Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1713/2024
Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Altersrente, Mindestbeitragsdauer; Einspracheentscheid der SAK vom 21. Februar 2024.
C-1713/2024 Sachverhalt: A. Die am (…) 1959 geborene, verheiratete und in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnte in den Jahren 1982 und 1983 mit Unterbrüchen in der Schweiz. Aus der am 20. Juni 1978 geschlossenen Ehe gingen zwei Kinder (geb. am […] 1980 und […] 1982) hervor. Ihr Ehemann war von Januar 1982 bis April 1983 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 6. Mai 2024 [nachfolgend: SAK-act.] 41 und 44). B. B.a Am 20. April 2021 bat die Deutsche Rentenversicherung Bund die Schweizerische Ausgleichkasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) um Zustellung des Formulars E 205. Daraufhin informierte die SAK die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 20. Juli 2021 darüber, dass mit den zugestellten Angaben keine Beiträge der Versicherten an die schweizerische AHV/IV festgestellt worden seien und stellte bei Vorlage von Lohnabrechnungen weitere Nachforschungen in Aussicht (SAKact. 4 f.). B.b Mit Schreiben vom 2. November 2021 wandte sich die Deutsche Rentenversicherung Bund erneut an die SAK zur Abklärung der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten und bat um Zustellung der Formulare E 205 und P5000 (SAK-act. 6). B.c Am 27. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz Nachforschungen bei den Einwohnerdiensten B._______ zum Aufenthalt und zu Beitragszeiten zur schweizerischen AHV/IV der Versicherten von Februar 1983 bis April 1983 sowie jeweils am 12. Januar 2022 bei den Einwohnerdiensten C._______ für den Zeitraum von August 1982 bis Januar 1983 und bei den Einwohnerdiensten D._______ für den Zeitraum von Januar 1982 bis August 1982 an. Die gestellte Anfrage beantworteten die Einwohnerdienste B._______ am 4. Januar 2022 und führten aus, die Person (Versicherte) sei dem Einwohnerregister nicht bekannt. Sodann gaben die Einwohnerdienste C._______ am 19. Januar 2022 und die Einwohnerdienste D._______ am 24. Januar 2022 bekannt, dass sowohl die Versicherte als
C-1713/2024 auch ihr Ehemann nicht im System bzw. Archiv verzeichnet seien. Dies gelte, so die Auskunft der Einwohnerdienste D._______ vom 24. Januar 2022 weiter, auch für die Gemeinden C._______ und E._______ (SAK-act. 7 ff.). B.d Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 und dem Hinweis auf durch die Versicherte vorgelegte Kopien von Aufenthaltsbewilligungen stellte die SAK bei den Einwohnerdiensten B._______ erneut Nachforschungen zum Aufenthalt und zu Beitragszeiten zur schweizerischen AHV/IV der Versicherten in den Jahren 1982 bis 1983 an (SAK-act. 19). In der Folge gaben die Einwohnerdienste am 27. Januar 2023 bekannt, die Versicherte habe über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und sei am 15. August 1982 von D._______ zu und am 11. Januar 1983 nach Deutschland weggezogen. Zudem ist ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz vom 14. Februar 1983 (Zuzug von Deutschland) bis zum 30. April 1983 (Wegzug nach Deutschland) vermerkt (SAK-act. 21). B.e Die am 7. Februar 2023 erneut gestellte Anfrage der SAK zu angeblichen Aufenthaltszeiten im Jahr 1982 zur Abklärung von Beitragszeiten zur schweizerischen AHV/IV beantworteten die Einwohnerdienste D._______ am 15. März 2023 damit, dass weder im Einwohnerregister noch im Archiv ein Hinweis auf die Versicherte gefunden worden sei und dies auch für die Gemeinden C._______ und E._______ gelte (SAK-act. 22 f.). B.f Im Rahmen der Abklärungen von weiteren Versicherungszeiten in der Schweiz durch die SAK übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Nachfrage vom 23. März 2023 hin die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland (E 205; SAK-act. 25 ff.). B.g Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund den durch die Versicherte am 16. August 2023 gestellten Rentenantrag zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens an die SAK (SAK-act. 34). B.h Am 3. November 2023 bat die SAK die Versicherte zur Feststellung des Aufenthalts in der Schweiz unter anderem um Zustellung weiterer Dokumente (Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, Aufenthaltsbewilligungen oder Reisepass), woraufhin die Versicherte der Vorinstanz am 13. November 2023 telefonisch mitteilte, ausser einer Zuzugsbescheinigung der
C-1713/2024 deutschen Wohnsitzgemeinde habe sie keine weiteren Wohnsitzbelege (SAK-act. 36 f.). B.i Mit Verfügung vom 21. November 2023 lehnte die Vorinstanz das Rentengesuch der Versicherten ab. Als Begründung führte sie aus, es sei lediglich vom 15. August 1982 bis 11. Januar 1983 und vom 14. Februar 1983 bis 30. April 1983 ein Wohnsitz in der Schweiz nachgewiesen. Damit sei die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. In der Zeit von August 1982 bis April 1983 seien zudem Pflichtbeitragszeiten in Deutschland verzeichnet, weshalb die Wohnsitzzeiten nicht berücksichtig werden könnten. Zufolge nicht erfüllter einjähriger Mindestbeitragsdauer werde das Rentengesuch abgewiesen (SAK-act. 39). B.j Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2023 (Eingang Vorinstanz) Einsprache. Zur Begründung führte sie aus, die Kopie des Ausländerausweises belege, dass sie bereits am 12. Januar 1982 in C._______ wohnhaft gewesen sei. Am 15. August 1982 sei der Umzug von C._______ nach B._______ erfolgt. Der fehlende Abmeldungsstempel werde durch den Wegzug nach Deutschland dokumentiert. Sodann weise sie darauf hin, dass die Pflichtbeitragszeiten bei der deutschen Rentenversicherung von August 1982 bis April 1983 sich auf Kindererziehungszeiten bezögen und keinen Wohnsitz in Deutschland belegten (SAK-act. 44). B.k Mit daraufhin ergangenem Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten ab und bestätigte die Verfügung vom 21. November 2023. