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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2022 C-1697/2022

1. Juni 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,100 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, IV, Nichteintreten auf das Leistungsgesuch, Verfügung der IVSTA vom 2. März 2022

Volltext

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Abteilung III C-1697/2022

Urteil v o m 1 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch Kristina Brückner, Juristicum Bayreuth Rechts- und Fachanwälte, Bismarckstrasse 13, Postfach 110237, DE-95444 Bayreuth, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungsgesuch, Verfügung der IVSTA vom 2. März 2022.

C-1697/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 2. März 2022 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie auf das Leistungsgesuch von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 28. Januar 2021 zufolge Nichteinreichens der verlangten Unterlagen nicht eingetreten ist, dass die IVSTA im Rahmen der Begründung auf ihr Schreiben an den Versicherten vom 3. Januar 2022 Bezug genommen hat; in diesem sei dem Versicherten mitgeteilt worden sei, das Leistungsgesuch könne nicht geprüft werden, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen Unterlagen zugestellt würden, dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Brückner, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. April 2022 (Posteingang: 8. April 2022) hat Beschwerde erheben und zur Begründung insbesondere hat ausführen lassen, das Schreiben der IVSTA vom 3. Januar 2022 habe ihn nicht erreicht, weshalb er der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, unabhängig davon, dass er keine Kenntnis habe, welche Unterlagen hiermit gemeint sein sollten, nicht habe nachkommen können, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerechter Leistung gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs), dass die Vertreterin des Beschwerdeführers darüber hinaus ersucht worden ist, innert fünf Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine schriftliche Vollmacht nachzureichen (Ziffer 3 des Dispositivs), dass die Zwischenverfügung vom 13. April 2022 am 20. April 2022 eröffnet worden ist, dass mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2022 das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2022 (übermittelt via Fax; Posteingang: 28. April 2022) betreffend Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 13. April 2022 gutgeheissen und die Frist zur Einreichung einer

C-1697/2022 Vertretungsvollmacht antragsgemäss bis zum 9. Mai 2022 erstreckt worden ist, dass die am 7. Mai 2022 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvollmacht am 9. (per Fax) resp. 11. Mai 2022 (per Briefpost) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass hinsichtlich des mit der Zwischenverfügung vom 13. April 2022 einverlangten Kostenvorschusses (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs) kein Fristerstreckungsgesuch gestellt worden und dieser Vorschuss erst am 1. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich vom IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG), dass der mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 einverlangte Kostenvorschuss erst am 1. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass somit – trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in der Zwischenverfügung vom 13. April 2022 – der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nicht fristgerecht resp. verspätet geleistet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG), so dass androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4, 2. Satz VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-1697/2022 dass dem Beschwerdeführer der verspätet geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer wird der verspätet geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-1697/2022 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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