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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2015 C-1699/2013

26. Januar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,124 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Verfügung vom 25. Februar 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1699/2013

Urteil v o m 2 6 . Januar 2015 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien

A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Rentenhöhe, Verfügung vom 25. Februar 2013.

C-1699/2013 Sachverhalt: A. Der (…) 1948 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war drei Mal verheiratet und ist seit dem 1. Februar 2012 in Thailand wohnhaft. Er meldete sich am 25. April 2012 (Eingangsdatum bei der Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1, 2 und 5). B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine monatliche Altersrente von Fr. 2'078.- zu (act. 13). Die Berechnung erfolgte aufgrund der Rentenskala 44 sowie eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 64'584.- und unter Berücksichtigung von 8.5 Jahren als Erziehungsgutschriften (act. 13, Seite 3; zur Rentenberechnung vgl. auch act. 12). C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer Einsprache bei der Vorinstanz. Er beantragte eine Überprüfung der Rentenberechnung. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er habe während 45 Jahren lückenlos AHV-Beiträge einbezahlt. Daher sei die Rentenskala 44 anwendbar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er monatlich nur Fr. 2'078.erhalten solle (act. 15). D. Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seine Beitragszeit zwar die höchstmögliche Rentenskala erreicht. Infolge des Einkommenssplittings zwischen 1975 bis 2002 liege seine Altersrente jedoch unter dem Maximalbetrag von Fr. 2'340.- (act. 17). E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2013 (Datum der Übergabe der schriftlichen Eingabe an die schweizerische Post; vgl. die Sendungsverfolgung in BVGer act. 2) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er machte sinngemäss geltend, er habe vom 1. April 1964 bis zum 31. Januar 2012 immer gearbeitet und sei in dieser Zeit nie arbeitslos gewesen. Bei ihm würde daher keine Beitragslücke bestehen. Seine drei Ex-

C-1699/2013 Ehefrauen seien ebenfalls erwerbstätig gewesen, sodass deren Einkommen zu splitten und in seiner Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Rentenskala 44 stehe ihm eine volle Rente zu (BVGer act. 1). F. Am 3. Mai 2013 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und beantragte unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, eine über 44 Jahre dauernde Erwerbszeit führe nicht zu einem höheren durchschnittlichen Jahreseinkommen oder einem höheren Rentenbetrag. Die Berechnung der Altersrente entspreche den gesetzlichen Vorschriften (BVGer act. 3). G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 (Eingangsdatum) bezeichnete der Beschwerdeführer eine schweizerische Korrespondenzadresse (BVGer act. 5). H. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 eröffnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist, um sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 6). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. September 2013 abgeschlossen (BVGer act. 7). I. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurden der Vorinstanz Fragen zur Rentenberechnung gestellt (BVGer act. 8). Die Vorinstanz antwortete mit Eingabe vom 17. Juli 2014 (BVGer act. 9). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer Kenntnis von den Erläuterungen der Vor-instanz gegeben und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 10). J. Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurde die Vorinstanz ersucht, unter Beibringung entsprechender Belege dazulegen, welche Einkommen B._______ während der Dauer der später geschiedenen Ehe mit dem Beschwerdeführer erzielt hat (BVGer act. 11). Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 7. November 2014, dem sie die Berechnungsgrundlage und die Kontoauszüge für B._______ beilegte (BVGer act. 12). K. Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel

C-1699/2013 ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Februar 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen die Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde vom 28. März 2013 (Datum der Übergabe der schriftlichen Eingabe an die schweizerische Post; vgl. die Sendungsverfolgung in BVGer act. 2) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid als Adressat in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid (act. 17) datiert vom 25. Februar 2013 und wurde dem Beschwerdeführer per Post nach Thailand zugestellt. Ein Nachweis zum Zeitpunkt der Zustellung ist nicht aktenkundig. Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der

C-1699/2013 schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Beschwerdeeingabe wurde in Thailand am 25. März 2013 aufgegeben und traf am 28. März 2013 bei der schweizerischen Post ein (vgl. die Sendungsverfolgung in BVGer act. 2). Beim Bundesverwaltungsgericht ging sie am 2. April 2013 ein (BVGer act. 1 und 2). Da die Beschwerdefrist jedenfalls nicht vor dem 27. Februar 2013 zu laufen begann, wurde die Beschwerde somit fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerdeschrift enthält einen sinngemässen Antrag auf Erhöhung des Rentenbetrags sowie eine entsprechende Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde ebenso beigelegt wie die vorangegangene Rentenverfügung (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde erfüllt folglich die Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden. 2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes vorauszuschicken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so-weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.