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie (die Versicherte) im Archiv der mutmasslichen Wohnsitzgemeinden nicht gefunden worden sei, deshalb keine weiteren Wohnsitzzeiten zugesprochen werden könnten und als Folge die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt sei (Beschwerdeakten [BVGeract.] 1 Beilage). C. C.a Dagegen erhob die Versicherte am 18. März 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung einer Altersrente. Sie sei am 12. Januar 1982 mit ihrer Tochter nach C._______ zu ihrem Ehemann gezogen. Dies werde durch den Eintrag «Verbleib beim Ehemann» im Ausländerausweis untermauert. Auch wenn sie in den Registern der Wohnsitzgemeinden nicht zu finden sei, habe sie während der ganzen Zeit in der Schweiz gewohnt. Sodann sei die zweite
C-1713/2024 Tochter am (…) 1982 in (…) geboren worden, was wiederum den Wohnsitz in der Schweiz bestätige. Auf der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vom 10. Februar 1983 sei sie und ihre Tochter miteingeschlossen und für den Familiennachzug sei extra eine Gebühr bezahlt worden. Für eine junge Mutter sei der Aufenthaltsort des Mannes/Vaters der Ort, zu dem man die engste Beziehung unterhalte und damit der Wohnsitz. Schliesslich habe ihr Ehemann den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, die Mindestbeitragsdauer sei erfüllt und sie habe Anspruch auf eine Altersrente (BVGer-act. 1).
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, um von der Mitversicherung durch ihren von Januar 1982 bis April 1983 in der Schweiz berufstätigen Ehemann erfasst zu sein, müsse die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz in der Schweiz aufweisen. Dies sei nicht der Fall, denn keine der angeschriebenen Einwohnerkontrollen habe sie in den Registern ausfindig machen können. Sodann bestehe die Familiennachzugsberechtigung erst ab dem 1. Januar 1984 und es seien bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 1982 bis 1983 Versicherungszeiten in Deutschland registriert. Schliesslich sei nicht nachgewiesen, dass sie zumindest eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B gehabt habe und es sei damit nicht möglich gewesen, einen Wohnsitz im Rechtssinne zu begründen. Insgesamt sei nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass sie einen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und obligatorisch in der AHV versichert gewesen sei (BVGer-act. 3). C.c In der Replik vom 13. Juni 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, entgegen der vorinstanzlichen Annahme liege eine Aufenthaltsbewilligung vom Typ B vor und ihr Wohnsitz in der Schweiz sei – auch wenn sie nicht in den Registern der zuständigen Einwohnerkontrollen vermerkt sei – bei ihrem Ehemann gewesen. Sie bitte deshalb um Gutheissung der Beschwerde (BVGer-act. 7). C.d Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme im Rahmen der Duplik (BVGer-act. 9). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2024 wurde, unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen, der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 10).
C-1713/2024 C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. März 2024 ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
C-1713/2024 2.4 2.4.1 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren: Art. 61 lit. c ATSG) verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193 E. 3.1), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1). Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gibt es allerdings Abweichungen und Relativierungen. Dazu gehören namentlich Beweislastregeln sowie Beweiserleichterungen, insbesondere in Form von Tatsachenvermutungen oder Indizienbeweisen (vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts: Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, 2020, S. 348 N. 1488). 2.4.2 Die Tatsachenvermutung oder natürliche Vermutung stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Dabei wird von bereits bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) geschlossen. Tatsachenvermutungen sind häufig bei der Beurteilung von inneren Vorgängen anzutreffen, die der Behörde oft nicht bekannt und für diese schwierig zu beweisen sind. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, da es in der Natur der inneren Tatsachen liegt, dass darüber nur die betreffende Person Bescheid weiss. Auch die Chronologie der Ereignisse kann die natürliche Vermutung begründen, dass sich eine nicht weiter beweisbare Tatsache so ereignet hat. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast. Die betroffene Person muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutung und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (vgl. WIEDER- KEHR/PLÜSS, a.a.O., S. 320 N. 1387 mit Hinweis auf BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). 2.4.3 Der Indizienbeweis ist – vergleichbar mit der Tatsachenvermutung – ein indirekter Beweis, da nicht der rechtserhebliche Sachumstand als solcher, sondern ein anderer Sachumstand, der aber den Schluss auf die Existenz der rechtserheblichen Tatsache zulässt, Gegenstand des Hauptbeweises ist. Die Abgrenzung zur Tatsachenvermutung fällt oft schwer. Der Umweg über den Indizienbeweis ist naturgemäss dann angezeigt, wenn die unmittelbar rechtserheblichen Tatsachen nicht oder nur schwer zu beweisen sind. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei ein Indiz, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen
