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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2020 C-177/2019

2. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,543 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintretensverfügung vom 6. Dezember 2018)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-177/2019

Urteil v o m 2 . November 2020 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintretensverfügung vom 6. Dezember 2018).

C-177/2019 Sachverhalt: A. Der am (…) 1961 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war – mit Unterbrüchen – in den Jahren 2012 bis 2014 während insgesamt 20 Monaten mit einer EU/EFTA Kurzaufenthaltsbewilligung "L" in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Akten der IV-Stelle B._______ [im Folgenden: act.] 1 f. und 9; vgl. zudem die zurückgelegten Versicherungszeiten in Deutschland von insgesamt 306 Monaten, vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 4). Zuletzt war er bei der C._______ in seinem erlernten Beruf als Zimmermann angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete am 1. März 2016, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 2. Mai 2014 war (vgl. act. 1 f. und act. 9; Dok. 1 f., Dok. 7, Dok. 15, Dok. 18, Dok. 28 und Dok. 128). B. B.a Nachdem sich der Versicherte am 28. April 2014 bei der Arbeit das rechte Knie verdreht und die Suva aufgrund dieses Ereignisses für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkosten) erbracht hatte (vgl. die der IV-Stelle B._______ zugegangenen Fremdakten [im Folgenden: Fremd-act.] 5, insb. S. 3 f., S. 30 und S. 104), meldete er sich am 7. Oktober 2014 bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. act. 1 bis 5). Die IV-Stelle B._______ informierte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 über die am 7. Oktober 2014 erfolgte Anmeldung zwecks Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens, das jedoch – soweit aus den Akten ersichtlich – von der IVSTA in der Folge nicht eröffnet wurde (vgl. act. 6 sowie Dok. 1 f.). Die IV-Stelle B._______ tätigte erste Abklärungen (vgl. act. 7-18) und eröffnete dem Versicherten gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. November 2014 (act. 21) mit Mitteilung vom 15. Dezember 2014, dass aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (act. 26 und Dok. 26 S. 10 f.). In der Folge prüfte sie weiter die Rentenfrage und stellte in Kenntnis weiterer medizinischer Akten resp. von Dokumenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sowie des Krankentaggeldversicherers (vgl. insb. act. 27, act. 29, act. 34, act. 40, act. 42 f., act. 44 und act. 47; vgl. auch die beigezogenen und separat abgelegten Fremdakten) gestützt auf

C-177/2019 die Stellungnahme des RAD vom 5. November 2015 (act. 49) dem Versicherten mittels Vorbescheid vom 11. November 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 54 und Dok. 26 S. 7 f.). Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2015 Einwand und reichte ein sozialmedizinisches Gutachten aus Deutschland vom 29. Oktober 2015 ein, welches dem RAD zur Beurteilung unterbreitet wurde. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 30. Dezember 2015 (act. 59) erliess die IV-Stelle B._______ am 6. Januar 2016 eine dem Vorbescheid vom 11. November 2015 entsprechende Verfügung, mit welcher sie das Leistungsgesuch des Versicherten abwies (act. 61). Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons B._______ mit Verfügung vom 2. Mai 2016 das in der Folge vom Versicherten am 1. Februar 2016 (Datum Postaufgabe) anbegehrte Beschwerdeverfahren mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses abgeschrieben hatte (vgl. act. 65-67), erwuchs die Verfügung der IV- Stelle B._______ vom 6. Januar 2016 in Rechtskraft. B.b Nachdem die Deutsche Rentenversicherung am 19. Mai 2016 zuerst ein Formular betreffend Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland E 205 vom 19. Mai 2016 sowie einen Ablehnungsentscheid betreffend Rente wegen Erwerbsminderung vom 19. Mai 2016 an die Vorinstanz übermittelt hatte (vgl. Dok. 3-5), reichte sie am 23. Mai 2016 im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens ein Anmeldeformular E 204 vom 27. Oktober 2015, einen Formularbericht E 213 vom 22. April 2016 sowie eine Gutachterliche Stellungnahme vom 22. April 2016 nach (vgl. Dok. 6-9). Die Vorinstanz tätigte in der Folge die erforderlichen Abklärungen (vgl. Dok. 10-23, Dok. 26 und Dok. 30), unterbreitete die medizinischen Unterlagen dem RAD zur Beurteilung und stellte gestützt auf dessen Stellungnahme vom 28. September 2016 (Dok. 34) mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2016 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Dok. 36). Nachdem der Versicherte am 2. November 2016 unter Beilage bereits aktenkundiger medizinischer Unterlagen Einwand erhoben hatte (vgl. Dok. 37-44), reichte er mit Eingabe vom 28. November 2016 (Datum Postaufgabe) weitere Unterlagen nach und wies im Weiteren darauf hin, dass im Rahmen des hängigen sozialgerichtlichen Verfahrens in Deutschland noch ein Gutachten eingeholt werde (vgl. Dok. 50-59). Nachdem nebst drei weiteren medizinischen Dokumenten (vgl. Dok. 68-70) auch das vom deutschen Sozialgericht in Auftrag gegebene Gutachten vom 23. Juni 2017 bei der Vorinstanz eingegangen war (Eingang am 26. Juli 2017; vgl. Dok. 87), wurde das medizinische Dossier erneut dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 22. August 2017 (Dok. 89) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. August 2017

