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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2009 C-1462/2009

16. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,208 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss

Volltext

Abtei lung II I C-1462/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz. BVG, Zwangsanschluss. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1462/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Y._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Vorinstanz) am 10. September 2007 mitteilten, der mit der X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgeschlossene BVG- Anschlussvertrag sei per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden (act. 1), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 aufforderte, bis zum 27. Dezember 2007 einen gültigen Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung einzureichen, ansonsten sie der Stiftung Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen werde (act. 2), dass die Beschwerdeführerin auf diese Mitteilung nicht reagierte, weshalb die Vorinstanz das Anschlussverfahren einleitete und der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2008 erneut Gelegenheit gab, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu belegen, ansonsten der Zwangsanschluss unter Kostenfolge verfügt werde (act. 4), dass die Beschwerdeführerin auch auf dieses Schreiben nicht reagierte, dass die Vorinstanz daher die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2009 rückwirkend per 1. Januar 2007 zwangsweise angeschlossen hat – unter Auflage von Kosten für die Verfügung von Fr. 450.- und für die Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens von Fr. 375.- (act. 7), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 6. März 2009 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag angefochten hat, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, dass sie diesen Antrag damit begründete, dass sie seit dem 1. Januar 2007 der Pensionskasse pro angeschlossen sei, was die beigelegten Unterlagen beweisen würden, dass die Beschwerdeführerin fristgerecht den mit Verfügung vom 11. März 2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.leistete, C-1462/2009 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2009 mitteilte, sie habe die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen, dass der Wiedererwägungsverfügung vom 29. April 2009 entnommen werden kann, dass die Verfügung vom 13. Februar 2009 insoweit aufgehoben wurde, als der rückwirkende Zwangsanschluss angeordnet worden war, dass dagegen die ursprünglich verfügte Kostenauflage bestätigt und zusätzlich Kosten von Fr. 200.- erhoben wurden, dass die Beschwerdeführerin innert der gewährten Frist keine Replik eingereicht hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Vorinstanz im Bereiche der beruflichen Vorsorge beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. auch Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]), dass die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) gegen die Verfügung vom 13. Februar 2009 Beschwerde erhoben hat, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hierauf eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), C-1462/2009 dass durch die Wiedererwägungsverfügung vom 29. April 2009 die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2009 insoweit aufgehoben worden ist, als der rückwirkende Zwangsanschluss angeordnet worden war, dass in dieser Beziehung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, dass dagegen in der Wiedererwägungsverfügung die mit der vollumfänglich angefochtenen Verfügung angeordnete Kostenauflage bestätigt worden ist, so dass das Beschwerdeverfahren in dieser Beziehung weiterzuführen und zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 825.- (Verfügungskosten von Fr. 450.- und Zwangsanschlusskosten von Fr. 375.-) auferlegt hat, dass die in der Wiedererwägungsverfügung vom 29. April 2009 zusätzlich erhobenen Kosten von Fr. 200.- im vorliegenden Verfahren, in welchem einzig die Verfügung vom 13. Februar 2009 zu überprüfen ist, nicht zu beurteilen sind, dass die Vorinstanz gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG befugt und gehalten ist, einem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Zwangsanschlussverfahren die ihr gewährten Fristen unbenutzt verstreichen liess und erst mit ihrer Beschwerde den verlangten Nachweis des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung erbrachte, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen per 1. Januar 2007 anschlusspflichtig war und die Vorinstanz aufgrund des bei Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Sachverhalts gezwungen war, diese zwangsweise anzuschliessen, dass im Vorgehen der Beschwerdeführerin ein prozessuales Verschulden zu erblicken ist, und sie die Folgen des verspäteten Nachweises eines Anschlusses zu vertreten hat, dass daher die Auferlegung der Verfügungskosten von Fr. 450.- und der Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.- durch die Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1989 über die C-1462/2009 Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) zulässig war, dass zudem die Höhe der einverlangten Kosten von total Fr. 825.- nicht zu beanstanden ist, decken sie doch den Aufwand der Vorinstanz in angemessener Weise, dass damit die in der angefochtenen Verfügung angeordnete und seither bestätigte Kostenauflage zu Recht erfolgte, und die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos, abzuweisen ist, dass bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) die Kosten des Beschwerdeverfahrens jener Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass die Beschwerdeführerin durch den verspäteten Nachweis ihres Anschlusses an die Pensionskasse pro die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat, so dass ihr diesbezüglich die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass im Weiteren gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden, so dass die Beschwerdeführerin vorliegend auch kostenpflichtig wird, soweit ihre Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 800.- festgelegt werden, dass unter den gegebenen Umständen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. C-1462/2009 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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