C-1713/2024 lässt, und daher auch den Zweifel enthält. Es liegt sodann an der betreffenden Partei, diese Vermutung durch den Gegenbeweis umzustürzen. Der Indizienbeweis – wie auch die Tatsachenvermutung – berührt weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., S. 320 f. N. 1387 mit Hinweis auf BVGE 2012/33 E. 6.2.3; Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2). 2.4.4 Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 3.149 ff.). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024, mit welchem die SAK das mit Verfügung vom 21. November 2023 abgewiesene Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Altersrente bestätigte. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von einer nicht erfüllten Mindestbeitragsdauer ausgegangen ist. 4. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. In Bezug auf die zeitliche Anwendung sieht Art. 87 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen auch Versicherungszeiten oder sonstige relevante Zeiten zu berücksichtigen sind, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im zuständigen Staat zurückgelegt worden
C-1713/2024 sind (BERNHARD SPIEGEL, in: Fuchs/Janda (Hrsg.), Europäisches Sozialrecht, 2022, Art. 87 und 87a N. 10). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente aber Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2. m.w.H.). 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat das 64. Altersjahr am (…) 2023 erreicht. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am 1. August 2023 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AHVG). Somit sind die Bestimmungen des AHVG und der AHVV in der bis 1. September 2023 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert und angewendet. 4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 21. Februar 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 5. Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 5.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe
C-1713/2024 des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG; vgl. auch Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG). 5.2 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 5.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Juli 2022, N. 5006 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL N. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). 5.4 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der
C-1713/2024 Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren. Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet (vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV; für Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind vgl. Art. 52f Abs. 5 AHVV). 5.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV [SR 831.101]). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto. Eine Kontoberichtigung kann nur vorgenommen werden, wenn im Sinne der aufgeführten Verordnungsbestimmung und der Rechtsprechung der volle Beweis dafür gelänge, dass der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt (BGE 117 V 261). Der volle Beweis kann in der Regel nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2).
C-1713/2024 6. Es ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist zu beweisen, dass sie bis spätestens am 31. Dezember 2022 insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG in der Schweiz versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat bzw. die Beiträge als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG) oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Hinzuweisen bleibt darauf, dass weder durch die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz behauptet wurde, sie (die Beschwerdeführerin) sei einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen oder der freiwilligen Versicherung beigetreten. Zumal auch aus den Akten keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit oder den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gewonnen werden können, fällt eine Versicherungsunterstellung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit oder freiwilligem Versicherungsbeitritt ausser Betracht und wird nicht weiter geprüft (Art. 1a Abs. 1 lit. b und Art. 2 AHVG). 7. Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. November 2023 mangels erfüllter Mindestbeitragsdauer ab. Zwar bestätigten die vorinstanzlichen Abklärungen einen vorübergehenden Wohnsitz in der Schweiz, aber nur vom 15. August 1982 bis zum 11. Januar 1983 und vom 14. Februar 1983 bis zum 30. April 1983. Weitere Wohnsitzzeiten (ab dem 12. Januar 1982) konnten nicht ermittelt werden, da die Beschwerdeführerin in den Einwohnerregistern der Wohnsitzgemeinden nicht verzeichnet ist. Im individuellen Konto (IK) sind keine anspruchsbegründenden Einträge vorhanden (SAKact. 21 ff., 41, 44 und 46). 7.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerde- und replikweise zusammengefasst Folgendes geltend: Am 12. Januar 1982 sei sie mit ihrer Tochter zu ihrem Ehemann nach C._______ gezogen und am 15. August 1982 nach B._______ umgezogen. Dies werde durch den Eintrag «Verbleib beim Ehemann» im Ausländerausweis untermauert. Auf der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vom 10. Februar 1983 seien sowohl sie als auch die Tochter aufgeführt. Zudem liege ein Ausländerausweis B vor, der dies bestätige. Für eine junge Mutter sei der Wohnsitz der Aufenthaltsort des Mannes/Vaters, da man dort die engste Beziehung unterhalte. Ihr Ehemann habe während seiner Beschäftigung in der Schweiz den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, womit die Mindestbeitragsdauer erfüllt sei (BVGer-act. 1 und 6).
