Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.02.2014 C-1499/2013

5. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,629 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rückvergütung von Beiträgen | AHV (Rückvergütung Beiträge); Einspracheentscheid der SAK vom 21. Januar 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1499/2013

Urteil v o m 5 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, Z._______ (Montenegro), Zustelladresse: B._______,Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV (Rückvergütung Beiträge); Einspracheentscheid der SAK vom 21. Januar 2013.

C-1499/2013 Sachverhalt: A. Der 1946 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), damals jugoslawischer Staatsangehöriger, heute Staatsbürger von Montenegro, arbeitete von Mai bis Dezember 1981 bei der C._______ AG im Kanton D._______ und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten SAK 1, 16).

Am 9. November 2011 beantragte er via den montenegrinischen Versicherungsträger eine schweizerische Altersrente (SAK 1). B. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) prüften den Rentenanspruch und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2012 mit, das Rentengesuch werde abgewiesen, da die Bedingung der einjährigen Beitragsfrist nicht erfüllt sei. Gleichzeitig teilte sie mit, die einbezahlten Beiträge könnten auch nicht zurückerstattet werden (SAK 4 – 6). C. Mit Einsprache vom 13. März 2012 (Poststempel), aufforderungsgemäss verbessert am 13. Oktober 2012, erhob der Versicherte Einsprache gegen diesen Bescheid und beantragte sinngemäss die nochmalige Prüfung der Angelegenheit, verwies auf seinen schlechten Gesundheitszustand und fehlende Geldmittel und bat um Rückerstattung der einbezahlten Beiträge (SAK 7, 9). D. Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 – versandt mit normaler Postsendung – wies die SAK die Einsprache ab. Sie nahm ausführlich zur Rechtslage Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen zur Rückerstattung der Beiträge seien nicht erfüllt (SAK 11). E. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte mit Verweis auf seine (abgewiesene) Einsprache vom 13. Oktober 2012 die nochmalige Prüfung der Angelegenheit einerseits bezüglich seines Anspruchs auf eine Altersrente und andererseits bezüglich seines Antrags auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge (B-act. 1).

C-1499/2013 Aufforderungsgemäss gab er am 22. April 2013 seine Zustelladresse in der Schweiz bekannt (B-act. 6). F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die rechtlichen Voraussetzungen sowohl für einen Rentenanspruch als auch für die Rückerstattung der geleisteten Beiträge nicht erfüllt seien, da der Beschwerdeführer während weniger als einem vollen Jahr Beiträge geleistet habe (B-act. 8). G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Replik. Nachdem er sich nicht mehr hatte vernehmen lassen, schloss es den Schriftenwechsel am 29. Juli 2013 ab (B-act. 9 f.). H. Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die weiteren Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine

C-1499/2013 Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (B-act. 1.1). 1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG; B-act. 1 und 6). Da der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 mit normaler Post an die Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt wurde, und aus den Akten nicht hervor geht, wann dieser den Entscheid erhalten hat (vgl. B-act. 3), ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der am 18. März 2013 der montenegrinischen Post übergebenen Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG auszugehen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht einerseits den Rentenanspruch (vgl. E. 2.1 hienach) und andererseits den Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge (E. 3) verweigert hat. 2.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

Diese Regelung gilt gestützt auf Art. 7 Bst. a des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; in der Fassung gemäss Art. 2 des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982, in Kraft seit 1. Januar 1984 [AS 1983 1606]; in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG auch für Staatsangehörige von Monteneg-

C-1499/2013 ro, welche nicht in der Schweiz wohnen (vgl. Notenaustausch vom 29. Juni/10. Juli 2007 zwischen der Schweiz und Montenegro zur Bestätigung der Weitergeltung der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung, 0.831.109.573.12). 2.2 Gemäss den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers (SAK 1.2) sowie den Feststellungen der Vorinstanz gestützt auf sein individuelles Konto (SAK 16 und B-act. 8 S. 2) geht hervor, dass der Beschwerdeführer während acht Monaten, d.h. von Mai bis Dezember 1981, Beiträge geleistet hat. Da dem Beschwerdeführer demnach keine Beitragsdauer von mindestens einem vollen Jahr angerechnet werden kann, ist die Voraussetzung von Art. 29 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt, weshalb zu Recht kein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). 3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, […] die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 3.3 Wie bereits dargelegt wurde – und die Vorinstanz ausführlich und korrekt ausgeführt hat – gilt zwischen der Schweiz und Montenegro weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 (oben E. 2.1). Demnach liegt zwischen dem Heimat- und Wohnland des Beschwerdeführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung vor, weshalb Art. 1 Abs. 1 RV-AHV keine Anwendung findet. Da der Beschwerdeführer zudem nur während acht Monaten, d.h. nicht mindestens während eines

C-1499/2013 vollen Jahres Beiträge geleistet hat (oben E. 2.2), ist auch die zweite der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Rückerstattung von Beiträgen gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV nicht erfüllt. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge. 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht sowohl die Zusprache einer Altersrente als auch die Rückerstattung der geleisteten Beiträge verweigert hat. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-1499/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-1499/2013 — Bundesverwaltungsgericht 05.02.2014 C-1499/2013 — Swissrulings