Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Urteil v o m 2 3 . Dezember 2014 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, 2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden, 3. Moove Sympany AG, Jupiterstrasse 15, Postfach 234, 3000 Bern 15, 4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln, 5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur, 6. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald, 7. Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg, 8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, 9. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65, 10. Avenir Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 11. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU, 12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart, 13. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
14. Krankenversicherung Flaachtal AG, Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach, 15. Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Säge 5, 8767 Elm, 17. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41, 7144 Vella, 18. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22, 6300 Zug, 19. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen, 20. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18, 7132 Vals, 21. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich, 22. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp, 23. vita surselva, Glennerstrasse 10, Postfach 217, 7130 Ilanz, 24. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune, 3934 Zeneggen, 25. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse, 3932 Visperterminen, 26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières, 27. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Klosterstrasse 10, 6440 Brunnen, 28. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil, 29. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten, 30. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5, 8400 Winterthur, 31. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63, 8887 Mels, 32. Krankenkasse Simplon, 3907 Simplon Dorf, 33. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 34. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich, 35. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach, 9435 Heerbrugg, 36. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
37. Fondation AMB, Route de Verbier 13, 1934 Le Châble VS, 38. INTRAS Krankenversicherung AG, Rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE, 39. Philos Kranken- und Unfallversicherung, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 40. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15, 41. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG, 42. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, 43. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 44. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, 45. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, 46. SUPRA Caisse maladie, Chemin de Primerose 35, Postfach 190, 1000 Lausanne 3, 47. Assura-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, Case postale 533, 1009 Pully, Zustelladresse: Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
1, 38, 43 und 45 vertreten durch CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern,
2-37, 39-42, 44, 46 und 47 vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn, diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt,
48. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf, 49. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 50. Sansan Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 51. Avanex Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 52. maxi.ch Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 53. indivo Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 54. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich, 55. Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,
56. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, Postfach 299, 8401 Winterthur, 57. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624, 3001 Bern, 58. Agilia Krankenkasse AG, Mühlering 5, Postfach 246, 6102 Malters, 59. Publisana Krankenkasse AG, Hauptstrasse 24, Postfach, 5201 Brugg AG, 60. Kolping Krankenkasse AG, Ringstrasse 16, Postfach 198, 8600 Dübendorf, 48 - 60 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. physio - St.Gallen-Appenzell, Spital Wattwil, Steig, 9630 Wattwil, 2. Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, Centralstrasse 8b, 6210 Sursee, 3. A._______, et altera (Mitglieder von physio – St.Gallen- Appenzell) alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Christine Boldi-Goetschy, Rechtsanwältin, und lic. iur. István Bojt, Rechtsanwalt, Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 9100 Herisau, handelnd durch Departement Gesundheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau, Vorinstanz.
Gegenstand
Festsetzung Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis ab 1. Januar 2014; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 3. Dezember 2013 (Nr. 2013/591).