C-1713/2024 7.2 Demgegenüber wendet die Vorinstanz vernehmlassungsweise ein, trotz mehrerer Nachfragen bei den zuständigen Einwohnerkontrollen sei kein Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz festgestellt worden. Ihr Ehemann sei von Januar 1982 bis April 1983 in der Schweiz berufstätig gewesen. Eine Familiennachzugsberechtigung für die Dauer von einem Jahr bestehe sodann erst ab dem 1. Januar 1984. Ohne Aufenthaltsbewilligung B könne zudem kein Wohnsitz begründet werden. Insgesamt sei nicht nachgewiesen, dass sie einen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und obligatorisch in der AHV versichert gewesen sei oder sie Anrecht auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften habe. Schliesslich hat die Vorinstanz noch hinzugefügt, dass für die Beschwerdeführerin in den Jahren 1982 und 1983 Versicherungszeiten in Deutschland registriert seien (BVGer-act. 3). 8. Aus den Akten ergibt sich was folgt: Insgesamt brachte die Beschwerdeführerin Kopien von drei Aufenthaltsbewilligungen in das vorinstanzliche Verfahren ein. Die erste wurde am 15. Februar 1982 in (…) ausgestellt. Vermerkt ist als Einreisedatum der 12. Januar 1982, als Aufenthaltsort eine Adresse in C._______ und als Zweck Verbleib beim Ehemann in C._______ (SAK-act. 44 S. 2). Die zweite Aufenthaltsbewilligung wurde am 6. Oktober 1982 in (…) ausgestellt. Als Einreisedatum ist der 12. Januar 1982 aufgeführt und erwähnt ist, dass der Zuzug am 15. August 1982 aus dem Kanton F._______ erfolgte. Zusätzlich ist als Wohnadresse eine Adresse in B._______ aufgeführt sowie als Zweck der Verbleib mit dem Kind beim Gatten und Vater (SAK-act. 44 S. 3). Die dritte Aufenthaltsbewilligung wurde am 10. März 1983 wiederum in (…) ausgestellt. Als Einreisedatum ist der 14. Februar 1983 erwähnt, als Wohnadresse eine Adresse in B._______ aufgeführt und als Zweck Verbleib mit Kindern beim Gatten und Vater eingetragen (SAK-act. 44. S. 4). Weiter befindet sich in den Akten eine Übersicht über An- und Abmeldungen (SAK-act. 44 S. 5). Daraus geht folgendes hervor: Anmeldung Abmeldung Am 13. Januar 1982 und ein Stempel der Fremdenkontrolle D._______ Am 15. August 1982 nach B._______ und ein Stempel der Fremdenkontrolle D._______
C-1713/2024 Am 15. August 1982 von C._______, eine unleserliche Unterschrift sowie ein Stempel der Einwohnerkontrolle B._______ Am 11. Januar 1983 nach Deutschland, eine unleserliche Unterschrift sowie ein Stempel der Einwohnerkontrolle B._______ Am 14. Februar 1983 von Deutschland, eine unleserliche Unterschrift und ein Stempel der Einwohnerkontrolle B._______ –
Die Einwohnerdienste B._______ bestätigten sodann am 27. Januar 2023 auf Nachfrage einen Aufenthalt vom 15. August 1982 bis 11. Januar 1983 (Zuzug von D._______, Wegzug nach Deutschland) und vom 14. Februar 1983 bis 30. April 1983 (Zuzug von Deutschland, Wegzug nach Deutschland; SAK-act. 21). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin ferner eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vom 10. Februar 1983 ihres Ehegatten ein, wobei sowohl die Beschwerdeführerin als auch ein Kind in der Bewilligung miteingeschlossen sind (BVGeract. 1 Beilage 5). Ihr Ehemann leistete ab Januar 1982 bis April 1983 obligatorische Beiträge an die AHV/IV und es ist ein Einkommen von Januar bis Dezember 1982 in der Höhe von Fr. 29'800.– und von Januar bis April 1983 in der Höhe von Fr. 9'000.– vermerkt (SAK-act. 41 S. 2). 9. Zu prüfen ist nachfolgend, ob und wann die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. 9.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Art. 23 Abs. 1 ZGB legt fest, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Er setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen hin erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1). Die Absicht dauernden Verbleibens muss aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur massgebend, soweit er erkannt und nachgeprüft werden kann. Administrative Indizien wie die Hinterlegung von Ausweispapieren oder die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht abschliessend, sondern stellen lediglich Indizien dar. Der Besitz einer Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung ist zwar nicht massgebend für die Annahme eines Wohnsitzes, lässt einen solchen aber vermuten (Wegleitung über die