C-177/2019 das Leistungsbegehren ab (Dok. 90). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 26. Februar 2018 reichte der Versicherte über die Deutsche Rentenversicherung ein neues Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen ein, das am 17. August 2018 samt medizinischer Dokumente aus dem Zeitraum vom 20. Oktober 2017 bis 1. Juni 2018 an die IVSTA übermittelt wurde (vgl. Dok. 104 bis Dok. 112). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 2. Oktober 2018 (Dok. 116) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2018 mit, dass mangels Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes auf das neue Gesuch nicht eintreten werde (vgl. Dok. 117). Nachdem der Versicherte dagegen am 18. Oktober 2018 unter Beilage weiterer Dokumente aus dem Zeitraum vom 25. Oktober 2017 bis zum 16. Oktober 2018 (Dok. 118-123) Einwand erhoben und die IVSTA diese dem RAD zur erneuten Stellungnahme unterbreitet hatte, trat die Vorinstanz gestützt auf dessen Beurteilung vom 4. Dezember 2018 (Dok. 129) mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 auf die Neuanmeldung nicht ein (vgl. Dok. 130). C. C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die erneute Prüfung seines Rentenanspruchs. Im Weiteren ersuchte er um die Zusendung der Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seit seinem Arbeitsunfall in der Schweiz sei er durchgehend krankgeschrieben und nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben. Die Berufsförderungswerke (BFW) der deutschen Rentenversicherung hätten eine Leistungsprüfung vorgenommen und festgestellt, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei, und ihm deshalb angeraten, einen Rentenantrag zu stellen. Mittlerweile beziehe er Sozialhilfe und sein Gesundheitszustand verschlechtere sich fortlaufend, habe er doch auch schon mit Depressionen zu kämpfen. In den Niederlanden sei seine Erwerbsunfähigkeit anerkannt worden und er beziehe von dort eine kleine Rente (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (Datum Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 7. Februar 2019 samt diversen Belegen ein (vgl. BVGeract. 7 f.).

