Abtei lung II I C-1688/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1688/2007 Sachverhalt: A. Der 1963 im Kosovo geborene A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller resp. Beschwerdeführer) beantragte am 8. November 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich wohnhaften Bruder B._______ (nachfolgend: Gastgeber). Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums in eigener Kompetenz formlos und leitete das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltender Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Aus diesen Gründen könne eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 1. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin ersucht er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, seine Wiederausreise aus der Schweiz wäre nicht gesichert. Zwar treffe zu, dass auch er sich schon als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten habe, und zwar zwischen November 1998 und Januar 1999. Er lebe aber seither wieder im Kosovo und habe sich dort wirtschaftlich etabliert. Er sei lizenzierter Fahrlehrer mit eigener Fahrschule und besitze zudem eine Tankstelle, acht Hektaren Ackerland und einen Minimarkt für Gemischtwaren. Er wolle in der Schweiz wirklich nur seinen Bruder besuchen, der hier ein Restaurant und eine Firma besitze. C-1688/2007 Seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer diverse Belege in Form von Kopien amtlicher Bestätigungen bei, so unter anderem über einen Registereintrag betreffend ein Geschäft für Handel mit Benzin und Lebensmitteln sowie über die Erteilung einer Fahrlehrer-Lizenz. D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer komme aus einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck und es könne in seinem Fall nicht von wirtschaftlichen Verpflichtungen ausgegangen werden, die hinreichende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr bieten würden. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien insofern widersprüchlich, als er im Gesuchsverfahren ausschliesslich geltend gemacht habe, er sei in der Landwirtschaft tätig. Aus ähnlichen Gründen habe schon im Februar 2005 ein gleichlautendes Gesuch abgewiesen werden müssen. Erschwerend komme hinzu, dass er 1998 als Asylbewerber illegal eingereist und sich später durch Untertauchen einer kontrollierten Ausreise entzogen habe. E. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-1688/2007 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). C-1688/2007 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von C-1688/2007 Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 44-jährigen, verheirateten Mann, der gemäss einer zu den Akten gereichten Bestätigung der UNMIK vom 6. November 2006 mit seiner Ehefrau und den drei Kindern (im Alter zwischen 14 und 17 Jahren) zusammen lebt. Auf den ersten Blick könnte in diesen familiären Verhältnissen durchaus eine Bindung gesehen werden, die eine gewisse Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt abzugeben vermag. Andererseits ist der Druck zur Arbeitsmigration gerade dort besonders gross, wo es mit einem Einkommen nicht nur sich selbst, sondern eine ganze Familie zu unterhalten gilt. Vorliegend kommt hinzu, dass die Kinder des Beschwerdeführers offensichtlich nicht mehr in einem Alter sind, in dem die dauernde Anwesenheit des Vaters von besonderer Bedeutung wäre. 5.3 Die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind insgesamt nicht sehr transparent: In seinem ersten, im Oktober 2003 eingeleiteten Visumverfahren hatte der Beschwerdeführer auf dem Gesuchsformular unter den Rubriken „Beruf“ und „Arbeitgeber“ überhaupt keine Angaben gemacht. Der Gastgeber vermerkte damals gegenüber dem kantonalen Migrationsamt in einem Schreiben vom 25. November 2004, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer einer Tankstelle. In seinem neuen, dem aktuellen Verfahren zugrunde liegenden Visumantragformular vom 8. November 2006 hielt der Beschwerdeführer unter C-1688/2007 der Rubrik „Berufliche Tätigkeit“ fest, er sei Bauer und belegte dies mit einer amtlichen Bescheinigung vom 9. November 2006. Der Gastgeber äusserte sich in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2006 gegenüber dem kantonalen Migrationsamt in gleicher Weise. Erst in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2007 verwies der Beschwerdeführer auf Güter und Einrichtungen, die sich schon seit längerem in seinem Besitz befänden (Ackerland, Tankstelle und Verkaufsladen, Fahrschule). Obwohl von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aufgegriffen, versäumte es der Beschwerdeführer, im Rahmen einer Replik Klarheit über seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu schaffen. Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass die geltend gemachten Besitzesverhältnisse zutreffen, lässt sich daraus in völliger Unkenntnis der jeweiligen Erträge nicht schon auf eine günstige wirtschaftliche Situation schliessen, die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise böte. 5.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung (auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht) abzulehnen. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8) C-1688/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 30. April 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lars Birgelen Versand: Seite 8