C-1713/2024 Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand: 1. Januar 2023, N. 1022). Wer sich auf einen Wohnsitzwechsel beruft, trägt hierfür die Nachweislast. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6; 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248 E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a m.w.H.). 9.2 Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere das Abkommen über die Freizügigkeit (FZA). Aufgrund des anwendbaren Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Davon abzugrenzen ist der vorübergehende Aufenthalt gemäss Art. 1 lit. k VO 883/2004. Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich an dem Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat. Die Bestimmung richtet sich nach den äusserlichen Lebensumständen, die erforderlichenfalls auch gegen den erklärten Willen des Betreffenden berücksichtigt werden (vgl. BGE 148 V 209 E. 4.3 m.H. auf 138 V 533 und Urteil des BGer 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4.2 und 2.4.3). 9.3 Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort konkret zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Bestimmung dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. BGE 148 V 209 E. 4.3 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, wobei der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist. Dabei stellt die familiäre Situation lediglich eines von verschiedenen Indizien dar (BGE 138 V 185 E. 3.3.1). Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im koordinationsrechtlichen Sinne deckt sich somit inhaltlich mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff von Art. 23 Abs. 1 ZGB, da beide auf den Mittelpunkt der Lebensführung und der Interessen abstellen. 9.4 Laut Auskunft der Einwohnerdienste B._______ vom 27. Januar 2023 zog die Beschwerdeführerin am 15. August 1982 von D._______ zu und am 11. Januar 1983 weg nach Deutschland. Zudem erfolgte ein weiterer Zuzug am 14. Februar 1983 von Deutschland und sie verliess die Schweiz ein weiteres Mal und zog am 30. April 1983 zurück nach Deutschland
C-1713/2024 (SAK-act. 21; vgl. E. 8 hiervor). Dies stimmt insofern mit der durch die Beschwerdeführerin eingebrachten und auf sie lautenden Aufenthaltsbewilligung vom 6. Oktober 1982 überein als dort als Einreisedatum nebst dem 1. Januar 1982 auch «Zuzug Kt.F._______ 15.8.82» und als Wohnadresse eine Adresse in B._______ eingetragen sind (SAK-act. 44 S. 3). In der Aufenthaltsbewilligung vom 10. März 1983 ist zudem als Einreisedatum der 14. Februar 1983 vermerkt und die identische (Wohn-)Adresse in B._______. Schliesslich sind auch der Übersicht mit den eingetragenen An- und Abmeldungen diese Daten (Anmeldung 15. August 1982, Abmeldung 11. Januar 1983, Anmeldung 14. Februar 1983) zu entnehmen (SAKact. 44 S. 5). Zusätzlich für den Aufenthalt in der Schweiz während dieses Zeitraums spricht auch der Umstand, dass ihre Tochter am (…) 1982 in (…) geboren wurde (BVGer-act. 1 Beilage 4). Diese Wohnsitzzeiten in der Schweiz werden ferner durch die Vorinstanz nicht bestritten, wenngleich sie – zufolge Deutscher Versicherungszeiten – eine Berücksichtigung dieser Wohnsitzzeiten ausschloss (SAK-act. 39). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Zeitraum vom 15. August 1982 bis zum 11. Januar 1983 und vom 14. Februar 1983 bis zum 30. April 1983 in der Schweiz hatte (Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 ZGB; SAK-act. 21). 9.5 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber der durch die Beschwerdeführerin behauptete frühere Wohnsitz in der Schweiz vom 12. Januar 1982 bis zum 15. August 1982, da laut Auskünften der angefragten mutmasslichen Wohnsitzgemeinden weder die Beschwerdeführerin (Auskunft der Einwohnerdienste B._______ vom 4. Januar 2022; SAKact. 8) noch sie und ihr Ehemann (Auskünfte der Einwohnerdienste C._______ vom 19. Januar 2022 [SAK-act. 12] und Auskunft der Einwohnerdienste D._______ vom 24. Januar 2022 [SAK-act. 11 S. 1]) in den Einwohnerregistern/Archiven verzeichnet seien. 9.5.1 Aktenmässig ist in diesem Zusammenhang belegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 29. November 2023 eine Kopie eines im Kanton F._______ am 15. Februar 1982 ausgestellten Ausländerausweises ins Verfahren einbrachte. Insofern ist die vernehmlassungsweise vorgebrachte Aussage der Vorinstanz, es sei nicht nachgewiesen, dass sie zumindest über eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B verfügt habe, nicht zutreffend (BVGer-act. 3; SAK-act. 44 S. 1 ff.). 9.5.2 Auf der Aufenthaltsbewilligung vom 15. Februar 1982 ist die Beschwerdeführerin aufgeführt, zudem als Einreisedatum der 12. Januar
C-1713/2024 1982 und als Aufenthaltsort eine Adresse in C._______. Zusätzliches Indiz, dass sie bereits früher einmal in der Schweiz gewohnt haben muss, ist auch die Auskunft der Einwohnerdienste B._______ vom 27. Januar 2023 (SAK-act. 21), denn es ist vermerkt, dass der Zuzug von «D._______» erfolgte, was eine politische Gemeinde in der Schweiz ist (< https://www.D._______.ch/ >, abgerufen am 14.04.2026). Zudem ist auf der Aufenthaltsbewilligung vom 6. Oktober 1982 als Einreisedatum der 12. Januar 1982 vermerkt (SAK-act. 44 S. 3). Der Besitz einer fremdenpolizeilichen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist zwar nicht massgebend für die Annahme eines Wohnsitzes in der Schweiz, lässt einen solchen aber vermuten (CHRISTINE VON FISCHER, in: Basler Kommentar, AHVG, 2025, Art. 1a AHVG N. 18; WVP N. 1022). Demgegenüber ist die blosse