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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2008 C-148/2008

12. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·681 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | BVG-Beitragsverfügung

Volltext

Abtei lung II I C-148/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2008 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. D._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz, Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-148/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) D._______ mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 angewiesen hat, ihr den Betrag von Fr. 73'265.- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. August 2007 - zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 100.- - zu bezahlen, und ihm die Kosten der Verfügung von Total Fr. 525.- auferlegt hat, dass D._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Erhebung von Beiträge von angeschlossenen Arbeitgebern vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.bis zum 6. Februar 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein (Dispositivziffer 3) am 22. Januar 2008 eröffnet wurde, dass die Post den Umschlag, welcher diese Zwischenverfügung enthielt, dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2008 ungeöffnet zurück sandte (Eingang am 1. Februar 2008) mit dem Vermerk, dass dieser nicht abgeholt worden sei, C-148/2008 dass gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt, dass vorliegend die Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 somit als dem Beschwerdeführer zugestellt gilt, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Anwendung des des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt werden und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-148/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 20711963; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-148/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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