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 Sachverhalt: A. A.a Am 1. Juli 1998 genehmigte der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den am 1. September 1997 zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband (heute: physioswiss) und dem Konkordat schweizerischer Krankenversicherer (heute: santésuisse) abgeschlossenen nationalen Tarifvertrag betreffend die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistungen samt Anhang 1 und 2 (nachfolgend: Nationaler Tarifvertrag 1998). Zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2461/2013, C-2468/ 2013 vom 28. August 2014 [im Folgenden: Pilotentscheid], Bst. A.a). A.b Mit Beschwerdeentscheid vom 18. Oktober 2000 legte der Bundesrat den kantonalen Taxpunktwert (TPW) für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden ab 1. Januar 1998 auf Fr. 0.91 fest. A.c Am 11. Dezember 2008 kündigte physioswiss den Nationalen Tarifvertrag 1998 per 30. Juni 2010. Am 23. Juni 2011 kündigte physioswiss zudem, im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände, alle kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 (vgl. Pilotentscheid Bst. B.a). A.d Nachdem Vertragsgespräche zwischen den Krankenversicherern und physio - St.Gallen-Appenzell scheiterten, führte der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden (im Folgenden: Regierungsrat bzw. Vorinstanz) ein Tariffestsetzungsverfahren durch. B. Mit Beschluss Nr. RRB-2013-591 vom 3. Dezember 2013 (im Folgenden: Regierungsratsbeschluss bzw. RRB) legte der Regierungsrat gestützt auf Art. 47 KVG den Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden ab 1. Januar 2014 auf Fr. 0.99 fest und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung (Akten im Beschwerdeverfahren C- 150/2014 [im Folgenden: BVGer-act.] 1, Beilage 1). C. C.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 47 Krankenversicherer, vertreten durch die tarifsuisse ag (im Folgenden: tarifsuisse-Gruppe),
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 am 10. Januar 2014 Beschwerde (Eingang am Bundesverwaltungsgericht: 13. Januar 2014) und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter die Festsetzung des Taxpunktwerts auf höchstens Fr. 0.86, sowie vorab die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mittels vorsorglicher Massnahmen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (Beschwerdeverfahren C-150/2014, BVGeract. 1). C.b Ebenfalls am 10. Januar 2014 (Eingang am Bundesverwaltungsgericht: 13. Januar 2014) erhoben die Helsana Versicherungen AG (im Folgenden: Helsana) und 12 weitere Krankenversicherer (alle vertreten durch Helsana, im Folgenden: HSK oder Helsana-Gruppe) Beschwerde gegen den besagten Regierungsratsbeschluss und beantragten die Aufhebung der Festsetzung des Taxpunktwerts und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Beschwerdeverfahren C-144/2014, dortiges BVGer-act. 1). D. Am 22. Januar 2014 bzw. am 17. Februar 2014 leisteten die tarifsuisse- Gruppe bzw. die HSK-Gruppe die ihnen auferlegten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 4'000.-. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren C-144/2014 und C-150/2014 und verfügte in verfahrensrechtlicher Hinsicht für die Dauer des Verfahrens die provisorische Weitergeltung des bisherigen Taxpunktwertes von Fr. 0.91 und wies die übrigen Anträge der Parteien betreffend aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (BVGer-act. 8). F. Am 24. April 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein "Gemeinsamer Antrag auf Verfahrenssistierung" der tarifsuisse-Gruppe – unter Ausnahme von CSS, Intras, Arcosana und Sanagate; vgl. unten Bst. I.a – und der Beschwerdegegner ein (BVGer-act. 9). Darin wurde ausgeführt, die Parteien hätten sich auf einen Tarifvertrag für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden geeinigt und einen entsprechenden kantonalen Tarifvertrag (kantonaler Anschlussvertrag Physiotherapie vom 9. April 2014) sowie den Nationalen Rahmenvertrag vom 1. April 2014 un-
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 terzeichnet. Da eine hoheitliche Festsetzung eines Taxpunktwertes aufgrund des Verhandlungsprimates im KVG subsidiär sei, erübrige sich das vorliegende Beschwerdeverfahren, sofern die vertragliche Lösung genehmigt werde. G. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). Ihre Begründung stützte sie auf die bereits im RRB dargelegten Überlegungen. Sie hielt daran fest, dass die Anzahl der Mitglieder beim Schweizerischen Verband freiberuflicher Physiotherapeuten (SVFP) im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu wenig bedeutend sei, um den vereinbarten Taxpunktwert als relevanten Massstab heranzuziehen. Ausserdem hätten sich die tarifsuisse ag und physioswiss bzw. physio St.Gallen-Appenzell per 1. April 2014 bekanntlich auf einen neuen Tarifvertrag bzw. auf eine Erhöhung des kantonalen Taxpunktwerts um 8 Rappen geeinigt. Für den Kanton Appenzell Ausserrhoden sei ein Taxpunktwert von 99 Rappen vereinbart worden. Entsprechend widersprüchlich mute die Argumentation gemäss Beschwerdeschrift der tarifsuisse ag an, sei sie doch im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung offensichtlich bereits in