einwohnerkontrollmässige Behandlung lediglich ein Indiz für einen Wohnsitz (Urteile des BGer 9C_230/2008 und 9C_232/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5). Der ebenfalls durch die Beschwerdeführerin eingebrachten Übersicht mit den An- und Abmeldungen ist weiter zu entnehmen, dass die Anmeldung am 13. Januar 1982 und die Abmeldung am 15. August 1982 erfolgte. Festgehalten wurde dies offensichtlich durch die Fremdenkontrolle D._______ (SAK-act. 44 S. 5). Gerichtsnotorisch ist in diesem Zusammenhang, dass sich die politischen Gemeinden E._______, D._______ und C._______ – welche bis zum 31. Dezember 1982 zusammengehörten – per 1. Januar 1983 verselbstständigten. Deshalb ist nachvollziehbar, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin am 13. Januar 1982 trotz Wohnadresse in C._______ bei der Fremdenkontrolle D._______ erfolgte (SAK-act. 44 S. 2 und S. 5). Glaubwürdig ist schliesslich die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrer am (…) 1980 geborenen Tochter zu ihrem Ehemann in die Schweiz ziehen wollte und dies auch tat (SAK-act. 44 S. 4). Insofern ist das auf der Aufenthaltsbewilligung B vom 15. Februar 1982 enthaltene Einreisedatum (12. Januar 1982) ebenfalls nachvollziehbar und es spricht nichts dagegen, dass die Anmeldung bei der Fremdenkontrolle am Tag darauf (13. Januar 1982) erfolgte (SAK-act. 44 S. 2 und S. 5). Damit ist rechtsgenüglich bewiesen, dass die Beschwerdeführerin am Tag ihrer Einreise (12. Januar 1982) ihren Wohnsitz in der Schweiz begründete (vgl. RWL N. 4109). 9.5.3 Eingeholte Auskünfte über die Aufenthaltszeit einer Person können ferner auch fehlerhaft oder unvollständig sein. So fiel die erste Anfrage der Vorinstanz vom 27. Dezember 2021 bei den Einwohnerdiensten B._______ mit den aufgeführten angeblichen Aufenthaltszeiten von Februar 1983 bis April 1983 am 4. Januar 2022 zunächst negativ («Diese Person ist dem Einwohnerregister nicht bekannt») aus (SAK-act. 8). Erst durch
C-1713/2024 die zweite wiederum durch die SAK veranlasste Anfrage vom 11. Januar 2023 zu angeblichen Aufenthaltszeiten in den Jahren 1982 und 1983 und dem Hinweis, dass die Versicherte die Kopie einer Aufenthaltsbewilligung vorgelegt habe und angeblich bei ihrem Ehemann in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, führte dazu, dass die Einwohnerdienste B._______ Aufenthaltszeiten vom 15. August 1982 bis 11. Januar 1983 und vom 14. Februar 1983 bis 30. April 1983 ausfindig machen konnten (SAK-act. 19 und 21). 9.6 In ihrer Beschwerde vom 13. März 2024 führte die Beschwerdeführerin weiter aus, sie sei zusammen mit ihrer Tochter am 12. Januar 1982 nach C._______ in die werkseigene Wohnung des Arbeitgebers ihres Ehemannes gezogen (BVGer-act. 1). 9.6.1 Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass der Aufenthaltsbewilligung vom 15. Februar 1982 als Zweck der Vermerk «Verbleib beim Ehemann in C._______», der Aufenthaltsbewilligung vom 6. Oktober 1982 der Vermerk «Verbleib mit dem Kind beim Gatten und Vater (Art. 9 VO BR max. 12 Monate)» und schliesslich derjenigen vom 10. März 1983 als Zweck «Verbleib mit den Kindern beim Gatten und Vater. Art 4 Abs. 1 VO EIPD» (SAK-act. 44 S. 2) entnommen werden kann. Gemäss Art. 9 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (AS 1949 221) waren in einer Familienbewilligung die in Haushaltungsgemeinschaft lebenden Glieder (Eheleute und deren Kinder) aufzuführen, sofern alle die gleiche Art von Bewilligung hatten. Im Weiteren handelt es sich überwiegend wahrscheinlich beim erwähnten Art. 4 der «VO EIPD» um die Verordnung des EJPD über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 17. Oktober 1979 (AS 1979 1378; nachfolgend: VO EJPD). Der Art. 4 regelte die Voraussetzungen für den Familiennachzug von erwerbstätigen Jahresaufenthaltern. Abs. 1 hielt fest, dass die Frist für den Nachzug der Ehefrau und deren Kinder unter 20 Jahren 15 Monate betrug. Gemäss Abs. 2 und 3 waren Ausnahmen möglich und Abs. 4 beschrieb als Voraussetzung für den Familiennachzug, dass der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für inländische Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht. 9.6.2 Unklar und nicht weiter belegt ist in diesem Zusammenhang, woraus die Vorinstanz schliesst, es bestehe erst ab dem 1. Januar 1984 eine Familiennachzugsberechtigung (vgl. E. 7.2 hiervor). Insofern die Vorinstanz damit die Behauptung aufstellen wollte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für die Beschwerdeführerin nicht gegeben
