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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2015 C-1456/2015

2. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,472 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1456/2015

Urteil v o m 2 . Oktober 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum für B._______.

C-1456/2015 Sachverhalt: A. Am 18. Dezember 2014 stellte der gambische Staatsangehörige B._______ (geb. 1993; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizer Vertretung in Dakar/Senegal ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen Besuch von 90 Tagen bei der Beschwerdeführerin bzw. deren Lebensgefährten, einem Bruder des Gesuchstellers mit britischer Staatsangehörigkeit. Mit am 30. Dezember 2014 eröffneter Formular-Verfügung vom 18. Dezember 2014 wies die Vertretung das Gesuch ab, da die Absicht des Gesuchstellers, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht habe festgestellt werden können. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2015 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die vom Gesuchsteller bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen und liess durch das Amt für Migration des Kantons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Mit Entscheid vom 17. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage in Gambia sowie der persönlichen Situation des Gesuchstellers in seinem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2015 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums an den Gesuchsteller. Die Beschwerdeführerin führt zunächst aus, die negative Einschätzung der allgemeinen Lage in Gambia durch die Vorinstanz sei unzutreffend. Vielmehr sei Gambia für afrikanische Verhältnisse ein politisch und wirtschaftlich stabiles Land. Es gebe auch keine zahlenmässig bedeutsame Diaspora in der Schweiz, so dass nicht von einem bereits vorhandenen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Einzig der Bruder des Gesuchstellers lebe in der Schweiz. Es treffe zu, dass der Gesuchsteller jung, unverheiratet und kinderlos sei. Allerdings arbeite er seit mehreren Jahren in einem angesehenen Beruf zu einem für die örtlichen Verhältnisse guten Lohn. Seine beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien daher gefestigt. Würde er die Emigration anstreben, wäre seine Reise nach Grossbritannien (ehemalige Kolonialmacht Gambias mit einer bedeutenderen

C-1456/2015 Diaspora als die Schweiz) im Jahre 2009 die geeignetere Gelegenheit gewesen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. E. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

C-1456/2015 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines gambischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem

C-1456/2015 (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009 [konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Gambia in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers

C-1456/2015 nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 7.2 7.2.1 Die wichtigsten Zweige der Wirtschaft Gambias sind der Tourismus und die Landwirtschaft. Einen bedeutenden Teil des Bruttoinlandprodukts machen auch Unterstützungsleistungen aus dem Ausland aus, darunter Überweisungen von Emigranten. Letztere trugen im Jahre 2012 beinahe 12 % zum Bruttoinlandprodukt des Landes bei. Der Tourismus erlebte im Jahre 2014 wegen der Ebola-Epidemie einen empfindlichen Einbruch, obwohl in Gambia selbst keine Krankheitsfälle aufgetreten sind. Die exportorientierte Landwirtschaft war in den letzten Jahren von wetterbedingten Ertragseinbussen betroffen. Der Anteil der Bevölkerung, der in Armut lebt, beträgt mehr als 50 % (Zahlen variieren zwischen 48 % und 60 %). Das Brutto-Nationaleinkommen (GNI) pro Kopf betrug 2014 laut Weltbank rund USD 440. Gemessen an der Gesamtbevölkerung weist Gambia denn auch eine der höchsten Emigrationsraten Afrikas in Richtung EU auf, wobei sich die Anzahl von 2013 zu 2014 vervierfacht hat. Viele der Emigrationswilligen wagen die Überfahrt übers Mittelmeer nach Italien, wo Gambia zahlenmässig an 6. Stelle der Herkunftsländer figuriert (2015, Stand Ende August; 2014: unter den 10 wichtigsten Herkunftsländern). Die ohnehin politisch schwierige Situation in dem autoritär regierten Land wurde nach einem Putschversuch am 30. Dezember 2014 weiter verschärft (Repression, Menschenrechtslage). Als Folge dieser Entwicklung stellte die EU, die der grösste internationale Geldgeber ist, ihre Unterstützungsleistungen für das Land vorerst ein (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Gambia [Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Juli 2014]; Afrikanische Entwicklungsbank, www.afdb.org > Countries > Gambia [Gambia Economic Outlook 2015]; Internationale Organisation für Migration IOM, www.iom.int > Press Room > News > Migrant, Refugee Arrivals by Sea Surpass a Record 430,000 [11. September 2015]; Amnesty International, www.amnesty.org > Countries > Gambia [Gambia: Sharp deterioration of human rights in 21st year of President Jammeh's rule, 22. Juli 2015]; Human Rights Watch, www.hrw.org > Countries > Gambia [Press Release September 17, 2015: Gambia: Two Decades of Fear an Repression > Re-

C-1456/2015 port "State of Fear: Arbitrary Arrests, Torture, and Killings", S. 15]; Weltbank, www.worldbank.org > Data > by Country > Gambia, The > GNI per capita. Alle Websites besucht am 18. September 2015). 7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Gambia allgemein als hoch einschätzt. Zudem hat sich die Situation seit der Beurteilung durch die Vorinstanz weiter verschärft. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zur Wirtschaftslage zeichnen zwar ein anderes Bild, stammen allerdings aus Quellen des gambischen Regimes, deren Glaubwürdigkeit als geringer einzuschätzen ist als diejenige aussenstehender und unabhängiger Beobachter. 7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den 22-jährigen, unverheirateten und kinderlosen Bruder des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Er lebt bei seiner Mutter. Er steht seit der Saison 2008/2009 unter Vertrag bei einem Fussballclub der 1. Division des Gambischen Fussballverbandes. Der eingereichte Vertrag datiert vom 16. Dezember 2014 und gilt für drei Jahre. Der Verdienst beträgt GMD 2'000 pro Monat (knapp CHF 50). Gemäss Bestätigung des Fussballclubs vom 16. Dezember 2014 ist dieser mit einer dreimonatigen Abwesenheit des Gesuchstellers – vom 1. Februar bis 5. Mai 2015 – einverstanden. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Gesuchsteller aufgrund der gefestigten beruflichen Situation in einer für gambische Verhältnisse privilegierten wirtschaftlichen Lage befinde. Nach seiner Rückkehr könne er zu seinem Fussballclub zurückkehren. Da ein erneuter Besuch in der Schweiz nicht absehbar sei, hätten sie ein Visum für die Maximaldauer von 90 Tagen beantragt; ein kürzerer Aufenthalt oder ein auf die Schweiz beschränktes Visum wäre allerdings auch möglich. Der Gesuchsteller sei im Jahre 2009 mit der gambischen Fussballnationalmannschaft

C-1456/2015 nach Grossbritannien gereist und fristgerecht wieder in seine Heimat zurückgekehrt. Würde er eine Emigration beabsichtigen, hätte sich eine Reise in die ehemalige Kolonialmacht besser dazu geeignet, da sich dort eine grössere Diaspora befinde. 7.3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Begründung festhielt, sind beim Gesuchsteller keine familiären oder sozialen Verpflichtungen erkennbar, die ihn nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. Seine berufliche Situation ist jedoch seit mehreren Jahren stabil und bietet ihm, wie die Beschwerdeführerin ausführt, eine privilegierte Stellung mit einem für die örtlichen Verhältnisse über dem Durchschnitt liegenden Einkommen. Die berufliche Verankerung sowie der Umstand, dass der Gesuchsteller die Auslandreise 2009 nicht zur Emigration genutzt hat, obwohl sein Bruder damals noch in Grossbritannien lebte, scheint auf den ersten Blick tatsächlich die Prognose bezüglich der Wiederausreise zu begünstigen. Allerdings war der Beschwerdeführer zu jener Zeit erst 16 Jahre alt. Heute hingegen ist er ein selbständiger junger Erwachsener und gehört aufgrund seines Alters zur Kerngruppe emigrationswilliger Personen. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die allgemeine Situation in Gambia seit Anfang dieses Jahres deutlich verschlechtert hat, was den Emigrationsdruck möglicherweise auch beim Gesuchsteller zusätzlich erhöht. 7.4 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts der allgemeinen Lage in Gambia und seiner individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. An dieser Beurteilung vermag auch eine zeitliche oder räumliche Beschränkung des Visums auf die Schweiz (zu den möglichen, hier nicht vorliegenden Gründen vgl. E. 5.2), wie sie die Beschwerdeführerin vorschlägt, nichts zu ändern. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1456/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Aargau

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

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