C-1699/2013 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den bei Eintritt des Versicherungsfalls im Februar 2013 (Art. 21 AHVG) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Da zwischen der Schweiz und Thailand kein Abkommen im Bereich des Sozialversicherungsrechts besteht und der Beschwerdeführer überdies schweizerischer Staatsangehöriger ist, kommt das schweizerische Recht zur Anwendung. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. die Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).

C-1699/2013 3. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des strittigen Rentenanspruchs darzustellen. 3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). 3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den

C-1699/2013 Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b – d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 3.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).

C-1699/2013 3.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehe-paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-lischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). 4. Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend bildet der die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2013 (act. 13) bestätigende Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 (act. 17) das Anfechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der AHV. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde sinngemäss geltend, er habe vom 1. April 1964 bis zum 31. Januar 2012 immer gearbeitet und sei in dieser Zeit nie arbeitslos gewesen. Bei ihm würde daher keine Beitragslücke bestehen. Seine drei Ex-Ehefrauen seien ebenfalls erwerbstätig gewesen, sodass deren Einkommen zu splitten und in seiner Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Rentenskala 44 stehe ihm eine volle Rente zu (BVGer act. 1). 4.2 Im vorliegenden Fall wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Vollrente gemäss der Rentenskala 44 hat. Auf die Beitragslücke des Jahres 2012 konnte das sogenannte Jugendjahr 1968 übertragen werden (act. 17). Dies

C-1699/2013 wurde von der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 17. Juli 2014 bestätigt (BVGer act. 9, wobei fälschlicherweise auf das Beitragsjahr 1982 statt 2012 Bezug genommen wurde, vgl. auch die Markierungen im IK-Auszug). Insofern liegt tatsächlich eine lückenlose Beitragsdauer vor. 4.3 Offenbar ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass auch eine Vollrente je nach Massgabe der anrechenbaren Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften, die der rentenberechtigten Person zustehen, unterschiedlich hoch ausfallen kann. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Rentenskala 44 zu verweisen, die ihm die Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid zukommen liess (BVGer act. 1, Beilage). Daraus ist zu ersehen, dass eine volle Beitragsdauer allein noch nicht zum Bezug einer Altersrente im Maximalbetrag von Fr. 2'340.- berechtigt. Die monatlichen Vollrenten bewegen sich nach der Rentenskala 44 in einer Bandbreite zwischen Fr. 1'170.- und Fr. 2'340.-. Die einzelnen Abstufungen ergeben sich in Abhängigkeit vom massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen. Beträgt dieses wie im vorliegenden Fall Fr. 64'584.-, beläuft sich die Altersrente auf Fr. 2'078.-. Dabei handelt es sich exakt um jenen Betrag, den die Vorinstanz am 7. Januar 2013 verfügt (act. 13) und mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 bestätigt hat (act. 17). Der Maximalbetrag der Vollrente von Fr. 2'340.- wird dagegen erst bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84'240.- erreicht. Diesen notwendigen Betrag für eine maximale Vollrente verfehlt der Beschwerdeführer klar. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, führt eine Erwerbsdauer von mehr als 44 Jahren nicht zu einer Erhöhung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens (BVGer act. 9). Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nur die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen und Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt (zur Anrechnung von vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten zwecks Auffüllung späterer Beitragslücken vgl. Art. 52 b AHVV). 4.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer diese Zusammenhänge bereits im angefochtenen Einspracheentscheid offengelegt (act. 17). Auch in der Vernehmlassung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, weshalb sich die monatliche Altersrente im vorliegenden Fall auf Fr. 2'078.- und eben nicht auf den Maximalbetrag für eine Vollrente von Fr. 2'340.- beläuft. Der Beschwerdeführer seinerseits hat in seiner Beschwerde nicht konkret dargelegt, inwiefern eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen worden ist.