C-1713/2024 waren, so ist dies nicht nachvollziehbar. Auf der einen Seite gab es Ausnahmen, die es erlaubten, die Frist für den Nachzug zu verkürzen oder nicht abzuwarten (Art. 4 Abs. 2 und 3 VO EJPD). Auf der anderen Seite hat die Beschwerdeführerin durch die vorgelegten Aufenthaltsbewilligungen vom 15. Februar 1982, 6. Oktober 1982 und 10. März 1983 rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie jeweils einen gültigen Aufenthaltstitel hatte (SAK-act. 44). Inwiefern diese zu Unrecht ausgestellt worden sein könnte, ist an dieser Stelle nicht weiter zu diskutieren. 9.6.3 Somit bestanden zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen (Wohnung und potenzielle Ausnahme vom Abwarten der Nachzugsfrist) für einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann in der Schweiz. Die auf den Aufenthaltsbewilligungen aufgeführte Zwecke («Verbleib mit Kind beim Vater und Ehegatten», «Verbleib mit den Kindern beim Gatten und Vater» sowie Verbleib beim Ehemann in C._______» [SAK-act. 44 S. 2 ff.]) deuten zusätzlich auf einen Wohnsitz in der Schweiz. Im Hinblick auf die Kosten für die Ausstellung der Aufenthaltsbewilligungen wurden sodann – wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführte – jeweils die «Fam. Geb.» resp. der «Familienzuschlag» berechnet (SAK-act. 44 S. 2 ff.; BVGer-act. 1). Aus der oben genannten Argumentation der Vorinstanz geht sodann nichts hervor, was die erbrachten Nachweise eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits ab dem 12. Januar 1982 (vgl. E. 9.5.2 hiervor) entkräften könnte. 9.7 Schliesslich erwähnt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass ein Umzug des Arbeitgebers ihres Ehemannes zugleich den Umzug der Familie am 15. August 1982 von C._______ nach B._______ notwendig gemacht habe (BVGer-act. 1). Zwar ist diese Aussage der Beschwerdeführerin nicht weiter belegt, dennoch erweist sie sich – zumindest was die Sitzverlegung der Firma G._______ GmbH anbelangt – als glaubwürdig. So ist eine Sitzverlegung der soeben erwähnten Firma von D._______ nach B._______ und ein «letztes Statutendatum» vom 5. Juli 1982 erwähnt (< https://ag(...) >, abgerufen am 29.04.2026). Jedenfalls bildet diese Sitzverlegung ein zusätzliches Indiz zugunsten der Glaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnsitz in der Schweiz während über einem Jahr vom 12. Januar 1982 bis zum 11. Januar 1983 und vom 14. Februar 1983 bis zum 30. April 1983 (BVGer-act. 1). 9.8 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass die vorliegenden Akten einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 1982 bis 11. Januar 1983 und vom 14. Februar 1983 bis zum 30. April 1983 rechtsgenüglich
C-1713/2024 beweisen. Die Vorinstanz hat zudem nichts Entscheidendes vorgebracht, was diese Schlussfolgerung entkräften könnte. Von weiteren Beweismassnahmen sind sodann keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten, die den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermöchten. Auf die Abnahme weiterer Beweise ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c; 119 V 335 E. 3c m.w.H.). 10. Im Weiteren ist zu prüfen, inwiefern vorliegend die durch die Vorinstanz erwähnten in Deutschland registrierten Versicherungszeiten in den Jahren 1982 und 1983 relevant sein könnten (BVGer-act. 3; SAK-act. 40). 10.1 Im deutschen Versicherungsverlauf (P5000) sind im hier interessierenden Zeitraum (vom 12. Januar 1982 bis zum 11. Januar 1983 und vom 14. Februar 1983 bis zum 30. April 1983; SAK-act. 21 und 40) Versicherungszeiten eingetragen. Diese sind mit den Codes 10 («Pflichtbeitragszeiten») und 47 («Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschutz») klassifiziert (vgl. Liste der für P5000 verwendeten Codes: < https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/16044/download >, abgerufen am 29.04.2026; SAK-act. 28 und 40). Zudem enthält die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland (E 205 DE) im relevanten Zeitraum den Hinweis «ANRECHNUNGSZEIT/SCHWANGERSCHAFT» (SAK-act. 26 S. 3 f.). 10.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beurteilung, ob eine Person der schweizerischen Gesetzgebung untersteht, von der zuständigen Behörde in der Schweiz nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen ist (BGE 141 V 246 E. 2.2; 131 V 371 E. 9.1). Die rein formelle Bezeichnung von Einträgen im ausländischen Versicherungsverlauf («Pflichtbeitrag») ist für die Schweizer Organe nicht verbindlich. Sie sind verpflichtet, den tatsächlichen Sachverhalt eigenständig zu würdigen, da auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den ausländischen Träger die Schweiz nicht von der korrekten Anwendung des Koordinationsrechts dispensiert (BVGE 2022 V/5 E. 8.4.4).
10.2 Nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Abs. 3 lit. a bestimmt sodann, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats unterliegt und lit. e hält fest, dass jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) des Absatzes
C-1713/2024 3 fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt. Die Fiktion des Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 883/2004, wonach der Bezug einer Geldleistung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird, greift dann, wenn diese (Geld-)Leistungen aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bezogen werden.
