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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2020 C-1499/2020

25. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·725 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 17. Februar 2020

Volltext

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Abteilung III C-1499/2020

Urteil v o m 2 5 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, (Frankreich), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 17. Februar 2020.

C-1499/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Februar 2020 das Begehren von A._______ (Beschwerdeführer) auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat (BVGer act. 1/1), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1/1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. März 2020 (BVGer act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen nach deren Empfang aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung bei nicht fristgemässer Bezahlung werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, dass die eingeschrieben versandte Verfügung von der Post mit dem Vermerk «pli avisé et non réclamé» dem Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurde (eingegangen am 15. Juni 2020; BVGer act. 4), dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass der erste Zustellversuch am 1. April 2020 erfolgt ist (BVGer act. 4/1), womit die Zwischenverfügung vom 18. März 2020 am 8. April 2020 als zugestellt gilt und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, unter Berücksichtigung der verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis zum 19. April 2020 (Art. 22a VwVG; https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78502.html), am 19. Mai 2020 abgelaufen ist,

C-1499/2020 dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1499/2020 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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