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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2008 C-1678/2007

2. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·963 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Volltext

Abtei lung II I C-1678/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. Q._______, Spanien, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1678/2007 Nach Einsicht in die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 16. Januar 2007, mit der ein zweites Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um Erhalt einer Invalidenrente abgelehnt worden ist, in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. März 2007, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung vom 16. Januar 2007 aufzuheben, eine Invalidität in rentenberechtigendem Grade ab dem 9. März 2005 anzuerkennen und entsprechend eine Rente in gesetzlicher Höhe zu gewähren, in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 28. Juni 2007, mit der diese – namentlich mit Verweis auf den Bericht des Orthopäden Dr. med. M._______ vom 25. April 2005 und auf die Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom 20. Mai 2007 – beantragt, die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2005 eine halbe Invalidenrente zu gewähren, in die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2008, in denen dieser sinngemäss die Gewährung einer halben Invalidenrente ab dem 1. April 2005 beantragt. In Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- C-1678/2007 ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit einzutreten ist, dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle, namentlich beruhend auf dem Bericht des Orthopäden Dr. med. M._______ vom 25. April 2005 und der Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom 20. Mai 2007, der Beschwerdeführer für leichte, sitzende Tätigkeiten zu 40% arbeitsunfähig sei; der Einkommensvergleich vom 15. Juni 2007 einen Invaliditätsgrad von 58% ergeben habe; die IV-Stelle somit beantragt, dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab dem 1. April 2005 zu gewähren, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 8. Mai 2008 ebenfalls beantragt, ihm eine halbe Invalidenrente ab dem 1. April 2005 zu gewähren, und somit den darüber hinausgehenden Antrag seiner Beschwerde vom 2. März 2007 sinngemäss zurückzieht, so dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos wird, dass somit die Anträge der Parteien sowohl hinsichtlich der Rentenhöhe als auch hinsichtlich des Rentenbeginns übereinstimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten, namentlich in den Bericht von Dr. med. M._______ vom 25. April 2005, in die entsprechende Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom 20. Mai 2007 sowie in den Einkommensvergleich vom 15. Juni 2007, keinen Grund sieht, von diesen Anträgen abzuweichen, dass deshalb die Beschwerde – soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist – in dem Sinn gutzuheissen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2005 eine halbe Invalidenrente zu gewähren ist, welche von der IV-Stelle zu errechnen und anschliessend dem Beschwerdeführer mit Verfügung zu eröffnen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 388.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. und 15 in Verbindung mit 5 VGKE eine Parteientschädi- C-1678/2007 gung von Fr. 800.- zu gewähren ist, welche der Vorinstanz auferlegt wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. Januar 2007 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2005 eine halbe Invalidenrente gewährt wird. 2. Die Sache wird zur Berechnung der Rente im Sinne von Ziff. 1 des Dispositivs an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 388.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross C-1678/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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