10.3 Die Aktenlage spricht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Deutschland während ihres Wohnsitzes in der Schweiz. Insb. ist darauf hinzuweisen, dass die im Versicherungsverlauf (P5000) eingetragenen Pflichtbeitragszeiten weder mit dem Code 11 (abhängig beschäftigt) noch mit dem Code 12 (selbstständig beschäftigt) klassifiziert sind (vgl. Liste der für P5000 verwendeten Codes: < https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/16044/download >, abgerufen am 29.04.2026) und die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland (E 205 DE) den Zusatz «ANRECHNUNGSZEIT/SCHWANGERSCHAFT» enthält (SAKact. 26 und 28). Deshalb verbleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 Geldleistungen aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erhalten hat, wobei in erster Linie an Mutterschaftsgeld für ihre beiden am (…) 1980 bzw. (…) 1982 geboren Kinder zu denken ist. 10.4 Das Mutterschaftsgeld war im relevanten Zeitraum eine Entgeltersatzleistung zur wirtschaftlichen Absicherung der erwerbstätigen Frau während der gesetzlichen Schutzfristen sowie des Mutterschaftsurlaubs (§ 200 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 [RVO; RGBl. 1911 S. 509] in der vor dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung; § 13 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter vom 18. April 1968 [MuSchG] in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 [BGBl. I S. 797], denn der Geltungsbereich beschränkte sich auf Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis standen (§ 1 Ziff. 1 MuSchG). Gemäss der ab dem 1. Juli 1979 geltenden Rechtslage hatten Mütter über die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1 MuSchG) hinaus Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wurde (§ 8a Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Während dieses Mutterschaftsurlaubs wurde ein Mutterschaftsgeld gezahlt (§ 13 MuSchG). Für Frauen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis (z. B. Hausfrauen) sah das Gesetz keinen Anspruch vor (§ 1 Ziff. 1 MuSchG e contrario). Eine mit dem heutigen Elterngeld vergleichbare Leistung existierte sodann nicht; das Gesetz über die Gewährung von
C-1713/2024 Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub vom 6. Dezember 1985 [BErzGG; BGBl. I S. 2154] trat erst am 1. Januar 1986 in Kraft und war gem. § 30 BErzGG nur für nach dem 31. Dezember 1985 geborene Kinder anwendbar. Damit fällt eine Anknüpfung an Deutschland aufgrund von Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ausser Betracht. 10.5 Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im deutschen Versicherungsverlauf Beitragszeiten eingetragen sind. Da die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (vom 12. Januar 1982 bis zum 11. Januar 1983 und vom 14. Februar 1983 bis zum 30. April 1983; SAK-act. 21 und 40) ihren Wohnsitz aber in der Schweiz hatte und überwiegend wahrscheinlich kein Arbeitsverhältnis in Deutschland bestand, ergibt sich folgendes Bild: Mangels Arbeitsverhältnisses bestand kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 1 Ziff. 1 MuSchG). Dies deckt sich im Übrigen mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die deutschen Versicherungszeiten sich auf «die Schwangerschaft oder den Mutterschutz» bezögen und eine «Versicherung im eigentlichen Sinne aufgrund einer Arbeitsstelle» nicht vorgelegen habe (BVGer-act. 6 S. 2). Der Anspruch auf Erziehungsgeld wurde sodann erst im Jahr 1986 gesetzlich verankert. Ohne den Bezug einer solchen Entgeltersatzleistung fehlt die Grundlage für die Fiktion einer Erwerbstätigkeit gemäss Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 883/2004. Die registrierten Versicherungszeiten im deutschen Versicherungsverlauf (z.B. für Kindererziehung oder Schwangerschaft ohne Geldfluss) vermögen die koordinationsrechtliche Fiktion des Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 nicht zu aktivieren. 10.6 Da sich aus den Akten weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Deutschland herleiten lässt noch Hinweise auf den Bezug von Entgeltersatzleistungen (Mutterschaftsgeld) bestehen, mangelt es an einer Grundlage für eine koordinationsrechtliche Unterstellung in Deutschland. In Ermangelung einer vorrangigen Unterstellung im Beschäftigungsstaat (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO [EG] 883/2004) verbleibt es bei der Versicherungsunterstellung während der relevanten Zeit (vom 12. Januar 1982 bis zum 11. Januar 1983 und vom 14. Februar 1983 bis zum 30. April 1983) am Wohnort (Schweiz) gemäss der Auffangnorm von Art. 11 Abs. 3 lit. e VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG. 11. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin mit den durch sie eingebrachten
C-1713/2024 Aufenthaltsbewilligungen vom 15. Februar 1982, 6. Oktober 1982 und 10. März 1983 sowie der Übersicht über die An- und Abmeldungen (SAKact. 44) den vollen Beweis (Art. 141 Abs. 3 AHVV) dafür erbrachte, dass sie bereits am 12. Januar 1982 in die Schweiz einreiste und ab diesem Datum den Wohnsitz in der Schweiz begründete. Durch den Wohnsitz in der Schweiz vom 12. Januar 1982 bis 11. Januar 1983 und vom 14. Februar 1983 bis zum 30. April 1983 war sie in der AHV für insgesamt 16 Monate (vgl. RWL N. 4204 m.H.a. ZAK 1982 S. 373 ff.) versichert (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Von der Beitragspflicht war sie befreit bzw. ihr Ehemann leistete den doppelten Mindestbeitrag (Art. 3 Abs. 2 lit. b [in der Fassung vom 1. Januar 1995] bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG [in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung). Die Eintragungen im individuellen Konto sind entsprechend zu berichtigen. Dass die zuständige deutsche Behörde Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin eingetragen hat, kann die Vorinstanz nicht davon entbinden, einen allfälligen Anspruch auf eine Altersrente eigenständig aufgrund all ihrer in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen (BVGE 2022 V/5 E. 8.4.4). Durch die nicht korrekte Erhebung des Sachverhalts hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten (vom 12. Januar 1982 bis 11. Januar 1983 und vom 14. Februar 1983 bis 30. April 1983) – und allfälliger Erziehungsgutschriften gem. Art. 29sexies AHVG – das Rentengesuch der Beschwerdeführerin neu prüfe. 12. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 12.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt
C-1713/2024 vieler: BGE 137 V 57 E. 2.1). Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und weder behauptet hat noch aus den Akten ersichtlich ist, dass ihr notwendige, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-1713/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese – unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten – im Sinne der Erwägungen über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Samuel Wyrsch
C-1713/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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