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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2015 C-1440/2015

27. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,787 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Tarife der Leistungserbringer | KVG, Verlängerung Tarifvertrag betr. Alters- und Pflegeheime; Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2015 (Nr. 2015/054)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1440/2015

Urteil v o m 2 7 . M a i 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien 1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, 2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden, 3. Moove Sympany AG, Zustelladresse: c/o Stiftung Sympany, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, 4. SUPRA 1846 SA, Chemin des Plaines 2, 1007 Lausanne, 5. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln, 6. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur, Zustelladresse: c/o SWICA, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 7. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald, 8. Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg, 9. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, 10. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65, 11. Avenir Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 12. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU,

13. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart, 14. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel, 15. Krankenversicherung Flaachtal AG, Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach, 16. Easy Sana Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 17. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Säge 5, 8767 Elm, 18. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41, 7144 Vella, 19. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22, 6300 Zug, 20. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen, 21. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18, 7132 Vals, 22. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8050 Zürich, 23. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp, 24. vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217, 7130 Ilanz, 25. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune, 3934 Zeneggen, 26. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse, 3932 Visperterminen, 27. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières, 28. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Postfach 57, 8840 Einsiedeln, 29. Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil, 30. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten, 31. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5, 8400 Winterthur, 32. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63, 8887 Mels, 33. Krankenkasse Simplon, Blatt 1, 3907 Simplon Dorf, 34. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 35. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich, 36. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach, 9435 Heerbrugg,

37. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 38. Fondation AMB, Route de Verbier 13, 1934 Le Châble VS, 39. Intras Assurance-maladie SA, Avenue de Valmont 41, 1000 Lausanne, 40. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 41. Assura-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, Case postale 533, 1009 Pully, Zustelladresse: Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne, 42. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15, 43. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG, 44. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, 45. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 46. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn,

47. tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

CURAVIVA St. Gallen, Rorschacher Strasse 92, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, handelnd durch Departement des Innern, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen Vorinstanz.

Gegenstand KVG, Verlängerung Tarifvertrag betr. Alters- und Pflegeheime; Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2015 (Nr. 2015/054).

C-1440/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass CURAVIVA St. Gallen (im Folgenden: CURAVIVA SG), CURAVIVA Thurgau und CURAVIVA Glarus mit santésuisse am 14. Januar 2008 und 12. Februar 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2008 einen unbefristeten Vertrag betreffend "Vergütung der Behandlung und Pflege von Bewohnern in Alters- und Pflegeheimen der Kantone St. Gallen, Thurgau und Glarus durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG" geschlossen haben (Akten der Vorinstanz [SG] 15 = Beschwerdebeilage 7), dass der Regierungsrat des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Regierungsrat bzw. Vorinstanz) diesen Vertrag (im Folgenden: Pflegeheimvertrag) mit Beschluss Nr. 2008/701 vom 30. September 2008 genehmigt hat (SG 22), dass santésuisse und die tarifsuisse ag mit Vertrag vom 17./23. Dezember 2010 die Übertragung der am 31. Dezember 2010 bzw. 1. Januar 2011 geltenden Tarifverträge (mit allen Rechten und Pflichten) von santésuisse auf die tarifsuisse ag vereinbart haben (vgl. Urteil des BVGer C-6460/2011 vom 24. Juni 2014 Bst. C.d, E. 2.3.2 ff.), dass CURAVIVA SG und die tarifsuisse ag sich am 26. Oktober 2011 – im Sinne einer Interpretation des ungekündigten Pflegeheimvertrages – auf Umrechnungstabellen BESA / RAI-RUG / MiGeL zu den Beitragsstufen der neuen Pflegefinanzierung ab 1. Januar 2012 geeinigt haben und die Vorinstanz diese Vereinbarung mit Beschluss Nr. 2011/877 vom 20. Dezember 2011 genehmigt hat (Anhang zu SG 15; SG 19), dass die tarifsuisse ag (im Folgenden: tarifsuisse) am 10. Juni 2014 den Pflegeheimvertrag inkl. sämtliche Anhänge (Anhänge 1-8) per 31. Dezember 2014 gekündigt hat (Beschwerdebeilage 6), dass CURAVIVA SG am 10. November 2014 der Vorinstanz mitgeteilt hat, dass die Verhandlungen für einen neuen Tarifvertrag mit tarifsuisse gescheitert seien, und unter Berufung auf Art. 47 Abs. 3 KVG (SR 832.10) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 um Verlängerung des Pflegeheimvertrages mit integrierten MiGeL-Teilpauschalen ersucht hat (SG 14; MiGeL = Mittel- und Gegenstände-Liste, Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 [KLV, SR 832.112.31]),