C-177/2019 C.c Nachdem die Vorinstanz aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 20. Februar 2019 (Datum Postaufgabe) die vorinstanzlichen Akten eingereicht hatte (vgl. BVGer-act. 6 und 9), beantragte sie mit Vernehmlassung vom 13. März 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die beigelegte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. März 2019. Dieser hielt in seiner Beurteilung im Wesentlichen fest, dass im Bericht der psychotherapeutischen Praxis D._______ vom 23. Oktober 2018 in einem Einzeiler von einer leichten depressiven Episode die Rede sei. Diese sei einerseits keine invalidisierende Diagnose und andererseits – gemäss Rücksprache mit dem RAD-Psychiater – auch nicht mit Befunden ausreichend begründet. Im Weiteren zeigten die sechs nachgereichten Befundberichte bildgebender Untersuchungen im Vergleich zu 2016 einen unveränderten Gesundheitszustand und seien daher nicht geeignet, das Gutachten vom 16. April 2016 zu entkräften. Das Funktionsdefizit des rechten Kniegelenkes, auch nach Implantation der Schlittenprothese, sei unbestritten. Es kämen nur leichte Tätigkeiten ohne Belastung des Kniegelenkes in Frage. Mit den neuen medizinischen Unterlagen werde eine erhebliche Änderung des IV-Grades nicht überwiegend wahrscheinlich ausreichend glaubhaft gemacht. Dies gehe auch aus der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 1. Juni 2018 hervor (vgl. BVGer-act. 11). C.d Mit Nachinstruktion vom 10. April 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Auskünfte und Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. BVGer-act. 5) nachzureichen; gleichzeitig wurde er auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Mit Instruktionsverfügung wurde diese Frist um 30 Tage verlängert und gleichzeitig dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert der Frist von 30 Tagen allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. März 2019 einzureichen. Mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2019 wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer innert dieser Frist nicht mehr geäussert hat, und im Weiteren der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (vgl. BVGer-act. 12-16). C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-177/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, nachdem auch ein Sozialhilfebezug ausgewiesen ist (vgl. BVGer-act. 8 Beilage 1), einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. Dezember 2018, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Streitgegenstand kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers, weshalb auf das entsprechende materielle Begehren («erneute Prüfung» seines Rentenanspruchs) nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität sowie die hier streitige Frage, ob die

C-177/2019 Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist, beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-7544/2014 vom 13. Oktober 2016 E. 2). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2018 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV- Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erledigt die Verwaltung das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). 4.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5; vgl. auch E. 3.1 hiervor). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind – von wenigen Ausnahmen abgesehen – bei

C-177/2019 der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.2; Urteile des BVGer C-1640/2017 vom 12. April 2018 E. 4.2, C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). In diesem Verfahrensstadium spielt demnach der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 4.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2; 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmeldung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). 4.5 Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV- Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise

C-177/2019 entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1; 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2). 5. Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Verfahren als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Verfügung der IVSTA vom 29. August 2017 (Dok. 90) zu gelten, mit welcher die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2015 abgewiesen hat. Zu beurteilen ist daher, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der das Gesuch abweisenden Verfügung vom 29. August 2017 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 6. Dezember 2018 (Dok. 130) glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die vom Beschwerdeführer erst nach dem Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2018 an die Vorinstanz übermittelten Dokumente haben dabei unberücksichtigt zu bleiben, selbst wenn sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulassen (vgl. E. 4.2 hiervor). 5.1 Im Rahmen der letzten materiellen Beurteilung des Rentengesuchs, welches in der rentenablehnenden Verfügung vom 29. August 2017 (Dok. 90) mündete, stützte sich die Vorinstanz auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. F._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. September 2016 (Dok. 34) und vom 22. August 2017 (Dok. 89). Gestützt auf die ihm unterbreiteten zahlreichen medizinischen Berichte aus dem Zeitraum vom 9. September 2011 bis 19. Januar 2017 (Dok. 8 f.; Dok. 21 S. 1 und S. 6-18; Dok. 22; Dok. 26 S. 53-56, S. 58, S. 90 f., S. 97 und S. 101; Dok. 30; Dok. 47; Dok. 51 f.; Dok. 54-59; Dok. 68-70) sowie insbesondere gestützt auf das im Beschwerdeverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung vom deutschen Sozialgericht G._______ in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. H._______, Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie, spezielle orthopädische Chirurgie, spezielle Unfallchirurgie sowie SP Rheumatologie, vom 23. Juni 2017 (Dok. 87) stellte Dr. med. F._______ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen St.n. Implantation einer Schlittenprothese des

