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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2007 C-1509/2007

3. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,638 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Freiwillige Versicherung | Freiwillige Versicherung

Volltext

Abtei lung II I C-1509/2007 {T 0/2} Urteil vom 3. Oktober 2007 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Wilhelm-Ulrich Schodde P._______, Italien, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz Freiwillige Versicherung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1509/2007 Sachverhalt: A. Die im Jahr 1947 geborene, verheiratete Schweizerbürgerin P._______ ist seit 1978 im Ausland niedergelassen. Sie wurde am 17. April 1997 rückwirkend auf den 1. Juni 1978 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen (act. 1-4). Von 1996 bis 2005 wurden ihre Beiträge aufgrund der vorgelegten Erklärungen über Einkommen und Vermögen festgesetzt (act. 9-21). Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 teilte die Versicherte dem Schweizerischen Generalkonsulat mit, dass sie am 30. April 2005 ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben habe; ihrem Brief legte sie die Kopie ihrer italienischen Steuererklärung für die Veranlagung 2004 bei. Am 22. Juni 2006 gab sie in ihrer Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für die Beitragsperiode 2006/2007 an, dass sie am 1. Januar 2006 über ein Vermögen von EUR 24'000.-- verfüge und im Jahre 2004 Einkommen von EUR 17'035.-- und im Jahre 2005 solche von EUR 9'850.-- erzielt habe. Gleichzeitig gab sie eine neue Adresse an: C._______ (act. 22). Im Auftrag der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) forderte das Schweizerische Generalkonsulat in Mailand die Versicherte mit Brief vom 4. Juli 2006, welcher an ihre ehemalige Adresse (A._______) gerichtet war, auf, innert einer Frist von 30 Tagen Nachweise über ihre Vermögenslage und diejenige ihres Ehemannes einzureichen (Kontoauszüge, Aufstellungen über Wertpapiere und Anlagen, Renten, Angaben über die Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit, etc.). Die Versicherte reichte mit Schreiben vom 9. August 2006 verschiedene Dokumente über ihre Einkommens- und Vermögenslage ein, darunter auch Steuerbescheide der italienischen Behörden; hierbei gab sie erneut ihre aktuelle Adresse an. Mit Beitragsverfügung vom 4. Dezember 2006, welche ebenfalls an die ehemalige Adresse der Versicherten geschickt wurde, setzte das Schweizerische Generalkonsulat in Mailand im Auftrag der SAK die Beiträge der Versicherten für die Jahre 2006 und 2007 mittels amtlicher Veranlagung auf Fr. 2'937.35 (Ehefrau) und Fr. 1'584.75 (Ehemann nur für das Jahr 2006) pro Jahr fest. Hierbei ging die SAK von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 29'100.-- (Ehefrau) und Fr. 47'100.-- (Ehemann) aus (30% Erhöhung gegenüber der letzten Beitragsverfügung; act. 22). C-1509/2007 B. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 4. Dezember 2006 und beantragte sinngemäss, die Beiträge nicht zu erhöhen, da sich ihre Rente im Jahre 2006 gegenüber derjenigen von 2005 nicht erhöht habe. Mit Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 trat das Schweizerische Generalkonsulat in Mailand im Auftrag der SAK auf die Einsprache wegen Überschreiten der 30-tägigen Einsprachefrist nicht ein. C. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 erhob P._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2007 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung mit der Begründung, dass sie der Vorinstanz mitgeteilt habe, im Mai 2006 an ihren neuen Wohnort (C._______) umgezogen zu sein, was auch das Schreiben des Generalkonsulates vom 4. Juli 2006 beweise. Das Generalkonsulat habe trotzdem die Korrespondenz an die ehemalige Adresse gesandt, so dass diese erst mit einer Verspätung von 2 Monaten an sie gelangt sei. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, am 30. April 2005 in den Ruhestand getreten zu sein. Sie habe die von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen vorgelegt. Sie lebe von der italienischen Pension des Ehemannes in der Höhe von EUR 1'900.-- monatlich und ihrer eigenen von EUR 280.-- monatlich (seit dem 1. September 2006). Aus diesem Grund müsse es zu einer Verringerung der Beiträge kommen. Abschliessend gab sie an, dass die amtliche Taxation auf der Basis der Einkommen 2004 zu hoch sei; sie und ihr Ehemann seien mit ihrer Einkommenserklärung in Verzug gekommen, würden aber möglichst bald die Zahlen für das Jahr 2005 vorlegen können. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Sie räumte allerdings ein, dass die Adressänderung der Beschwerdeführerin anlässlich der Rücksendung der Einkommens- und Vermögensdaten am 22. Juni 2006 (vgl. act. 22) bekannt gegeben worden sei und folglich ab diesem Datum keine Briefe mehr an die alte Anschrift hätten gesandt werden sollen. C-1509/2007 E. In ihrer Replik vom 18. Mai 2007 hielt die Beschwerdeführerin ihre Anträge aufrecht. Sie brachte vor, dass sie am 9. August 2006 auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 4. Juli 2006 unter Beilage der gewünschten Unterlagen geantwortet habe und bei dieser Gelegenheit auf die Adressänderung aufmerksam gemacht habe. Nach diesem Datum habe sie an ihrer gültigen Adresse nichts mehr erhalten. Erst anlässlich ihres Besuches in A._______ im Februar 2007 habe sie die amtliche Beitragsverfügung vom 4. Dezember 2006 im Briefkasten ihrer alten Wohnung gefunden. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, so wie das Generalkonsulat auch, Briefe nicht per Einschreiben versandt habe, so dass sie keinen Nachweis für den Versand ihres Briefes vom 9. August 2006 habe. F. Mit Duplik vom 6. Juni 2007 hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag fest mit der Begründung, dass keine grundlegend neuen Argumente vorgebracht worden seien. G. Abschliessend hielt die Beschwerdeführerin ihre Anträge aufrecht und gab in ihrer Triplik vom 4. August 2007 an, dass sie und ihr Ehemann aufgrund einer nicht beachteten Adressänderung (Fehler des Konsulats) falsch eingeschätzt worden seien. H. Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben; Ausstandsbegehren wurden nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. C-1509/2007 1.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Es ist vorliegend zu klären, ob die Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 4. Dezember 2006 fristgerecht erfolgt ist. 2.1 Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). 2.2 Ein Fristversäumnis, an das sich für den Versicherten nachteilige Rechtswirkungen knüpfen, setzt zunächst Gewissheit darüber voraus, wann die Frist zu laufen begonnen hat. Diese Gewissheit ist von der Verwaltung zu schaffen. Ihr obliegt der Zustellungsbeweis (vgl. IMBODEN/ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 91 B I. S. 560 mit Hinweisen; SVR 1998, IV Nr. 23 Erw. 4b). 2.3 Vorliegend lässt sich der Zustellungszeitpunkt der Verfügung vom 4. Dezember 2006 nicht mehr exakt bestimmen. Ein entsprechendes Nachforschungsbegehren kann nicht durchgeführt werden, da die Ver- C-1509/2007 fügung nicht eingeschrieben versandt wurde. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin konnte sie die Beitragsverfügung erst im Februar 2007 in Empfang nehmen, als sie erstmals seit Monaten wieder in ihre alte Wohnung in A._______ zurückging. Dass sie ihre neue Adresse der SAK bereits mit Rücksendung ihrer Einkommens- und Vermögensdaten am 22. Juni 2006 (vgl. act. 22) bekannt gegeben hat, wird von der Vorinstanz bestätigt. Ebenso räumt die Vorinstanz ein, die Beitragsverfügungen vom 4. Dezember 2006 an die nicht mehr gültige Adresse der Beschwerdeführerin versandt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin als plausibel (BGE 103 V 65 Erw. 2a). Es ist folglich davon auszugehen, dass die am 7. Februar 2007 erhobene Einsprache innerhalb der dreissigtägigen Frist ab Eröffnung der Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG erfolgte. 2.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Einsprache vom 5. Februar 2007 zurückzuweisen. 3. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-1509/2007 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Einsprache vom 5. Februar 2007 zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben, mit Rückschein) - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Wilhelm-Ulrich Schodde Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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