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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2012 C-1673/2012

12. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,353 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Anspruch auf IV-Rente, Verfügung IVSTA vom 27. Februar 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1673/2012

Urteil v o m 1 2 . Juli 2012 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

Parteien

X._______, vertreten durch lic. iur. Thomas Rietmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Anspruch auf IV-Rente, Verfügung IVSTA vom 27. Februar 2012.

C-1673/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Februar 2012 das Gesuch von X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz seit dem 1. Februar 2012 in Z._______, vorher in Spanien (act. 1/6), um Gewährung einer Invalidenrente abwies (act. 1/2), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. März 2012 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine fachärztliche Abklärung vorzunehmen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2012 und gestützt auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes (RAD) derselben vom 30. Mai 2012 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf sie einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer während des Abklärungsverfahrens seinen Wohnsitz im Ausland per 1. Februar 2012 wieder in die Schweiz nach Z._______ verlegt hat (act. 1/6), weshalb die bisherige örtliche Zuständigkeit von der Vorinstanz wieder auf die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, welche am 29. Mai 2008 die Anmeldung entgegennahm (Vorakten

C-1673/2012 1/1), übergegangen ist (Art. 40 Abs. 2t er der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass demzufolge der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz über das Leistungsbegehren von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen hätte getroffen werden müssen, dass der Beschwerdeführer den Zuständigkeitsmangel weder in seiner Beschwerde noch in der Replik gerügt hat, die IV-Stelle des Kantons St. Gallen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vernehmlassungsweise einbezogen wurde, die Sache – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – durch Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid entschieden werden kann, wodurch der Zuständigkeitsmangel als geheilt betrachtet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145, E. 3.3.1 f; ebenso I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2), dass Dr. A._______ des RAD der kantonalen IV-Stelle St. Gallen in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2012 (act. 4/2) gestützt auf den Bericht von Dr. B._______ vom 18. Dezember 2011 sowie den Bericht von PD Dr. C._______, Muskelzentrum Spital Z._______, vom 23. März 2012 hinsichtlich der Diagnosen V.a. Polyarthritis aus dem rheumatischen Formenkreis (1), Traumatische Rotatorenmanschettenruptur re (2), Carpaltunnelsyndrom li (3), C7 Wurzelläsion li, exacerbiert bei Diskushernie und degenerativen Veränderungen der HWS (4) sowie mögliche Migräne ohne Aura (5) berichtete, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem 22. März 2012 nachgewiesenermassen verschlechtert, sei instabil geworden, ein operativer Eingriff sei möglicherweise nötig, demzufolge ergebe sich beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Haupttätigkeit als Bodenleger und eine solche von 75 % für eine adaptierte leichte körperliche Tätigkeit in Wechselposition, ohne zu hohe Anforderungen an die Feinmotorik (Steifigkeit der Finger) und ohne Arbeiten über Schulterhöhe (Rotatorenmanschettenruptur und Cervicobrachialgie bei DH C7), dass sich die kantonale IV-Stelle St. Gallen in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2012 (act. 4/1) der Beurteilung des RAD anschloss und die Vorinstanz ersuchte, die angefochtene Verfügung zu widerrufen und allenfalls ergänzende Abklärungen durchzuführen,

C-1673/2012 dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 (act. 4) der Stellungnahme und dem Antrag der kantonalen IV-Stelle St. Gallen anschloss und sinngemäss feststellte, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2012 auf einem mangelhaft erhobenen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen sowie eine Neubeurteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer seinerseits in der Beschwerde einen Eventualantrag auf fachärztliche Begutachtung stellte und sich in seiner Replik vom 30. Juni 2012 (act. 7) mit Ergänzung vom 3. Juli 2012 (act. 9) mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden erklärte, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist verbunden mit der Weisung, die Akten für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen weiterzuleiten, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,

C-1673/2012 dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, welcher in seiner Replik um Zusprechung einer angemessenen, nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Entschädigung ersucht – unter Berücksichtigung des vom Gericht als notwendig erachteten Aufwandes – eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Verfügung vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Akten zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über das Leistungsbegehren an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen weiterleite. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage im Doppel: Replik des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2012 zur Kenntnisnahme) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

C-1673/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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