C-177/2019 rechten Knies im Juni 2015 mit nun geringem Funktionsdefizit (ICD-10: Z96.6), einen St.n. Innenmeniskushinterhornteilresektion des linken Knies am 5. Juli 2016 (ICD-10: M23.26), ein HWS-Syndrom bei neuroforaminaler Enge C3/C4 (ICD-10: M53.1) und ein LWS-Syndrom bei Osteochondrose (ICD-10: M54.5); als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte der RAD-Arzt in seinen beiden Stellungnahmen eine Adipositas (ICD-10: E66.22), eine Hypertonie, eine Gicht, eine Schilddrüsenunterfunktion und ein Schlafapnoesyndrom. Die angestammte Tätigkeit als Zimmermann erachtete Dr. med. F._______ aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen ab dem 16. Oktober 2014 nicht mehr als zumutbar. Demgegenüber attestierte er für leichte adaptierte Verweistätigkeiten ohne Hebe- und Tragbelastung, ohne Knien, ohne häufiges Bücken, ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten oder Dächern sowie ohne Zwangshaltungen eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Dok. 34 und Dok. 89). Gestützt auf diese Beurteilung ermittelte die Vorinstanz einen IV-Grad von 32 % (vgl. Dok. 35). 5.2 Zu beurteilen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der das Gesuch abweisenden Verfügung vom 29. August 2017 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 6. Dezember 2018 glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 4.3 hiervor). 5.2.1 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2018 (IV-Dok. 41) dienten der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht wiederum die Stellungnahmen von Dr. med. F._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom RAD vom 2. Oktober 2018 (Dok. 116) und vom 4. Dezember 2018 (Dok. 129) als Entscheidbasis. Diesem wurden zunächst ein ärztlicher Befundbericht von Dipl.-med. I._______, Ärztin für Naturheilverfahren, vom 16. April 2018 (Dok. 106), ein radiologischer Befundbericht von Dr. med. J._______, Facharzt für Radiologie, vom 20. Oktober 2017 (Dok. 107), ein vom deutschen Sozialgericht G._______ in Auftrag gegebenes Gutachten vom 20. Dezember 2017 (Dok. 108), ein ärztlicher Befundbericht vom 5. April 2018 (ohne Angabe des Namens des den Bericht ausfüllenden Arztes; Dok. 109), eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. med. E._______, Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin, vom 1. Juni 2018 (Dok. 110), ein Bericht von Dr. med. K._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 30. Oktober 2017 (Dok. 111) sowie ein Laborbefundbericht des Labors L._______ vom 17. Oktober 2017 (Dok. 112) zur Stellungnahme unterbreitet. Dr. med. F._______ fasste mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 zusammen, beim Bericht von

C-177/2019 Dipl.-med. I._______ handle es sich lediglich um eine Auflistung von Symptomen. Das neue Gutachten vom 20. Dezember 2017 äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten. Jedoch bringe die sozialmedizinische Stellungnahme vom 1. Juni 2018 die Situation auf den Punkt. Die aus den bildgebenden Verfahren hervorgehenden leichten degenerativen Veränderungen bewirkten keine zusätzlichen funktionellen Leistungseinschränkungen. Der Versicherte sei weiterhin in einer leidensadaptierten Tätigkeit arbeitsfähig. Die Beurteilungen vom 28. September 2016 und vom 22. August 2017 behielten ihre Gültigkeit (vgl. Dok. 116). 5.2.2 Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer nebst den bereits aktenkundigen Berichten von Dipl.-med. I._______ vom 16. April 2018 (Dok. 106) und von Dr. med. K._______ vom 30. Oktober 2017 (Dok. 111) einen Bericht von Dr. med. M._______, Facharzt für Neurologie, vom 16. Oktober 2018 (Dok. 119), einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung betreffend Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 23. Februar 2018, gemäss welchem der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinen erfolgreichen Abschluss der Massnahme erwarten lasse (Dok. 120), einen Medikamentenplan (Dok. 121) und eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises, gemäss welchem der Grad der Behinderung 60 % betrage (Dok. 122), ein. Auch diese wurden dem RAD-Arzt zur Beurteilung unterbreitet. Dr. med. F._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (Dok. 129) im Wesentlichen fest, die neu vorgelegten Berichte seien nicht geeignet, etwas an der bisherigen Beurteilung zu ändern. Der Bericht von Dr. med. M._______ beschreibe geschilderte Symptome und bekannte Befunde leicht bis mittelgradiger Funktionseinschränkungen. Eine Knieproblematik nach TEP Implantation sei nicht beschrieben. Der Bericht von Dr. med. K._______ schliesse eine entzündliche rheumatische Erkrankung aus. Ansonsten würden keine Befunde beschrieben. Zusammenfassend seien die nachgereichten Berichte nicht ausreichend, um eine Änderung der bisherigen Beurteilung zu veranlassen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit scheine nach wie vor zumutbar (vgl. Dok. 129). 5.3 Vorliegend bestehen entgegen der Ansicht von Dr. med. F._______ durchaus gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer bisher – so auch im Rahmen der letzten umfassenden materiellen Prüfung – lediglich somatische Beschwerden, insbesondere diejenigen an den Knien, an der HWS sowie an der LWS vorlagen (vgl. E. 5.1 hiervor). Im Neuanmeldeverfahren lagen indessen auch ärztliche Berichte vor, in