der Endphase zur Einigung auf einen Taxpunktwert in derselben Höhe gewesen, wie er per 1. Januar 2014 vom Regierungsrat festgesetzt wurde. Würden die Verträge genehmigt, so verbleibe im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwischen der tarifsuisse ag und physioswiss im Wesentlichen nur noch der Taxpunktwert für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 strittig. Es dränge sich die Frage auf, ob sich die tarifsuisse ag und die physioswiss/physio St.Gallen-Appenzell nicht vollumfänglich aussergerichtlich einigen könnten. H. Ebenfalls am 2. Mai 2014 reichte Rechtsanwältin lic.iur. LL.M. Christine Boldi-Goetschy im Namen von (1.) physio St.Gallen-Appenzell, (2.) physioswiss und (3.) A._______ et altera (Mitglieder von physio St.Gallen-Appenzell [vgl. dazu unten E. 5.2] und physioswiss) ihre Beschwerdeantwort ein (BVGer-act. 11). Darin beantragte sie Nichteintreten auf die Beschwerden mangels Legitimation bzw. soweit darauf einzutreten sei, seien die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Sämtliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen 46 und 47 (Supra und Assura) seien als neue Begehren gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. a KVG abzuweisen bzw. aus dem Recht zu weisen. Sodann sei der Beschluss des Regierungsrates vom 3. Dezember 2013 aufzuheben und der kantonale Taxpunktwert für physiotherapeutische
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 Leistungen per 1. Juli 2011 auf mindestens Fr. 1.18, eventualiter Fr. 1.06 festzusetzen, basierend auf der seit 1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur. Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates vom 3. Dezember 2013 aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei den Beschwerdegegnern volle Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihnen Gelegenheit zu geben, zu den Unterlagen Stellung zu nehmen bzw. es sei nach erfolgter Akteneinsicht aufgrund der Komplexität der Materie ein zweiter Schriftenwechsel gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG anzuordnen; alles unter Kostenfolge. I. I.a Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (BVGer-act. 13) nahm Rechtsanwalt Dr. Augustin für die CSS Kranken-Versicherung AG, die Intras Krankenversicherung AG, die Arcosana AG und die Sanagate AG (Beschwerdeführerinnen Nr. 1, 38, 43, 45; im Folgenden: CSS-Gruppe) zum Sistierungsantrag (vgl. oben Bst. F) Stellung und beantragte eine ordentliche Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, da die CSS-Gruppe den Nationalen Rahmenvertrag und den kantonalen Anschlussvertrag Physiotherapie vom 9. April 2014 nicht unterzeichnet hätte. I.b Mit Schreiben vom selben Datum nahm auch die HSK-Gruppe Stellung zum Sistierungsantrag und führte aus, dieser sei nicht auf sie auszudehnen (BVGer-act. 14). I.c Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zum Sistierungsantrag (BVGer-act. 15). J. Mit Mitteilung vom 14. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. Augustin mit, die CSS-Gruppe werde nicht mehr durch die tarifsuisse ag vertreten, weshalb auch seine Vollmacht mit Wirkung ab 11. Juli 2014 widerrufen worden sei (vgl. BVGer-act. 16). In der Folge wurde der CSS-Gruppe, vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG (vgl. BVGer-act. 18) eine eigene Prozessnummer zugeteilt (C-5946/2014) und dieses Verfahren mit den Verfahren C-150/2014 und C-144/2014 vereinigt. K. Nachdem der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. September 2014 den Parteien den Pilotentscheid im Verfahren C-2461/2013 zur Kenntnis gebracht hatte (BVGer-act. 17), gingen in der Folge die Schluss-Stellungnahmen ein (BVGer-act. 18, 19, 20, 21, 22). K.a In ihrer Schluss-Stellungnahme vom 11. September 2014 (BVGeract. 18) machte die CSS-Gruppe geltend, es werde an den Ausführungen
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 gemäss Beschwerde festgehalten. Wie der Pilotentscheid zeige, liege auch dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 3. Dezember 2013 keine gültige Tarifstruktur zugrunde und es sei Art. 59c KVV verletzt worden, weshalb der Beschluss aufzuheben sei. K.b Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 29. September 2014 (BVGeract. 19) mit, sie halte an ihrem bisherigen Antrag und den Ausführungen fest. K.c Am 2. Oktober 2014 ging die Schluss-Stellungnahme der tarifsuisse- Gruppe beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 20). Auch sie hielt an den bisherigen Anträgen fest. Ausserdem wurde der Verfahrensantrag gestellt, es sei der Bundesrat unter üblicher Fristansetzung zu ersuchen, sich zu äussern, ob und wann mit einem Entscheid des Bundesrates betreffend die Genehmigung des vorgelegten Nationalen Rahmenvertrages Physiotherapie vom 1. April 2014 zu rechnen sei. Ebenso wurde ausgeführt, bezüglich Supra und Assura (Beschwerdeführerinnen 46 und 47) präsentiere sich die Lage anders als im Piloturteil, da der angefochtene Beschluss der Assura und der Supra ausdrücklich eröffnet worden sei. Er habe in materieller Hinsicht Gültigkeit für die beiden Krankenversicherer gehabt, weshalb sie davon beschwert und zur Beschwerde legitimiert seien. In materieller Hinsicht wurde vorgebracht, dass, sollte das Gericht von der Notwendigkeit eines Nationalen Tarifvertrags ausgehen wie im Piloturteil, der angefochtene Beschluss antragsgemäss aufzuheben sei. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz könne verzichtet werden. Bezüglich der Kosten wurde für den Fall einer materiellen Beurteilung wie im Piloturteil ausgeführt, den obsiegenden Beschwerdeführerinnen seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der tarifsuisse-Gruppe sei indessen eine Parteientschädigung von Fr. 9'733.50 zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen zuzusprechen. Den Beschwerdegegnerinnen stehe keine Parteientschädigung zu. K.d Die HSK-Gruppe nahm mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 21). Weiter bemerkte sie, dass die mit dem Piloturteil eingetretene Rechtsunsicherheit kein Hindernis für das Bundesverwaltungsgericht sein sollte, in den in gleicher Rechtssache hängigen Verfahren analog zu entscheiden.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 K.e In der Schluss-Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 6. Oktober 2014 wurde an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten (BVGer-act. 22). Ausserdem wurde geltend gemacht, die Tarifpartner müssten in den Genuss des Vertrauensschutzes kommen, was dazu führe, dass die Tarifstruktur weiterhin anwendbar sei. Ebenso widerspreche das Erfordernis von kantonsspezifischen, detaillierten Kosten- und Leistungsdaten, wie im Piloturteil gefordert, dem gesetzgeberischen Willen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. 1.2 Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2013 erging gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 2. 2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 2.2 Die CSS-, die HSK-Gruppe sowie die tarifsuisse-Gruppe (vgl. aber betreffend die Assura und Supra E. 3 sogleich), sind als Verfügungs-adressatinnen durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt. Da sie auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben, sind sie zur Beschwerde berechtigt. 3. Bezüglich der Beschwerdeführerinnen 46 und 47, d.h. der Supra und der Assura, ist festzustellen, dass diese als explizite Adressatinnen durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben. Jedoch wurden sie im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben der Vorinstanz vom 11. Oktober 2012 über das Festsetzungsverfahren orientiert und zur Stellungnahme eingeladen (vgl. Vorakten Ordner 3, act. 15, S. 7 ff.). Sie liessen sich jedoch trotz der Aufforderung der Vorinstanz nicht vernehmen, weshalb sie mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. dazu auch Pilotentscheid, E. 1.3), sodass auf ihre Beschwerden nicht einzutreten ist. 4. Da die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1-45 und 48-60 im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurden (Art. 50 und 52 VwVG) und die einverlangten Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet wurden, ist auf diese Beschwerden einzutreten. 5. 5.1 Im Verfahren des Pilotentscheides C-2461/2013 wurde mit Teilentscheid vom 29. Januar 2014 betreffend Festsetzung des Taxpunktwerts für physiotherapeutische Leistungen ab 2013 im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen, da sie weder im eigenen Namen legitimiert war, noch die Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllte (vgl. dazu näher E. 3 des genannten Teilentscheides). Mit
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 der im Teilentscheid vom 29. Januar 2014 enthaltenen Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, ist der physioswiss auch im hier strittigen Verfahren die Parteistellung abzusprechen, weshalb auf die beschwerdegegnerischen Anträge von physioswiss nicht einzutreten ist. 5.2 Im genannten Teilentscheid wurde sodann die Parteistellung weiterer natürlicher oder juristischer Personen nur zuerkannt, wenn sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und physiotherapeutische Leistungen im Kantonsgebiet in freier Praxis zu Lasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen (vgl. dazu E. 4.2 und 4.3 des Teilentscheides). Bei den Beschwerdegegnern 3 handelt es sich gemäss der beigelegten Liste (vgl. Beilagen zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner im separaten Ordner "Unterschriften physio sg-app Vollmachten mit Substitutionsvollmachten Appenzell Ausserrhoden") um Mitglieder der physio - St.Gallen-Appenzell, die in freier Praxis physiotherapeutische Leistungen im Kantonsgebiet zu Lasten der OKP erbringen. Da unbestritten davon auszugehen ist, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, ist ihnen Parteistellung zuzuerkennen. 6. 6.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Tariffestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 KVG gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen, wobei neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt; neue Begehren sind unzulässig (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 KVG). 6.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 I 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2).