C-1440/2015 dass die Vorinstanz den Eingang des Verlängerungsantrags am 14. November 2014 bestätigt und CURAVIVA SG mitgeteilt hat, dass sie den Prüfungsprozess nun einleiten und anschliessend wieder Kontakt mit ihr aufnehmen werde (SG 13), dass tarifsuisse – ohne Bezug zu dem ihr nicht bekannten Verlängerungsgesuch – CURAVIVA SG mit Schreiben vom 19. November 2014 über die Haltung der von ihr vertretenen Krankenversicherer betreffend die Abrechnung von Pflegematerialien zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (im Folgenden: OKP) ab dem 1. Januar 2015 informiert und dieses Schreiben der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht hat (SG 12), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 CURAVIVA SG dazu aufgefordert hat, zum Schreiben von tarifsuisse vom 19. November 2014 Stellung zu nehmen, mitzuteilen, ob sie an ihrem Vertragsverlängerungsantrag vom 10. November 2014 festhalte, und diesen Antrag gegebenenfalls zu begründen (SG 11), dass CURAVIVA SG mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 an ihrem Verlängerungsantrag festgehalten und zum Schreiben von tarifsuisse vom 19. November 2014 Stellung genommen hat (SG 6), dass die Vorinstanz am 18. Dezember 2014 den Empfang des Schreibens von CURAVIVA SG vom 10. Dezember 2014 bestätigt hat (SG 5), dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 2015/054 vom 3. Februar 2015 gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG den Pflegeheimvertrag vom 14. Januar 2008 – mit den Anhängen 1 bis 8 sowie der Vereinbarung vom 26. Oktober 2011 zur Anpassung der MiGeL-Teilpauschalen – für den Kanton St. Gallen für das Jahr 2015 verlängert hat (SG 4 = Beschwerdebeilage 1), dass tarifsuisse und 46 von ihr vertretene Krankenversicherer (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) am 4. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss (im Folgenden: angefochtener Regierungsratsbeschluss bzw. RRB) erhoben und die folgenden Rechtsbegehren gestellt haben: 1. Es sei die Nichtigkeit des im Amtsblatt publizierten Beschlusses Nr. 54 "über die Verlängerung des Vertrags betreffend die Vergütung der Behandlung und Pflege von Bewohnenden in Alters- und Pflegeheimen des Kantons St. Gallen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung" vom 3. Februar 2015 des Regierungsrates des Kantons St. Gallen festzustellen.

C-1440/2015 2. Eventualiter sei der vorgenannte Beschluss Nr. 54 vom 3. Februar 2015 aufzuheben. 3. Subeventualiter sei der vorgenannte Beschluss Nr. 54 vom 3. Februar 2015 an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen zurückzuweisen. 4. Es sei mittels Zwischenentscheid der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. dass die Beschwerdeführerinnen am 17. März 2015 den ihnen auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.- geleistet haben (Beschwerdeakten [B-act.] 3), dass CURAVIVA SG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 beantragt hat, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Beschwerde abzuweisen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. April 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, dass die Beschwerdeführerinnen unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 3 BV [recte: Abs. 2] und Art. 31 VwVG) rügen, welche es ihnen insbesondere verunmöglicht habe, sich im vorinstanzlichen Verfahren zu den rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung zu äussern und eine Fehlinterpretation ihres Schreibens vom 19. November 2014 durch die Vorinstanz zu korrigieren (Beschwerde S. 4, 9), dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin geltend machen, dass auf einen formellen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in das vorinstanzliche Verfahren verzichtet werden durfte, weil die Positionen der Beschwerdeführerinnen aus der Dokumentation der gescheiterten Tarifverhandlungen ersichtlich gewesen seien, infolge der nicht zustande gekommenen Einigung und aufgrund der fortgeschrittenen Zeit Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtsanwendung im Kanton St. Gallen bestanden hätten, Art. 47 KVG für die Tarifvertragsverlängerung gemäss Abs. 3 – im Unterschied zur hoheitlichen Tariffestsetzung – nicht explizit eine Anhörung

