Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.02.2011 C-1470/2009

16. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,647 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Einreisebewilligung für Y._______

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1470/2009 Urteil vom 16. Februar 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien A. und B. X._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung für Y._______.

C-1470/2009 Sachverhalt: A. Am 13. Oktober 2008 beantragte der türkische Staatsangehörige Y._______ (geboren 1983; nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schweizer Vertretung in Istanbul ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Zürich lebenden Schwester A. X._______ und ihrem Ehemann B. X._______ (nachfolgend: Gastgeberin/Gastgeber bzw. Beschwerdeführerin/Beschwerdeführer) sowie für den Besuch eines Englisch-Sprachkurses. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2009 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, weil Aufenthaltszweck und Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt erschienen. Im Zusammenhang mit der diesbezüglich zu erstellenden Prognose seien die im Herkunftsland herrschenden wirtschaftlichen oder soziokulturellen Verhältnisse und die persönliche Situation der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Der Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers erweise sich als Folge der dortigen (insbesondere wirtschaftlichen) Verhältnisse als anhaltend stark. Vor allem jüngere Personen versuchten oft, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise müsse daher insbesondere bei im Ausland bereits bestehendem familiärem Beziehungsnetz als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Da beim ledigen und kinderlosen, in keinem festen Arbeitsverhältnis stehenden Gesuchsteller keine besonderen (beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen) Verpflichtungen im Herkunftsland ersichtlich seien, könne das Risiko seiner fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht als hinreichend reduziert bzw. gering betrachtet werden.

C-1470/2009 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2009 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des beantragten Einreisevisums. Sie führen insbesondere aus, der Gesuchsteller verfolge mit seinem Aufenthalt in der Schweiz den Zweck der Absolvierung eines Englisch-Sprachkurses. Nach dem Abschluss seines Wirtschaftsstudiums in der Türkei wolle er im Ausland ein Englisch-Diplom erlangen. Derzeit sei er ohne Arbeitsstelle; verfügte er ergänzend zu seinem Studienabschluss über ein solches Diplom, würde er jedoch seine Chancen, in seinem Herkunftsland eine ihm entsprechende Stelle zu finden, erheblich erhöhen. Schliesslich lebe er im international ausgerichteten Istanbul, wo auch seine Eltern und weitere Geschwister wohnhaft seien. Seine Familie sei in wirtschaftlicher Hinsicht sehr gut situiert. Zudem möchte er seine Partnerin, mit welcher er seit mehreren Jahren liiert sei, heiraten und mit ihr eine Familie gründen. Sie garantierten daher für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach seinem Besuchsaufenthalt. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde und führt unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe insbesondere aus, die Zweifel am Aufenthaltszweck des Gesuchstellers erwiesen sich insbesondere deswegen als begründet, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb er in der Schweiz einen Englischkurs besuchen wolle; ebenso gut könne er einen solchen auch in Istanbul absolvieren. Am besten liessen sich Kenntnisse der englischen Sprache überdies im entsprechenden Sprachraum aneignen; einem dort ausgestellten Zertifikat würde ohnehin mehr Gewicht beigemessen als einem in der Schweiz erworbenen. E. Von der ihnen in der Folge gewährten Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführenden keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

C-1470/2009 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum

C-1470/2009 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 f. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie auch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Verfahren, die bei Inkrafttreten der VEV am 12. Dezember 2008 hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. in den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des

C-1470/2009 beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Türkei zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 7. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich diesbezüglich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zu dieser Beurteilung können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin ergeben. Stammt die gesuchstellende Person aus einem Land bzw. einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2. In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten

C-1470/2009 Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Ein starkes Ost-West-Gefälle trägt mit dazu bei, dass die ländliche Bevölkerung – auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen – weiterhin in die Städte und industriellen Zentren abwandert. In der Folge nehmen die dortigen sozialen Probleme ebenso wie die Arbeitslosenquote weiter zu. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) schrumpfte im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise und zurückgegangener Exporte im Jahre 2009 um 4.7 %. Relativ schnell setzte danach wieder eine konjunkturelle Belebung ein, so dass für das Jahr 2010 ein Wirtschaftswachstum des BIP von 7.8 % prognostiziert wurde; für das Jahr 2011 wird jedoch bereits wieder mit einem Abflauen auf 3.6 % gerechnet. Die Inflationsrate ihrerseits stieg im Jahre 2008 auf 10 % und Schätzungen zufolge sollte sie auch für das Jahr 2010 noch 7.6 % betragen. Die Weltwirtschaftskrise wirkte sich insbesondere auch in Form eines Rückgangs der Zahl der Beschäftigten aus: Im Jahr 2009 war eine Arbeitslosenquote von 14 % zu verzeichnen; für das Jahr 2010 wurde sie auf 11 % geschätzt und auch für das Jahr 2011 wird eine Arbeitslosenrate in der Höhe von 10.7 % erwartet. Trotz des insgesamt zu verzeichnenden Aufschwungs der türkischen Wirtschaft stellt sich die nach wie vor hohe Arbeitslosenquote daher als eines ihrer Hauptprobleme dar (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt [www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reise, Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Türkei > Wirtschaft; Stand: Oktober 2010], U.S. Department of State [www.state.gov > Country Profiles > Turkey; Stand: November 2010], Staatssekretariat für Wirtschaft seco [www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Türkei; Stand: Dezember 2010], Internationaler Währungsfonds, World Economic Outlook, Oktober 2010, S. 75 und 181 [online unter: www.imf.org > Publications > World Economic Outlook]; alle besucht im Februar 2011). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven http://www.imf.org

