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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 C-1510/2007

22. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,087 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-1510/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für M._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1510/2007 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende, 1972 geborene M._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 3. Januar 2007 beim damaligen Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Vater G._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in Seon (AG). Der Gastgeber war schon zuvor, am 20. Oktober 2006 mit einem Einladungsschreiben an das Schweizerische Verbindungsbüro gelangt. Darin hatte er unter anderem darauf hingewiesen, der Gesuchsteller bewirtschafte als Bauer sein eigenes Land und verdiene umgerechnet ca. CHF 1'000 pro Monat. Sein Sohn besitze ein Haus, zusätzlich eine Wohnung in der Stadt und habe somit eine gute Perspektive im Kosovo, so dass er an einem längeren Aufenthalt in der Schweiz nicht interessiert wäre. Die Schweizer Vertretung lehnte es formlos ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 13. Februar 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers (dieser habe keine beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen) nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 beantragte der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er habe schon mehrmals erfolglos versucht, den C-1510/2007 Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, und er verstehe nicht, welche Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Der Gesuchsteller habe im Kosovo eine Familie (Ehefrau und zwei Kinder), er habe eine sichere Arbeitsstelle und verdiene recht gut, und er besitze ein eigenes Haus und zusätzlich eine Wohnung in der Stadt. Die Eltern und Geschwister lebten alle in der Schweiz. Da sie im Kosovo eine Liegenschaft besässen, müsse jemand aus der Familie dort ansässig bleiben. Vorliegend seien alle Voraussetzungen für die Annahme einer fristgerechten Wiederausreise erfüllt, insbesondere sei auch die politische Lage im Kosovo stabil. Er (der Beschwerdeführer) und die übrigen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen garantierten für eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gehe der Gesuchsteller keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nach. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck unbestrittenermassen nach wie vor stark anhalte. Viele dort Ansässige hegten den Wunsch, im westlichen Ausland eine neue Zukunft aufzubauen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Gesuchsteller diesen Weg beschreiten möchte. Dies umso mehr, als bereits ein Grossteil der Familienangehörigen in der Schweiz wohnhaft sei. E. In einer Replik vom 1. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Er betont erneut, dass der Gesuchsteller kein Interesse daran habe, länger als vorgegeben in der Schweiz zu bleiben. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das C-1510/2007 Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la C-1510/2007 vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24. 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Die parlamentarische Versammlung des Kosovo hat am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo. Wie jedoch die Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist noch ungewiss. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es jedoch trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo). Unter C-1510/2007 den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 35-jährigen, verheirateten Mann. Als Ehemann und Vater zweier Kinder hat er durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland. Solche Verhältnisse (zurückbleibende Familienangehörige) bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachziehen zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können, was in vielen Fällen nicht unrealistisch sein dürfte. 5.2 Zur wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers erwähnte der Beschwerdeführer in seinem Einladungsschreiben an das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina, sein Sohn arbeite selbständig als Bauer und erwirtschafte dabei umgerechnet etwa 1'000 CHF pro Monat. Er besitze zudem nebst einem Haus noch eine Wohnung in der Stadt. Auf Beschwerdeebene zeichnet der Beschwerdeführer ein ähnlich positives Bild von den wirtschaftlichen Umständen: Der Gesuch- C-1510/2007 steller habe eine sichere Arbeitsstelle und verdiene recht gut. Demgegenüber erwähnte dieser in seinem persönlichen Einreisegesuch in der Rubrik berufliche Tätigkeit die angebliche selbständige Erwerbstätigkeit nicht. Vielmehr vermerkte er: „without job“. Auch der Beschwerdeführer selbst erwähnte im Gesuchsverfahren die im Einladungsschreiben behauptete Tätigkeit des Gesuchstellers als Bauer nicht. So hielt er in einem schriftlichen Auskunftsbogen, datiert vom 19. Januar 2007, gegenüber dem kantonalen Migrationsamt auf die Frage, wie der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt bestreite, bloss fest, dieser habe eine „gute Anstellung“. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Gesuchsteller erziele seinen Lebensunterhalt als selbständiger Bauer, findet somit in den übrigen Akten keine Stütze. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Äusserungen zur Art der beruflichen Tätigkeit des Gesuchstellers kann auch die Behauptung zur Höhe des erwirtschafteten Einkommens (umgerechnet etwa 1'000 CHF) nicht überzeugen. Dies würde einem Mehrfachen eines durchschnittlichen Lohnes im Kosovo entsprechen. Bezeichnenderweise wurden auch keinerlei Belege (Bank, Steuerbehörde o.a.) eingereicht, die Rückschlüsse auf ein solches Einkommen zuliessen. Tritt hinzu, dass der Gesuchsteller noch im Jahre 2002 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags als Kellner in einem Hotel gearbeitet haben will, so aus den in einem früheren Einreisebewilligungsverfahren edierten Akten zu schliessen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit seine Behauptung durch nichts erhärten, wonach der Gesuchsteller im Kosovo in besonders vorteilhaften Verhältnissen leben würde. 5.3 Dass Grundbesitz im Herkunftsland nicht schon per se von einer Emigration abzuhalten vermag, versteht sich von selbst. Die Verwaltung von Liegenschaften in Abwesenheit der Eigentümer lässt sich vermutungsweise durch Dritte organisieren. Dass dies im Falle des Beschwerdeführers nicht so sein sollte, wird in keiner Weise begründet. 5.4 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung können die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus C-1510/2007 nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 9 C-1510/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 7. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 393 039 retour) - das Migrationsamt Kanton Aargau (Akten AG 11 039 und 122 706 zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoderdorf Denise Kaufmann Versand: Seite 9

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