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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2008 C-1695/2007

25. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,741 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Volltext

Abtei lung II I C-1695/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juli 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. M._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1695/2007 Sachverhalt: A. Der aus Kenia stammende, 1986 geborene N._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi am 7. Dezember 2006 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter M._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Dorf (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 6. Februar 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise abgeben könnten. C. Mit Beschwerde vom 5. März 2007 beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dieser habe soeben "Universitätsabschlussprüfungen" gemacht und dürfe aufgrund seiner "schulischen Höchstleistungen" mit sehr guten Examensnoten rechnen. Damit sei er wahrscheinlich Anwärter auf ein Stipendium für ein Studium in Dublin. Die Noten würden aber erst Ende März 2007 bekannt gegeben, und das Studium in Dublin beginne im November 2007. Die Zeit dazwischen möchte er für einen Besuchsaufenthalt bei ihr (der Beschwerdeführerin) in der Schweiz nutzen. C-1695/2007 D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). C-1695/2007 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof- C-1695/2007 fen. Zwischen 1990 und 2002 (unter der damaligen Regierung von Daniel arap Moi) war Kenia von einem anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Niedergang geprägt. So lag das Pro-Kopf-Einkommen 2002 mit USD 360 unterhalb des Niveaus von 1990 mit USD 380. Der Bevölkerungsanteil mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze stieg von 43,3% im Jahre 1990 auf geschätzte 56% im Jahre 2002 (Quelle: Landesweites Monitoring von Strategien nachhaltiger Armutsbekämpfung/PRSPs, Band 2: Länderstudien Burkina Faso, Kenia, Nicaragua, Vietnam, August 2004, S. 82 ff.; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de). In Kenia sind nach wie vor viele – vornehmlich junge Menschen – arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Obwohl das Wirtschaftswachstum im Jahre 2006 6,1% betrug, und die Prognose für das Jahr 2007 bei 7% lag, leben auch heute noch rund 56% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Hinzu kommt, dass in Kenia in jüngster Vergangenheit wiederholt Menschenrechtsverstösse durch staatliche Organe zu verzeichnen waren; dies insbesondere nach den umstrittenen Wahlen vom 27. Dezember 2007, im Zuge der damals ausgebrochenen Unruhen (Quelle: www.auswaertigesamt.de , Stand Januar 2008, besucht am 9. Juli 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine (bessere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-1695/2007 Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 21-jährigen, ledigen jungen Mann. Über seine familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass seine Mutter in der Schweiz wohnt, und dass er in Kenia noch Familienangehörige hat. Ob der Gesuchsteller in Kenia alleine oder in einem Familienverband lebt, ergibt sich aus den Akten nicht. Jedenfalls ist bei ihm kein soziales Umfeld mit persönlichen oder familiären Bindungen oder gar Verpflichtungen erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. Demgegenüber lebt die Mutter, also eine wichtige Bezugsperson des Gesuchstellers, in der Schweiz. Dieser könnte also durchaus versucht sein, bei seiner Mutter zu bleiben. 5.3 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war der Gesuchsteller nicht erwerbstätig. Offenbar hatte er damals gerade eine Schulausbildung abgeschlossen und stand vor der Aufnahme eines Studiums (dies gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin). Ob er inzwischen ein Studium an einer Hochschule begonnen hat, ist nicht bekannt. Demnach lässt sich auch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven er in seinem Heimatland hat. Wie dem auch sei: Vor dem Hintergrund der erwähnten schwierigen Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden oder beabsichtigten Berufsausbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsaussichten in Kenia und damit auf fehlenden Migrationsdruck zulassen würde. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Gesuchsteller sowohl im April 2006 als auch im Frühling 2007 in Kenia besucht hat, weshalb die Pflege familiärer Kontakte zwischen den Beteiligten als sichergestellt zu betrachten ist. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. C-1695/2007 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 4. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 267 677 retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH 2 138 212. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 7

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