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 7. Art. 43 Abs. 1 KVG bestimmt, dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellen, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 5 KVG). Kommt zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG; Pilotentscheid, E. 4.3 ff.). 8. 8.1 Am 1. Juli 1998 hatte der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in freier Praxis (Nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1 und 2 genehmigt; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest (vgl. dazu den Pilotentscheid, E. 5.4 und vorne, Bst. A.a). 8.2 Wie im Pilotentscheid festgestellt, kann die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwertes nur Wirkung entfalten, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur festgesetzt wird, wie z.B. jene von 1998 (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.1). Da die physioswiss aber den Nationalen Tarifvertrag 1998 per 30. Juni 2010 und am 23. Juni 2011 auch, im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände, die von diesen abgeschlossenen kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 gekündigt hat (vgl. dazu vorne, Bst. A.c), bestand mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifvertrages per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr. Zwischenzeitlich wurde auch keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG). 8.3 Da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 3. Dezember 2013 keine entsprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand (vgl. auch Pilotentscheid E. 5.5.4), wurde mit dem angefochtenen Beschluss kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 Aufgrund des Ausgeführten ist der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2013 aufzuheben. Die Beschwerden sind in diesem Sinne gutzuheissen. 9. 9.1 Mit Erlass des vorliegenden Urteils sind die Verfahrensanträge der tarifsuisse-Gruppe und der Beschwerdegegner auf Sistierung des Verfahrens bis zur Genehmigung der kantonalen Taxpunktwertvereinbarung abzuweisen, da keine nationale Tarifstruktur bestand noch besteht. Auch die weiteren, noch offenen Verfahrensanträge der Beschwerdegegner sind abzuweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Piloturteil das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt wurde. 9.2 Auf den Verfahrensantrag der tarifsuisse-Gruppe, der Bundesrat sei zu ersuchen, sich zu äussern, ob und wann mit einem Entscheid betreffend die Genehmigung des vorgelegten Nationalen Rahmenvertrages Physiotherapie vom 1. April 2014 zu rechnen sei (vgl. dazu vorne, Bst. K.c.), ist nicht einzutreten, da diese Frage nicht zum Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren gehört. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufgehoben. Damit entfällt auch die für die Dauer des Verfahrens als vorsorgliche Massnahme angeordnete provisorische Festsetzung des Taxpunktwertes auf Fr. 0.91 (vgl. BVGer-act. 8). 10. Bezüglich der von den Beschwerdegegnern mit Schluss-Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 (BVGer-act. 22) geltend gemachten weiteren Vorbringen gegen das Piloturteil des Bundesverwaltungsgerichts bleibt zu sagen, dass diese an der inhaltlichen Beurteilung nichts zu ändern vermögen. 10.1 Zunächst bringen die Beschwerdegegner vor, die Tarifpartner müssten in den Genuss des Vertrauensschutzes kommen (vgl. vorne, Bst. K.e). Die Beschwerdegegner bzw. die physioswiss haben am 11. Dezember 2009 den nationalen Tarifvertrag bzw. am 23. Juni 2011 auch die kantonalen Tarifverträge gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich aber weder das Bundesamt für Gesundheit BAG noch der Bundesrat dazu geäussert, ob die 1998 festgesetzte Tarifstruktur noch gültig sei. Die von den Beschwerdegegnern selbst zitierten Äusserungen des BAG vom 13. Juli 2011 bzw.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 jene von Bundesrat Berset vom 29. August 2012 datieren später, weshalb sich die Beschwerdegegner bei ihrer Kündigung nicht auf eine behördliche Zusage oder sonstiges, bestimmtes Verhalten einer Behörde verlassen haben (vgl. hierzu auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 823). 10.2 Bezüglich des weiteren Vorbringens einer Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit (vgl. vorne, Bst. K.e) ist festzuhalten, dass eine solche nicht ausreichend substantiiert begründet wurde, weshalb auf die entsprechende Rüge auch aus diesem Grund nicht näher einzugehen ist. 10.3 Die Rechtsbegehren der Beschwerdegegner sind demnach vollumfänglich abzuweisen, insbesondere auch der Subsidiärantrag in der Sache selbst, mit welchem eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neufestsetzung eines Tarifs auf der Grundlage der nicht mehr geltenden Tarifstruktur von 1998 beantragt wird. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.1.1 Den (im Hauptantrag) obsiegenden Beschwerdeführerinnen 1-45 und 48-60 werden daher keine Verfahrenskosten auferlegt. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerinnen 46 und 47 wird verzichtet (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Beschwerdeführerinnen 1-47 (tarifsuisse-Gruppe und CSS-Gruppe) ist daher der von ihnen gemeinsam geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach ihren Anweisungen und nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Auch der HSK- Gruppe (Beschwerdeführerinnen 48-60) ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 11.1.2 Den Beschwerdegegnern sind infolge Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- aufzuerlegen. 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den mit ihrem Hauptantrag obsiegenden, zum Verfahren zugelassenen Beschwerdeführerinnen 2-37, 39-42 und 44 der tarifsuisse-Gruppe (ohne CSS-Gruppe und ohne die Beschwerdeführerinnen 46 und 47) eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegner zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dr. Augustin hat für den Aufwand in den Verfahren C-150/2014 und C- 144/2014 eine Kostennote über Fr. 9'733.50 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar für 35 Stunden à Fr. 250.-, zuzüglich 3% Barauslagen sowie 8% Mehrwertsteuer. Da die Parteientschädigung gemäss Art. 8 VGKE nur die tatsächlichen und notwendigen Aufwände umfasst, kann insbesondere der Posten "geschätzter weiterer Aufwand/Urteil etc." von 4 Stunden nur teilweise berücksichtigt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint aufgrund des aktenkundigen und notwendigen Aufwands und unter Berücksichtigung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von 32 Stunden als notwendig und angemessen, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 230.- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszugehen ist, weshalb die Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner auf Fr. 7'360.- festzusetzen ist. 11.2.2 Der nicht mehr anwaltlich vertretenen CSS-Gruppe und der nicht anwaltlich vertretenen HSK-Gruppe ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal keine Entschädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht und nicht ersichtlich ist, dass den Beschwerdeführerinnen notwendige Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer C- 5550/2010 vom 6. Juli 2012 E. 24.2). Solche Kosten sind vorliegend auch nicht geltend gemacht worden.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 11.2.3 Den Beschwerdegegnern ist aufgrund ihres vollständigen Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 12. Weil das vorliegende Urteil eine Änderung des angefochtenen Beschlusses mit sich bringt, wird der Regierungsrat angewiesen, die Ziffer 2 des Urteilsdispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. 13. Da eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, ist das vorliegende Urteil endgültig. Es tritt mit seiner Eröffnung in Rechtskraft.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 46 und 47 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1-45 und 48-60 werden insofern gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell Ausserrhoden Nr. 2013/591 vom 3. Dezember 2013 aufgehoben wird. 3. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin 2 (physioswiss) wird nicht eingetreten. 4. Die noch offenen Verfahrensanträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die reduzierten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt. 6. Den Beschwerdeführerinnen 1-47 und 48-60 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 4'000.- im Verfahren C-150/2014 sowie von Fr. 4'000.- im Verfahren C-144/2014 wird den genannten Beschwerdeführerinnen auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 7. Den Beschwerdeführerinnen 2-37, 39-42, 44 (tarifsuisse-Gruppe, ohne CSS-Gruppe und ohne die Beschwerdeführerinnen 46 und 47) wird eine Parteientschädigung von Fr. 7'360.- einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen zu Lasten der Beschwerdegegner zugesprochen.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014 8. Den unterliegenden Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 9. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden wird angewiesen, die Ziffer 2 des Urteilsdispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. 10. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen der CSS-Gruppe (Nr. 1, 38, 43 und 45; Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung) – die Beschwerdeführerinnen der tarifsuisse-Gruppe (Beschwerdeführerinnen 2-37, 39-42, 44, 46 und 47; Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung) – die Beschwerdeführerinnen der HSK-Gruppe (Beschwerdeführerinnen 48-60; Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung) – die Beschwerdegegner 1-3 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. 2013/591; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) – die Eidgenössische Preisüberwachung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
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