einsprache entgegen nahm und ihre Verfügung vom 30. April 2013 mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 bestätigte (Vorakten 23), dass der Gesuchsteller in der Folge einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen stellte (eingegangen am 20. Juni 2014, Vorakten 31), welchen die SAK mit Verfügung vom 18. Juli 2014 guthiess und dem Gesuchsteller einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 12'205.80 zusprach (Vorakten 40), dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. August 2014 der SAK mitteilte (Vorakten 42), er sei mit der Festsetzung des Rückvergütungsbetrages nicht einverstanden, denn er habe mehr einbezahlt, womit der Rückvergütungsbetrag höher ausfallen müsse, dass die SAK dem Gesuchsteller am 2. September 2014 eine detaillierte Aufstellung der einbezahlten Beiträge und der Berechnung des Rückerstattungsbeitrages zustellte (Vorakten 44), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014 die Einsprache vom 4. August 2014 abwies und ihre Verfügung vom 18. Juli 2014 bestätigte (Vorakten 48),

C-1778/2015 dass der Beschwerdeführer dagegen am 24. Februar 2014 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erhob, welche die SAK mit Schreiben vom 17. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und die Auszahlung der Rente mit Zinsen beantragte (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss am 15. April 2015 (Datum Postaufgabe) ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gab (BVGer act. 3, 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Einspracheverfügung vom 2. Dezember 2014 beantragte, da die gesamten durch den Beschwerdeführer gemäss dem individuellen Konto (IK) geleisteten AHV- Beiträge korrekt ermittelt und rückvergütet worden seien (BVGer act. 7), dass die Vorinstanz weiter vorbrachte, der Beschwerdeführer habe sich trotz Aufforderung nicht vernehmen lassen und nicht geltend gemacht, inwiefern der IK-Auszug nicht vollständig sein solle, dass die Vorinstanz zudem ausführte, aus der Beschwerde gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Auszahlung der in der Verfügung vom 30. April 2013 (Vorakten 16) erwähnten einmaligen Abfindung erhebe; mit dieser Verfügung sei der Antrag des Beschwerdeführers allerdings abgewiesen und die Rentenabweisung mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 30. Juli 2014 bestätigt worden, dass mit Replik vom 15. Juni 2015 (Datum Postaufgabe) der Beschwerdeführer festhielt, ihm sei mit Verfügung vom 30. April 2013 mitgeteilt worden, dass er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 52'527.habe, dann sei ihm jedoch im Juli 2014 mitgeteilt worden, aufgrund der Nichtweiteranwendung des Abkommens mit der ehemaligen Republik Jugoslawien auf Kosovo habe er Anspruch auf einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 12'205.80, dass der Beschwerdeführer geltend machte, das Abkommen sei immer noch in Kraft gewesen, als er das Rentenalter erreicht habe und sei erst rückwirkend auf das Jahr 2010 ausser Kraft gesetzt worden, deshalb fordere er die einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 52'527.-, dass der Schriftenwechsel am 19. Juni 2015 geschlossen wurde (BVGer act. 10), und zieht in Erwägung,

C-1778/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis AHVG [SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Prozessvoraussetzungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 60 ATSG [SR 830.1]) erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164) der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014 ist, mit welchem die SAK ihre Rückvergütungsverfügung vom 18. Juli 2014 bestätigt hat, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2014 keine Rente in Form einer einmaligen Abfindung zusprach, sondern vielmehr das Leistungsgesuch abgelehnt hat (vgl. S. 2 der Verfügung), dass die Verfügung vom 30. April 2014 in Rechtkraft erwachsen ist und damit im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bilden kann, womit auf das Begehren, eine einmalige Abfindung zu erhalten, nicht eingetreten werden kann, dass der Beschwerdeführer im Weiteren (sinngemäss) eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise einen zu niedrig berechneten Rückvergütungsbeitrag rügte, dass dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 ein IK-Auszug zugestellt wurde (Vorakten 44), er jedoch gemäss vorliegenden Akten keine Berichtigung der Eintragungen verlangt hat, und auch keine Beweise vorliegen, welche die Korrektheit des IK-Auszugs in Zweifel ziehen würden, weshalb keine offenkundige Unrichtigkeit besteht (Art. 141 AHVV [SR 831.101]), womit auf den IK-Auszug abzustellen ist, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen gemäss den Artikeln 5, 6,

C-1778/2015 8, 10 oder 13 die bezahlten Beiträge rückvergütet werden können; der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung, dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Altersund Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Abs. 1); dass im Zeitpunkt der Rückforderung die Staatsangehörigkeit massgebend ist (Abs. 2), dass gemäss Art. 2 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Abs. 2), dass nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden und vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine Zinsen geleistet werden (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV), dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr (von 1970 bis 1981 mit Unterbrüchen) Beiträge geleistet hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Vorakten 39), mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht und er aus der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschieden ist, dass gemäss Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs.1 RV-AHV) somit erfüllt sind und dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer für eine Beitragsdauer von insgesamt 7 Jahren und 7 Monaten ein Gesamteinkommen von Fr. 155'444.- erzielt hat (vgl. Vorakten 39/2), dass sich aus dem IK-Auszug (vgl. Vorakten 39/4) ergibt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1970 bis 1972 ein Gesamteinkommen von

C-1778/2015 Fr. 18'645.- erwirtschaftet hat (Fr. 5'040.- + Fr. 4'780.- + Fr. 8'825.-), woraus sich tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 969.50 errechnen lassen (5.2 % des Gesamteinkommens), dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1973 bis 1975 (bis Juli) ein Gesamteinkommen von Fr. 42'474.- erhalten hat (Fr. 16'999.- + Fr. 20'122.- + Fr. 2'358.- + Fr. 2'995.-), woraus sich tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 3'313.- errechnen lassen (7.8 % des Gesamteinkommens), dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1975 (ab Juli) bis 1981 ein Gesamteinkommen von Fr. 94'325.- erzielt hat (Fr. 5'472.- + Fr. 2'357.- + Fr. 6'270.- + Fr. 12'016.- + Fr. 19'905.- + Fr. 19'682.- + Fr. 19'923.- + Fr. 8'700.-), woraus sich tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 7'923.30 errechnen lassen (8.4 % des Gesamteinkommens), dass aus der Summe der in den Jahren 1970 bis 1981 tatsächlich bezahlten Beiträge und für eine Beitragsdauer von insgesamt 7 Jahren und 7 Monaten somit ein Rückvergütungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'205.80 resultiert (Fr. 969.50 + Fr. 3'313.- + Fr. 7'923.30), womit die Berechnungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Vorinstanz habe den Rückvergütungsbeitrag falsch und zu niedrig berechnet, weder substantiiert noch glaubhaft dargetan hat, dass bei diesem Ergebnis die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen sowie die Einspracheverfügung vom 2. Dezember 2014 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-1778/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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