C-177/2019 welchen erstmals von psychischen Beschwerden berichtet wird. So erwähnt die behandelnde Ärztin Dipl-med. I._______ in ihrem an die Deutsche Rentenversicherung gerichteten Bericht vom 16. April 2018, welchen Dr. med. F._______ in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 äusserst verkürzt zusammenfasst (vgl. Dok. 116), nebst den somatischen Diagnosen Kniebinnenschaden, Impingementsyndrom, Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfällen, Hüftschmerzen, generalisierte Gelenkschmerzen und Zervikalsyndrom erstmals auch depressive Episoden. Hinsichtlich der Aktivitäts- und Teilhabebeschränkungen führt sie im Weiteren aus, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers am gesellschaftlichen Leben deutlich eingeschränkt sei, sprich ein sozialer Rückzug stattgefunden habe, indem Freundschaften aufgegeben worden seien. Schliesslich erwähnt sie unter der Rubrik Therapien eine Psychotherapie (vgl. Dok. 106). Auch Dr. med. M._______ nennt in seinem Bericht vom 16. Oktober 2018 psychiatrische Diagnosen. Einerseits nennt er den Verdacht auf eine Depression. Andererseits diagnostiziert er auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Bezüglich seines geäusserten Verdachts auf eine Depression empfahl er zudem die Überweisung in eine Psychotherpie (vgl. Dok. 119). 5.3.1 Dr. med. F._______ ging in seinen im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen vom 2. Oktober 2018 und vom 4. Dezember 2018 überhaupt nicht auf die neu erwähnten psychischen Beschwerden ein. Beim Befundbericht von Dipl.-med. I._______ hat der RAD-Arzt offensichtlich übersehen, dass die Ärztin nebst den somatischen Diagnosen auch die psychiatrische Diagnose «depressive Episoden» erwähnt hat, da er diese bei seiner Zusammenfassenden Aktenauflistung gar nicht erwähnt (vgl. Dok. 116). Und in Bezug auf den Bericht von Dr. med. M._______ gibt er bei der Aktenauflistung zwar die chronische Schmerzstörung – ohne den Zusatz «mit somatischen und psychischen Faktoren» – wieder, führt dann allerdings aktenwidrig aus, Dr. med. M._______ beschreibe nebst geschilderten Symptomen «bekannte» Befunde leichter bis mittelgradiger Funktionseinschränkungen. Bei der chronischen Schmerzstörung handelt es sich jedoch um eine neue Diagnose, und psychische Faktoren lagen bei der letzten materiellen Überprüfung eindeutig nicht vor (vgl. E. 5.1 hiervor). Soweit der RAD-Arzt zudem (implizit) vorbrachte, die beiden Berichte seien zu wenig substantiiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass trotz der in diesem Verfahrensstadium geltenden Behauptungs- und Beweisführungslast des Beschwerdeführers aufgrund der erstmals erwähnten, bisher unbekannten psychiatrischen Diagnosen die Vorinstanz zumindest zur Nachforderung

