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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2026 C-1496/2026

8. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·931 Wörter·~5 min·36

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 26. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1496/2026

Urteil v o m 8 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______, (Deutschland),

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen vom 26. Januar 2026.

C-1496/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: 1. Mit Verfügungen vom 26. Januar 2026 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) A._______, geboren 1965, ab 1. November 2023 eine ordentliche Invalidenrente zu (Rentenanspruch von 50.0 % einer ganzen Rente vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2023 und von 54.0 % ab 1. Januar 2024; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage). 2. Mit Eingabe per E-Mail vom 24. Februar 2026 wandte sich A._______ an die Geschäftsleitung der B._______ [kantonale IV-Stelle], um sie über die – aus seiner Sicht – «extremen Missstände in der IV» zu informieren. A._______ konnte die Ermittlung des IV-Grades in den Verfügungen angesichts der beklagten gesundheitlichen Beschwerden (ME/CFS) nicht nachvollziehen (BVGer-act. 1). 3. Am 27. Februar 2026 leitete die B._______ die Eingabe von A._______ vom 24. Februar 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 2). 4. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht A._______ auf, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich und mit eigenhändiger (Original-)Unterschrift zu erklären, ob er mit der Eingabe vom 24. Februar 2026 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben wolle. Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach unbenutztem Ablauf der Frist werde auf die Eingabe vom 24. Februar 2026 nicht eingetreten (BVGer-act. 3). 5. Die Zwischenverfügung vom 3. März 2026 ist A._______ am 5. März 2026 zugegangen (BVGer-act. 6), womit die zehntägige Frist am 16. März 2026 abgelaufen ist (Art. 20 ff. VwVG). 6. Am 6. März 2026 wandte sich A._______ telefonisch ans Bundesverwaltungsgericht und zeigte sich erstaunt über die Weiterleitung seiner E-Mail vom 24. Februar 2026 ans Gericht, die E-Mail sei für die Geschäftsleitung der B._______ bestimmt gewesen. Dennoch überlege er sich eine Beschwerdeerhebung und werde sich beim Gericht schriftlich melden (BVGer-act. 6). 7. Innert Frist ist beim Gericht keine schriftliche Eingabe eingegangen.

C-1496/2026 8. Verfügungen der IVSTA sind vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 9. Eine Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertretung zu enthalten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hieraus folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss. 10. Die Beschwerdeinstanz hat dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen, falls Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung zu verbinden, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). Diese Nachfrist hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. März 2026 gewährt und gleichzeitig ein Nichteintreten bei ungenutzter Frist angedroht (Ziffer 4 vorstehend). 11. A._______ hat daraufhin zwar telefonisch mit dem Gericht Kontakt aufgenommen (Ziffer 6 vorstehend), jedoch in der Folge innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht und namentlich nicht erklärt, dass er mit der Eingabe vom 24. Februar 2026 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben wolle. 12. Folglich ist mangels eines erklärten Beschwerdewillens androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10]) auf die Eingabe von A._______ vom 24 Februar 2026 nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4). 13. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist zudem keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-1496/2026 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 24. Februar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an A._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

C-1496/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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