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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2021 C-1488/2021

10. Juni 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·736 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen/Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1488/2021

Urteil v o m 1 0 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen/Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2021.

C-1488/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Februar 2021 das von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gestellte Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat mit der Begründung, trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei ihm eine leichte angepasste Verweistätigkeit ganztags zumutbar (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit an die IV-Stelle Basel- Stadt adressierter Eingabe vom 22. März 2021 angefochten hat mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die Leistungen gemäss IVG (SR 831.20) auszurichten (BVGer act. 1), dass die Beschwerdeeingabe von der IV-Stelle an die Vorinstanz und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist (BVGer act. 2 samt Beilage), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten bei nicht fristgerechter Leistung) aufgefordert hat, bis zum 17. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer act. 3), dass die Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 19. April 2021 zugestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-1488/2021 dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in einem frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-1488/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-1488/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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