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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2021 C-1448/2021

12. April 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,153 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungsgesuch, Verfügung der IVSTA vom 24. Februar 2021

Volltext

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Abteilung III C-1448/2021

Abschreibungsentscheid v o m 1 2 . April 2021 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Capolei.

Parteien A._______, (Niederlande), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungsgesuch, Verfügung der IVSTA vom 24. Februar 2021.

C-1448/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Gesuch vom 7. Oktober 2019 bei der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. act. BVGer 1, Beilage), dass die IVSTA mit Verfügung vom 24. Februar 2021 auf das IV-Leistungsgesuch des Versicherten nicht eintrat, weil er der Aufforderung, für die Prüfung des Leistungsgesuchs erforderliche Unterlagen zuzustellen, nicht nachgekommen sei (act. BVGer 2, Beilage 1), dass der Versicherte mit Faxeingabe vom 31. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichteintretensverfügung der IVSTA einreichte und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe die Unterlagen der IVSTA nie erhalten, weshalb die IVSTA zu Unrecht nicht auf sein IV-Leistungsgesuch eingetreten sei (act. BVGer 1), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. März 2021 auf ihre Verfügung vom 24. Februar 2021 zurückgekommen ist, die Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben hat und den Versicherten informiert hat, dass sie ihm die fehlenden Formulare in den nächsten Tagen per E-Mail zukommen lassen werde und das Verfahren bezüglich seiner Anmeldung vom 7. Oktober 2019 wieder aufnehmen werde (act. BVGer 2, Beilage 2), dass die IVSTA das Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2021 über die erfolgte Wiedererwägung lite pendente informiert hat (act. BVGer 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland im Bereich der Invalidenversicherung zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

C-1448/2021 dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, wie dies vorliegend aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG der Fall ist, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren am 31. März 2021 anhängig gemacht worden ist (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 39 ATSG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung lite pendente in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die hier angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2021 durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. März 2021 vollumfänglich aufgehoben wurde und das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass aber unterliegenden Vorinstanzen unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt,

C-1448/2021 dass aber die Vorinstanz als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), dass das Gericht gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG die Kopien der Schreiben der Vorinstanz (act. IVSTA 2) zur Kenntnis an den Versicherten und die Kopie des Faxes des Versicherten vom 31. März 2021 (act. IVSTA 1) zur Kenntnis an die IVSTA weiterleitet.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-1448/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Kopien der Schreiben der Vorinstanz (act. IVSTA 2) gehen zur Kenntnis an den Versicherten. 5. Die Kopie des Faxes des Versicherten vom 31. März 2021 (act. IVSTA 1) geht zur Kenntnis an die Vorinstanz. 6. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Kopien der Schreiben der IVSTA [act. IVSTA 2]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Kopie des Faxes des Versicherten vom 31. März 2021 [act. IVSTA 1]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1448/2021 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Marion Capolei

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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