C-177/2019 weiterer Angaben verpflichtet gewesen wäre. Denn die beiden medizinischen Berichte enthalten konkrete Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge von neu hinzugetreten psychischen Beschwerden seit der letzten materiellen Prüfung verschlechtert haben könnte (vgl. E. 4.3 hiervor). 5.3.2 Daran ändert auch die mit Vernehmlassung vom 13. März 2019 eingereichte Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 11. März 2019 nichts, mit der er nunmehr auch zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden Stellung nimmt (vgl. BVGer-act. 11). Seine Ausführungen beziehen sich dabei jedoch lediglich auf die vorliegend nach Verfügungserlass eingereichte und daher vorliegend grundsätzlich unbeachtliche Patienteninformation zur ambulanten psychotherapeutischen Sprechstunde vom 23. Oktober 2018 (Dok. 135), mit der von der psychotherapeutischen Praxis D._______ die Diagnose leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie die Indikation zur Psychotherapie bestätigt wurden. Zur von Dr. med. M._______ gestellten Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren äussert er sich nach wie vor nicht. Zudem ist Dr. med. F._______ in Bezug auf dessen Behauptung, wonach eine leichte depressive Episode per se keine invalidisierende Diagnose sei, entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 409 seine diesbezügliche langjährige Praxis aufgegeben und entschieden hat, dass auch (leichte bis mittelgradige) Depressionen anhand des Indikatorenkatalogs gemäss BGE 141 V 281 abgeklärt und beurteilt werden müssen. Eine Prüfung der Indikatoren ist vorliegend offensichtlich nicht erfolgt. Schliesslich kann bezüglich seines Einwands, dass der Bericht vom 23. Oktober 2018 die Diagnose nicht ausreichend mit Befunden begründe, auf die Ausführungen in E. 5.3.1 verwiesen werden. Aufgrund der erstmals gestellten psychiatrischen Diagnose wäre diesbezüglich zumindest eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer diesbezüglicher medizinischer Unterlagen angezeigt gewesen. 5.4 Zum soeben Ausgeführten kommt hinzu, dass entgegen der Ansicht von Dr. med. F._______ auch in somatischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung bestehen. 5.4.1 Zunächst erweist sich die RAD-ärztliche Ausführung, wonach eine Knieproblematik nach TEP nicht beschrieben sei, insofern für das Gericht als nicht nachvollziehbar, als Dr. med. K._______ in seinem Bericht vom 30. Oktober 2017 bei der TEP rechts Lockerungszeichen festgestellt hat (vgl. Dok. 111). Da der RAD-Arzt auf diese Feststellung überhaupt nicht

C-177/2019 eingeht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Umstand allenfalls doch weitergehende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit haben könnte. Hinzu kommt, dass aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 23. Februar 2018 hervorgeht, dass berufliche Eingliederungsmassen aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als nicht erfolgsversprechend beendet wurden (vgl. Dok. 120), was ein weiteres Indiz für eine mögliche Verschlechterung ist. Ein weiteres Indiz ist der vom Beschwerdeführer mit Einwand vom 18. Oktober 2018 eingereichte Schwerbehindertenausweis, gemäss welchem die deutschen Behörden den Grad der Behinderung von ursprünglich 50 % (vgl. Dok. 21 S. 14) auf 60 % erhöht haben (vgl. Dok. 122 S. 2). Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat, wird auch von Dipl.-med. I._______ im an die deutsche Rentenversicherung gerichteten Bericht vom 16. April 2018 bestätigt, berichtet sie doch von einer Verschlechterung seit ca. 2 Jahren (vgl. Dok. 106 S. 2 Ziff. 14). Dass dies zutreffen könnte, zeigt sich anhand der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente. Nahm er früher zur Schmerztilgung noch nicht opioidhaltige Analgetika zu sich (vgl. z.B. die Auflistung der medikamentösen Versorgung im sozialmedizinischem Gutachten vom 29. Oktober 2015 [Dok. 21 S. 10]), kann seinem mit Einwand eingereichten Medikamentenplan (Dok. 121) sowie dem Bericht von Dr. med. K._______ vom 30. Oktober 2017 entnommen werden, dass er mit N._______® nunmehr ein opioidhaltiges, mithin stärkeres Schmerzmedikament einnimmt. Dies deutet zumindest auf eine Zunahme seiner Beschwerden hin. 5.4.2 All diese Hinweise hat Dr. med. F._______ im Rahmen seiner Stellungnahmen nicht gewürdigt, sondern für seine Beurteilung lediglich auf die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 1. Juni 2018 abgestellt. Dr. med. E._______ führte darin zwar aus, dass die im Vergleich zum August 2017 neu festgestellten somatischen Gesundheitsstörungen beim Beschwerdeführer keine zusätzlichen funktionellen Leistungseinschränkungen bewirkten. Dies gelte sowohl für die leichten Verschleisserscheinungen an den Händen und Füssen, als auch für die Dysplasie-Koxarthrose beidseits, als auch für die verschleissbedingten funktionellen Einschränkungen der Schultergelenke. Seine Feststellungen stützte der deutsche Arzt jedoch lediglich auf den radiologischen Befundbericht von Dr. med. J._______ vom 20. Oktober 2017 sowie auf das orthopädische Sachverständigengutachten von Dr. med. O._______ vom 20. Dezember 2017 (vgl. Dok. 110). Demzufolge blieben sowohl die Berichte von Dr. med. K._______ vom 30. Oktober 2017 und von Dipl.-med.