C-1699/2013 Die vom zuständigen Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Juni 2013 eröffnete Frist für eine Replik auf die Vernehmlassung liess der Beschwerdeführer unbenutzt ablaufen (BVGer act. 6 und 7). Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind mithin unwidersprochen geblieben. In Anbetracht der eindeutigen Rechtslage geht der Beschwerdeführer von unzutreffenden Annahmen aus, wenn er aus einer lückenlosen Beitragsdauer bereits auf einen Altersrentenanspruch von Fr. 2'340.- schliesst. 4.5 In der Stellungnahme vom 17. Juli 2014 legte die Vorinstanz zum Einkommenssplitting nachvollziehbar dar, dass in den betreffenden Jahren im Normalfall jeweils drei Buchungen pro Beitragsjahr im IK-Auszug vorhanden seien. 1976 stehe beispielsweise unter dem Beitragscode 1 das normale Jahreseinkommen von Fr. 33'300.-, unter Code 8 mit Ausbuchungscode 1 die Übertragung auf das Konto von Ex-Ehegattin Frau B._______ (Fr. 16'650.-, die Hälfte von Fr. 33'300.-) und unter dem zweiten Code 8 die Gutschrift von Frau B._______ an den Beschwerdeführer (Fr. 3'619.-). Seien im gleichen Beitragsjahr mehrere Buchungen vorhanden, so erhöhe sich die Anzahl der Einträge, weil jede Lohnsumme getrennt übertragen werde. Dies sei etwa im Jahr 1988 der Fall (BVGer act. 9). Anhand der IK- Einträge lässt sich somit nachweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur Beiträge weggesplittet, sondern auch welche hinzugesplittet wurden. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten: 4.5.1 Mit B._______, die (…) 1949 geboren wurde, war der Beschwerdeführer von Mai 1975 bis Mai 1990 verheiratet (act. 12, Seite 1). Anhand der (nicht paginierten) Unterlagen, die die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. November 2014 einreichte (BVGer act. 12), lässt sich feststellen, dass A._______ von 1976 bis 1989 nicht nur eine Hälfte seiner Einkommen weggesplittet wurde, sondern ihm nach obigem Muster zugleich eine Hälfte der Einkommen von B._______ hinzugesplittet wurde. Gemäss dem IK-Auszug von B._______ und dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ergibt sich folgende Aufstellung: Jahr Einkommen von Gutschriften bei B._______ in Fr. A._______ in Fr. 1976 1'372 + 5'866 3'619 1977 4'288 2'144 1978 718 359 1978 6'015 3'008 1979 5'406 + 546 2'976

C-1699/2013 1980 8'159 4'080 1981 3'111 1'556 1981 1'863 932 1982 507 254 1982 7'007 3'504 1983 7'443 3'722 1983 4'107 2'054 1984 4'906 + 5'654 5'280 1984 3'444 1'722 1985 3'369 + 11'655 7'512 1985 3'229 1'615 1986 19'647 9'824 1986 7'474 3'737 1987 18'834 9'417 1987 8'577 4'289 1988 8'903 4'452 1988 12'138 6'069 1989 32'324 16'162 Die Gutschriften im individuellen Konto des Beschwerdeführers entsprechen einer Hälfte der Einkommen von B._______. Das Splitting ist korrekt und nicht zu beanstanden. 4.5.2 Mit C._______, die (…) 1954 geboren wurde, war der Beschwerdeführer von April 1995 bis September 2003 verheiratet (act. 12, Seite 1). Von 1996 bis 2002 wurde ihm nachprüfbar und gesetzeskonform eine Hälfte der Einkommen von C._______ hinzugesplittet (act. 12, Seite 3 und 8). 4.5.3 Mit D._______ war der Beschwerdeführer von März 1971 bis März 1974 verheiratet (act. 12, Seite 1). Die Einkommen der Jahre 1972 und 1973 wurden nicht gesplittet (act. 12, Seite 2 und 6). Nach Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und gegenseitigen Anrechnung nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren. D._______ wurde (…) 1953 geboren und vollendete das 20. Altersjahr somit (…) 1973. Die Einkommen der Jahre 1972 und 1973 wurden daher zu Recht nicht geteilt.

C-1699/2013 4.5.4 Die aktenkundigen IK-Auszüge in act. 12 und in BVGer act. 10 und 12 sind im Übrigen nicht offenkundig unrichtig. Dass die in den jeweiligen IK-Auszügen eingetragenen Einkommen des Beschwerdeführers und der Ex-Ehefrauen nicht korrekt seien, wird vom Beschwerdeführer denn auch weder behauptet noch belegt. Damit sind die eingetragenen Einkommen massgebend. Das Einkommenssplitting wurde von der Vorinstanz korrekt durchgeführt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rentenberechnung insgesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den Akten und den Stellungnahmen der Vorinstanz ergibt. Für eine fehlerhafte Berechnung der Altersrente bestehen aufgrund der vorhandenen Unterlagen keine Hinweise. Aus einer lückenlosen Beitragsdauer resultiert kein maximaler Altersrentenanspruch von Fr. 2'340.-. Zudem wurde das vom Beschwerdeführer gerügte Einkommenssplitting mit den drei Ex-Ehefrauen korrekt durchgeführt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Schweizerische Ausgleichskasse SAK jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Auch der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

C-1699/2013 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-1699/2013 — Bundesverwaltungsgericht 26.01.2015 C-1699/2013 — Swissrulings