C-1440/2015 der Beteiligten vorsehe, woraus e contrario zu schliessen sei, dass die Anforderungen an das rechtliche Gehör deutlich herabgesetzt seien, die zuständige Behörde bei der Tarifvertragsverlängerung – anders als bei einer Tarifvertragsgenehmigung – nicht zu prüfen habe, ob der zu verlängernde Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang stehe, die Beschwerdeführerinnen beschwerdeweise keine neuen Tatsachen, sondern lediglich eine abweichende Rechtsauslegung vorbrächten, die Vorinstanz im angefochtenen RRB die abweichenden Positionen dargelegt und begründet habe, weshalb der Vertrag verlängert werden könne, unter diesen Umständen eine Stellungnahme der Tarifpartner wenig sinnvoll scheine und die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen leeren Formalismus darstellen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a Abs. 2 KVG zur Beurteilung der vorliegenden, gegen den gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG gefällten Regierungsratsbeschluss erhobenen Beschwerde zuständig ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem VwVG richtet, soweit Art. 53 Abs. 2 KVG oder das VGG keine Abweichungen statuieren, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sogenannte formelle Beschwer); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b und c; sogenannte materielle Beschwer), dass die Beschwerdelegitimation von der Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist, was die Parteien aber nicht von der Pflicht entbindet, (substantiiert) darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt, und die ungenügende Darlegung der Legitimation zu einem Nichteintretensentscheid führen kann (vgl. Teilurteil des BVGer C-2461/2013, C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 2.2 m.w.H.),

C-1440/2015 dass der Pflegeheimvertrag am 31. Dezember 2010 bzw. 1. Januar 2011 in Kraft war und daher aufgrund des obgenannten Übertragungsvertrages tarifsuisse an Stelle von santésuisse zur Vertragspartei geworden ist, dass die auf Art. 47 Abs. 3 KVG gestützte befristete Verlängerung eines gekündigten Tarifvertragsverhältnisses eine hoheitliche Anordnung der Kantonsregierung darstellt, wonach weiterhin das Vertragsregime an Stelle des vertragslosen Zustandes herrscht, und der Verband als Vertragspartei und die Leistungserbringer und Versicherer, für welche die autoritativ angeordnete Vertragsverlängerung Wirkung hat, (materiell) zur Beschwerde gegen die Verlängerung legitimiert sind (vgl. RKUV 5/2001 KV 177 S. 353 ff. [= VPB 66.77] E. II.1.2.2), dass dasselbe für die juristische Person gelten muss, auf welche die Vertragsstellung des Verbandes übergegangen ist, dass die Beschwerdeführerinnen davon ausgehen, dass unter den Krankenversicherern (nur) jene zur Beschwerde legitimiert sind, die dem Pflegeheimvertrag beigetreten sind, und diesbezüglich auf die eingereichte Beitrittsliste (Anhang 1 zum Pflegeheimvertrag) verweisen, dass die Assura-Basis SA (BAG-Nr. 1542; Beschwerdeführerin 41) auf dieser Liste nicht enthalten ist, dass die anderen Beschwerde führenden Krankenversicherer – mit der gleichen BAG-Nr., wenn auch teilweise mit früherem Namen und gegebenenfalls früherer Rechtspersönlichkeit – auf der Liste aufgeführt sind, dass die Beschwerdeführerinnen keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten haben, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 41 nicht einzutreten und auf die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführerinnen einzutreten ist, dass gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif festsetzt, wenn zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande kommt, dass Art. 47 Abs. 3 KVG wie folgt lautet:

C-1440/2015 Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. dass der Anspruch auf rechtliches Gehör – als Minimalanspruch – durch die Verfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) und die EMRK (Art. 6 Ziff. 1) garantiert wird und die Konkretisierungen des VwVG (vgl. insbesondere Art. 26 und Art. 29 ff. VwVG) weitgehend den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 1 ff.), dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt (BGE 132 V 368 E. 3.1), dass der Gehörsanspruch insbesondere das Recht der Parteien umfasst, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa), dass nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden kann, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 m.H.), dass die Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6. Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ableitet, wozu das Gebot der Waffengleichheit bzw. der prozessualen Chancengleichheit gehört, welches Prinzip schon dann verletzt ist, wenn eine Partei bevorteilt wird; nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.2.1; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014 [im Folgenden: BV-Kommentar], Rz. 41 zu Art. 29, je m.w.H.; vgl. auch Art. 31 VwVG),

