Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C1618/2009 Urteil v om 2 3 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Österreich, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente, Einspracheentscheid vom 10. März 2009.
C1618/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das am 22. November 2005 vom 1943 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) unterzeichnete Antragsformular auf eine Altersrente am 30. November 2005 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) eingegangen ist, dass die SAK dem Versicherten am 20. März 2006 mitgeteilt hat, seine Anmeldung sei verfrüht erfolgt und ohne seinen Gegenbericht innerhalb der gesetzten Frist werde diese als zurückgezogen betrachtet, dass sich der Versicherte in der Folge nicht hat vernehmen lassen, dass er am 10. März 2008 erneut an die SAK gelangt ist mit der Frage, ab wann er mit der ersten Rentenzahlung rechnen könne und wie hoch diese sein werde, dass das vom Versicherten am 30. Juli 2008 unterzeichnete Formular "Ergänzungsblatt zur Anmeldung für Alters und Hinterlassenenrente" am 6. August 2008 bei der SAK eingegangen ist, dass die SAK dem Versicherten am 13. Oktober 2008 mitgeteilt hat, sie richte – da sie noch nicht im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sei – mit Wirkung ab 1. November 2008 vorerst eine provisorische Rente in der Höhe von monatlich Fr. 435. aus, dass die SAK am 13. Oktober 2008 an die Ausgleichskasse des Kantons Bern (im Folgenden: AKB) gelangt war mit der Bitte, für die ExEhegatten B._______ und A._______ (Heiratsdatum: 2. April 1966, Scheidungsdatum: 6. Dezember 1976) die Einkommensteilung vorzunehmen, dass die AKB die SAK am 4. November 2008 über die vorgenommene Einkommensteilung für die Jahre 1967 bis 1975 orientiert hat, dass die SAK daraufhin am 28. November 2008 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher dem Versicherten ab 1. November 2008 eine Altersrente von Fr. 411. pro Monat zugesprochen worden ist, dass der Versicherte hiergegen mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 Einsprache erhoben hat,
C1618/2009 dass er anlässlich dieser Einsprache ausgeführt hat, die Berechnungsgrundlage müsse höher sein, da er in den Jahren 1964 bis 1976 immer etwa gleich viel verdient habe; gemäss Aufstellung der SAK sei sein Einkommen in den Jahren 1967 bis 1970 jedoch niedriger gewesen, dass der Versicherte die SAK überdiese angefragt hat, ob das 13. Beitragsjahr (3 Monate) im Zusammenhang mit der anwendbaren Rentenskala nicht mehr berücksichtigt werde, dass die SAK am 17. Februar 2009 den – die Verfügung vom 28. November 2008 bestätigenden – Einspracheentscheid erlassen hat, dass dem Versicherten mit diesem Entscheid unter anderem mitgeteilt worden ist, für die Festsetzung der Rentenskala würden nur volle Beitragsjahre berücksichtigt, dass weiter vorgebracht wurde, während der Ehezeit seien sowohl der Versicherte als auch dessen Exgattin aufgrund des Wohnsitzes und der Erwerbstätigkeit in der Schweiz AHVversichert gewesen und es könne – nachdem die Einkommen im Rahmen des vom Gesetz vorgesehenen Splittingverfahrens (Splitting für die Jahre 1967 bis 1975) geteilt worden seien – für die Jahre 1964 bis 1976 ein Gesamteinkommen von Fr. 142'526. angerechnet werden, dass der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. März 2009 Beschwerde erhoben hat, dass er beschwerdeweise ausgeführt hat, seine damalige Ehefrau B._______ sei nach der Geburt der Kinder nur sporadisch einer Arbeit nachgegangen, weshalb sie von 1967 bis 1976 nicht durchgehend AHV versichert gewesen sein könne und somit die dem Einspracheentscheid vom 17. Februar 2009 zugrunde liegende Berechnung nicht richtig sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass zur Begründung insbesondere vorgebracht worden ist, B._______ habe schon alleine aufgrund ihres ununterbrochenen Wohnsitzes in der Schweiz vom 29. September 1964 bis 6. April 1976 die obligatorische Versicherungseigenschaft erfüllt – in den Jahren 1964 bis 1967 und 1969 bis 1971 sei die Beitragspflicht durch Erwerbstätigkeit erfüllt worden und
C1618/2009 1968 sowie von 1972 bis 1976 sei B._______ aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz durch den Ehegatten mitversichert gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Folge auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, dass mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2009 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. zur Zuständigkeit nebst Art. 32 VGG auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer frist und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Februar 2009 Beschwerde erhoben hat, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 10. März 2009 einzutreten ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat, dass insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt,