C-177/2019 I._______ vom 16. April 2018 als auch der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 23. Februar 2018, die entgegen seinen Feststellungen auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten, unberücksichtigt respektive wurden von Dr. med. E._______ nicht gewürdigt. Ebenso wenig würdigte der deutsche Arzt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auf stärkere Schmerzmittel angewiesen ist. Schliesslich ging er auch nicht auf die von Dipl.-med. I._______ berichteten psychischen Beschwerden ein. Daher erweist sich die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 1. Juni 2018 für die Prüfung der Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. F._______ war denn auch am Ende selbst nicht vollends von seiner Einschätzung überzeugt. Davon zeugt seine Aussage in der abschliessenden Stellungnahme vom 4. Dezember 2018, wonach eine leidensadaptierte Tätigkeit nach wie vor zumutbar «scheint» (vgl. Dok. 129). Das heisst, mit der abschliessenden Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 relativierte Dr. med. F._______ seine noch mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 (Dok. 116) vertretene Auffassung. 5.5 Aufgrund des insgesamt Ausgeführten, insbesondere aber aufgrund der mit den Berichten von Dipl.-med. I._______ vom 16. April 2018 und Dr. med. M._______ vom 16. Oktober 2018 berichteten psychischen Beschwerden hat der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht. Dies genügt rechtsprechungsgemäss für ein Eintreten auf das Neuanmeldegesuch, selbst wenn sich im Rahmen eines ordentlich durchgeführten Abklärungsverfahren herausstellen sollte, dass sich die behauptete Veränderung nicht oder nicht in rentenbeeinflussendem Ausmass verwirklicht hat. Entgegen der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F._______ kann ohne weitergehende Abklärungen somit nicht einfach davon ausgegangen werden, dass keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Neuanmeldeverfahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtsgenüglich glaubhaft gemacht hat, weshalb die Vorinstanz auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beschwerde wird daher, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen, die Verfügung vom 6. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

C-177/2019 7. Bleibt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der materiellen Prüfung die weiteren, nach dem Verfügungserlass vom 6. Dezember 2018 an die Vorinstanz übermittelten – daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlichen (vgl. E. 4.2 hiervor) – und nach Verfügungserlass datierenden medizinischen Unterlagen ebenfalls zu berücksichtigen sein werden, zumal sie auch Aufschluss über eine allfällige weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geben könnten. Bei der Prüfung wird die Vorinstanz insbesondere zu beachten haben, dass, sollten sowohl psychische wie auch somatische Beschwerden vorliegen, die Beurteilung im Rahmen einer interdisziplinären Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Denn bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss auf einer umfassenden, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierenden Grundlage erfolgen. Der Zweck solcher interdisziplinären Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Dabei wird selbstverständlich auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Indikatorenprüfung (BGE 143 V 409, 143 V 418, 141 V 281) als auch zum polydisziplinären Abklärungsvorgehen bei Erstbegutachtungen insbesondere angesichts der vorliegend aktenkundigen vielschichtigen Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. E. 5.1 hiervor) zu beachten sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-177/2019 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

C-177/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, die Verfügung vom 6. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-177/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-177/2019 — Bundesverwaltungsgericht 02.11.2020 C-177/2019 — Swissrulings