C-1470/2009 Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

C-1470/2009 8. 8.1. Angesichts der Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw. Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 8.2. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 27-jährigen, ledigen Mann. Seinen Angaben zufolge hat er im Jahre 2007 sein Wirtschaftsstudium beendet und ist seither im Familienunternehmen tätig. Mit dem geplanten Englischkurs (welcher gemäss seiner Darstellung sowie derjenigen der Beschwerdeführenden den vornehmlichen Zweck seines Aufenthalts in der Schweiz darstellt) will er seine Konkurrenzfähigkeit auf dem türkischen Arbeitsmarkt zusätzlich erhöhen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gibt an, der Gesuchsteller habe derzeit keine Arbeitsstelle inne. Selbst wenn dessen Darstellung zutreffen würde, so erwiese sich sein Einsatz für das Familienunternehmen nicht als eine besondere berufliche Verpflichtung, welche seine Wiederausreise als gesichert erscheinen lassen könnte, zumal ihm diese Tätigkeit offenbar ohne weiteres eine mehrmonatige Landesabwesenheit gestatten würde. Die Beschwerdeführenden führen aus, die Familie des Gesuchstellers lebe in der Türkei bzw. in Istanbul in – auch unter Zugrundelegung eines westeuropäischen Massstabs – sehr komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen. Unter diesen Umständen scheint jedoch bemerkenswert, dass es dennoch die Beschwerdeführenden sind, welche (den übereinstimmenden Angaben von Gesuchsteller und Beschwerdeführer zufolge) die während seines Aufenthalts in der Schweiz anfallenden Kosten tragen sollen.

C-1470/2009 Die Vorinstanz weist vernehmlassungsweise zu Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Gesuchsteller den geplanten Englisch- Kurs in der Schweiz besuchen bzw. das entsprechende Diplom hierzulande erwerben wolle. Würde er mit dem gewünschten Auslandaufenthalt – wie argumentiert wird – in erster Linie tatsächlich den Erwerb von Sprachkenntnissen und eine damit einhergehende Steigerung seiner Konkurrenzfähigkeit auf dem heimischen Arbeitsmarkt bezwecken, so läge es in der Tat weitaus näher, sich dafür in den englischen Sprachraum zu begeben (zumal in finanzieller Hinsicht, wie sich den Schilderungen der Beschwerdeführenden entnehmen lässt, einem solchen Vorhaben nichts im Wege stehen sollte). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde seitens der Beschwerdeführenden argumentiert, der Gesuchsteller sei seit längerem mit seiner Partnerin liiert und möchte diese heiraten. Doch wurden zum einen konkrete Heiratsabsichten weder behauptet noch nachgewiesen und vermöchten zum anderen selbst solche tatsächlich bestehenden Absichten die vorzunehmende Prognose nicht erheblich zu beeinflussen, zumal nach erfolgter Heirat allenfalls ein Familiennachzug in die Schweiz in Erwägung gezogen werden könnte. Zwar leben gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden die Eltern und weitere Geschwister des Gesuchstellers in der Türkei und hat er ein gutes Verhältnis zu diesen Familienmitgliedern. Doch ist auch in diesem Zusammenhang keine besondere Abhängigkeit bzw. ein Angewiesen- Sein auf den Gesuchsteller erkennbar. Über ein soziales Beziehungsnetz verfügt er andererseits – mit drei hierzulande lebenden Geschwistern – auch in der Schweiz. Aus diesen Ausführungen folgt, dass keine besonderen Verpflichtungen des Gesuchstellers in seinem Herkunftsland erkennbar sind, welche eine günstige Prognose in Bezug auf seine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt zuliessen. 8.3. In Anbetracht zum einen dessen, dass der Gesuchsteller mit drei hierzulande lebenden Geschwistern (unter ihnen die Beschwerdeführerin) bereits über gewisse soziale Bezüge zur Schweiz verfügt, sowie zum anderen des dargelegten Fehlens von Verpflichtungen im Herkunftsstaat, welche seine Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, kann ihm diesbezüglich keine günstige Prognose gestellt werden.

C-1470/2009 9. Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen bzw. familiären Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe keine hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden diese mehrfach zugesichert haben, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5) seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden. 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die auf Fr. 600.festzusetzenden Kosten den Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 11) 12.

C-1470/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand:

C-1470/2009 — Bundesverwaltungsgericht 16.02.2011 C-1470/2009 — Swissrulings