C1618/2009 dass Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis ist, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet, dass Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand danach identisch sind, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 163 E. 2.1), dass Streitgegenstand im vorliegenden Fall einzig die Frage bildet, ob die abgeschiedene Ehefrau B._______ während der Jahre 1967 bis 1976 durchgehend obligatorisch versichert gewesen ist resp. ob die während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen zurecht geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet worden sind bzw. ob die Vorinstanz die Berechnung der AHVRente – ausgehend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 31'824. – korrekt vorgenommen hat, dass im Übrigen die weiteren Rentenberechnungsgrundlagen (anrechenbare Beitragsdauer, Versicherungsjahre des Jahrgangs, anrechenbare volle Versicherungsjahre, anwendbare Rentenskala und Aufwertungsfaktor) im vorliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht bestritten sind und demnach zwar zum Anfechtungs jedoch nicht zum Streitgegenstand gehören, dass vorliegend kein Anlass besteht, die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, dass gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und/oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert sind, dass sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; er setzt demnach objektiv
C1618/2009 den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3), dass die Versicherten beitragspflichtig sind, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG), dass gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, dass gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden und die Einkommensteilung vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (Bst. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Bst. c), dass der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus Zeiten unterliegen, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG), dass gemäss Art. 50b Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt werden, dass die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe nicht geteilt werden (Art. 50b Abs. 3 AHVV), dass die am 27. September 1946 geborene B._______ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Zeit zwischen dem 29. September 1964 und dem 6. April 1976 in der Schweiz gehabt hat, dass B._______ schon allein aufgrund dieses ununterbrochenen schweizerischen Wohnsitzes in Anwendung von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG obligatorisch versichert gewesen ist,
C1618/2009 dass sie die Beitragspflicht in den Jahren 1964 bis 1967 und 1969 bis 1971 in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG durch ihre Erwerbstätigkeit erfüllt hat, dass B._______ in den Jahren, in welchen sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (1968, 1972 bis und mit 1975), aufgrund ihres schweizerischen Wohnsitzes über ihren Ehegatten in Anwendung von Art. 1a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG mitversichert gewesen ist, dass damit – da die Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ 1966 geschlossen und 1976 geschieden wurde und beide Ehegatten während der gesamten Ehedauer obligatorisch versicherten waren – die Jahre 1967 bis 1975 gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b AHVG in Verbindung mit Art. 50b Abs. 3 AHVV der Einkommensteilung unterliegen, dass nach dem Dargelegten das Einkommenssplitting aufgrund der durchgehenden Versicherungseigenschaft der abgeschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers in Anwendung der massgeblichen Gesetzes und Verordnungsbestimmungen durchgeführt und somit die AHVRente in korrekter Art und Weise berechnet worden ist, dass hinsichtlich der Erziehungsgutschriften, welche bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt werden, auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in deren angefochtenem Einspracheentscheid vom 17. Februar 2009 und deren Vernehmlassung vom 30. April 2009 zu verweisen ist, dass nach dem Dargelegten die Beschwerde vom 10. März als offensichtlich unbegründet – und deshalb im einzelrichterlichen Verfahren – abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG [vgl. auch Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung {IVG, SR 831.20}]), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
C1618/2009 dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
C1618/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 10. März 2009 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder
C1618/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: