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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2009 C-1507/2008

12. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,553 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Rente | AHV

Volltext

Abtei lung II I C-1507/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . M a i 2009 Einzelrichter Michael Peterli (Vorsitz), Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. G._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1507/2008 Sachverhalt: A. Der am (...) 1939 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige G._______ wohnt in Deutschland. Er war in den Jahren 1969 bis 2004 (mit einem Unterbruch) in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet (act. 127). Am 23. Januar 2004 hat G._______ der Sozialversicherungsanstalt Aargau mitgeteilt, er werde seine Altersrente, auf die er demnächst Anspruch habe, voraussichtlich bis im Jahr 2007 aufschieben (act. 7). Er hat sich schliesslich mit undatiertem Anmeldeformular (Posteingang Ausgleichskasse: 22. Januar 2007) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet (act. 8 ff.). Er gab auf dem Anmeldeformular an, er wolle die Rente um drei Jahre aufschieben (act. 9, Ziffer 4.8). Mit Schreiben vom 17. September 2007 hat die Sozialversicherungsanstalt Aargau die Akten von G._______ zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) überwiesen (act. 117). B. Mit Verfügung vom 22. November 2007 (act. 142 ff.) hat die SAK G._______ mit Wirkung ab 1. März 2007 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'639.-- zugesprochen. Der Rentenberechnung legte die SAK eine anrechenbare Beitragsdauer von 28 Jahren und 8 Monaten (Rentenskala 28) sowie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 83'538.-- zu Grunde. Ferner berücksichtigte sie den Zuschlag für den um drei Jahre aufgeschobenen Rentenbezug. C. Gegen die Verfügung vom 22. November 2007 hat G._______ mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 (act. 160) Einsprache bei der SAK erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Er begründete seine Einsprache damit, dass bei der Berechnung der Beitragsdauer die Beitragsjahre 2004 bis 2007 nicht berücksichtigt worden seien. Er sei bis im Juni 2007 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig gewesen und habe entsprechende Beiträge geleistet. Zudem beziehe er nur eine Teilrente, weshalb die zusätzlichen Beitragsjahre nach Erreichen des Rentenalters erst recht zu berücksichtigen seien. C-1507/2008 D. Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 (act. 161 ff.) hat die SAK die Einsprache von G._______ abgewiesen. Die SAK begründete dies damit, dass bei der Ermittlung der Beitragsdauer lediglich die Jahre nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt würden; allfällige Beiträge vor dem 20. Altersjahr dienten zum Auffüllen von Beitragslücken. In seinem Fall seien daher die Beitragszeiten bis Dezember 2003 zu berücksichtigen. Die zwei Monate aus dem Jahr 2004 seien zum Auffüllen einer Lücke im Jahr 1980 verwendet worden. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 hat G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 28. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Neuberechnung seiner Rente. Er machte geltend, es sei diskriminierend, dass Ausländer, welche aufgrund ihrer erst nach dem 20. Altersjahr erfolgten Einreise in die Schweiz, nicht die Möglichkeit hätten, ihre nach dem 65. Altersjahr begründeten Beitragszeiten anrechnen zu lassen und damit Lücken zu füllen. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2008 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, welche festlegten, wie die Renten zu berechnen seien. Vorliegend sei die Rente korrekt berechnet worden. G. Mit Replik vom 1. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag sowie dessen Begründung fest. H. Mit Duplik vom 14. Juli 2008 hielt die SAK ebenfalls an ihrem Antrag fest. C-1507/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 C-1507/2008 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. 3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem C-1507/2008 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. 3.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). 3.3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, C-1507/2008 in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt ( Art. 52b Abs. 3 AHVV). 3.4 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren (Art. 39 Abs. 3 [erster Satz] AHVG). Gemäss Art. 55ter Abs. 1 AHVV beträgt der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach einer Aufschubsdauer von drei Jahren 17,1%. Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Absatz 1 multipliziert (Art. 55ter Abs. 2 AHVV). Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 AHVV). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Absicht, die Rente aufzuschieben, mit Schreiben vom 23. Januar 2004 mitgeteilt. Diese Mitteilung erfolgte somit rund einen Monat vor Eintritt des Rentenalters, weshalb die Wahlmöglichkeit rechtzeitig ausgeübt wurde. Der Rentenaufschub wurde daher zu Recht gewährt. C-1507/2008 4.2 Die SAK hat das Einkommen des Beschwerdeführers sowie seiner früheren Ehegattin für die Jahre 1980 bis 1998 gesplittet. Dabei wurden nur Beitragszeiten berücksichtigt, in welchen beide Ehegatten versichert waren. Die Jahre der Eheschliessung sowie der Scheidung wurden gemäss den gesetzlichen Vorgaben nicht berücksichtigt. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass das Splitting nicht korrekt durchgeführt worden ist, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beanstandet. 4.3 Dem Beschwerdeführer wurden für die Dauer von 16 Jahren je die Hälfte der Erziehungsgutschriften angerechnet. Dies entspricht einem jährlichen Betrag von durchschnittlich Fr. 10'599.--. Dies ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt. 4.4 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente hat vorliegend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1939) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2003, S. 7). Gemäss den Einträgen in seinen individuellen Beitragskonten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1969 bis 2004 Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf diese Einträge ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 28 Jahren und 8 Monaten ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden die Beitragszeiten, welche nach Eintritt des ordentlichen, vom Gesetz festgelegten Rentenalters erworben werden, für die Ermittlung der Beitragszeiten nicht berücksichtigt, es sei denn man füllt damit Lücken (SVR 2004 AHV Nr.16 E. 3; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, S. 176). Die anwendbare Rentenskala ist daher gemäss den Feststellungen der SAK Rentenskala 28 (Rententabellen 2003, S. 10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'541'462.-- registriert. Die diesbezügliche Feststellung ist nicht zu beanstanden. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,275 (Rententabellen 2005, S. 15, erster Eintrag im individuellen Konto im Jahr 1969), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 1'965'365.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 68'559.-- (Fr. 1'965'365.-- : 344 x 12). Zu diesem Jahresein- C-1507/2008 kommen ist der Durchschnitt der jährlichen Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 10'599.-- dazuzurechnen. Insgesamt ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79'158.--. Gemäss den Rententabellen 2003 (Skala 28, S. 50) ergibt ein massgebliches Einkommen von über Fr. 75'960.-- im Jahr 2004 eine monatliche Rente von Fr. 1'343.--. In den Jahren 2005 und 2006 entspricht dies einer monatlichen Rente von Fr. 1'368.-- (Rententabellen 2005, S. 50) und ab dem Jahr 2007 einer solchen von Fr. 1'406.-- (Rententabellen 2007, S. 50). Zufolge des Rentenaufschubs um drei Jahre wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich ein Zuschlag zur Rente von 17,1% gewährt, was gemäss der Formel in Art. 55ter Abs. 2 AHVV (vgl. Ziffer 3.4 oben) einem Betrag von Fr. 233.-- (Fr. 49'074.-- [= 10 x Fr. 1'343.-- + 24 x Fr. 1'368.-- + 2 x Fr. 1'406.--] : 36 x 0,171) entspricht. Die Rente ab 1. März 2007 beträgt somit Fr. 1'639.-- (Fr. 1'406.-- + Fr. 233.--). 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-1507/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10

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