C-1440/2015 dass der Anspruch auf rechtliches Gehör prozessorientiert ausgerichtet ist und eine wirksame Partizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess der Entscheidfindung im Einzelfall ermöglichen soll (vgl. STEINMANN, BV- Kommentar a.a.O., Rz. 42, 44 zu Art. 29 m.w.H.), weshalb sich die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs nicht damit rechtfertigen lässt, dass die Positionen der betroffenen Partei aufgrund von ausserhalb dieses Verfahren gemachten Aussagen ersichtlich seien, dass das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, dass rasch zu entscheiden gewesen sei, schon deshalb nicht überzeugt, weil sie sich die Zeit nahm, eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einzuholen und zwischen dem Eingang des Verlängerungsantrags vom 10. November 2014 und dem angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2015 fast drei Monate liegen, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des (anstehenden) Entscheids, insbesondere nicht nur zum Sachverhalt, sondern auch zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können müssen (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2, 3.4), weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen selbst dann nicht gänzlich vom Verwaltungsverfahren hätte ausschliessen dürfen, wenn diese nur rechtliche Argumente vorgebracht hätten, was die Vorinstanz im Übrigen nicht wissen konnte, dass die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren namentlich vorbringen, dass die Kantonsregierung keine Verlängerung eines Tarifvertrags gemäss Art. 47 Abs. 3 KVG verfügen dürfe, wenn damit die Tarife der Mi- GeL tangiert würden, dass eine Vertragsverlängerung nur dann möglich sei, wenn davon Leistungserbringer betroffen seien, welche dem Kontrahierungszwang unterstünden, was für Abgabestellen von MiGeL-Produkten nicht der Fall sei, als welche die Pflegeheime im Kanton St. Gallen im Übrigen nicht zugelassen seien, dass die Vertragsverlängerung die Rechtssicherheit gefährde und zu einer permanenten Verletzung des Tarifschutzes gemäss Art. 44 KVG führe (Beschwerde Rz. 9 ff., 19 ff.), dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt hat und diese aus den Dokumenten, welchen die Vorinstanz die von ihr als einschlägig beurteilten Positionen von tarifsuisse entnommen hat, nicht hervorgehen (vgl. Vernehmlassung S. 2, SG 12 und 16), dass tarifsuisse ausserdem geltend macht, dass die Vorinstanz zu Unrecht aus ihrem Schreiben vom 19. November 2014 darauf geschlossen habe,

C-1440/2015 dass sie zu einschlägigen Verhandlungen auf nationaler Ebene bereit sei, und der Tarifvertrag somit nicht im Hinblick auf eine Verhandlungslösung verlängert werden könne (vgl. Beschwerde Rz. 28), dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung zwar ausführte, bei der Verlängerung eines bestehenden Tarifvertrages sei nicht erneut zu prüfen, ob dieser mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang stehe (vgl. RKUV 5/2001 KV 177 S. 353 ff. E. II.3.2, II.4.3, II.4.5), dass der Bundesrat aber im gleichen Entscheid festhielt, dass die Kantonsregierung im Rahmen der Vertragsverlängerung von Amtes wegen zu prüfen habe, ob den Vertragsparteien im ganzen Regelungsbereich des bestehenden Tarifvertrages tatsächlich (noch) Vertragsfreiheit zustehe und sie jene Teile des zu verlängernden Tarifvertrags, welche durch die OKP abschliessend geregelt werden, von der Vertragsverlängerung auszunehmen habe, ansonsten sie ihre Kompetenzen überschreite (E. II.4.1, II.4.3 ff.), dass nicht ersichtlich ist und von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht wird, dass sie eine solche Prüfung vorgenommen hätte, dass das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, es sei lediglich eine befristete Weiterführung der mehrjährigen Praxis vor dem Hintergrund der laufenden Klärung auf Bundesebene verfügt worden, eine Frage der materiellen Beurteilung der Zulässigkeit der Vertragsverlängerung darstellt und als solche keine Einschränkung der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen vermag, dass unter diesen Umständen die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Vertragsverlängerung keinen leeren Formalismus darstellen würde, dass die Vorinstanz vorliegend einerseits einen Antrag der Beschwerdegegnerin auf Vertragsverlängerung entgegengenommen, diesbezüglich einen Prüfungsprozess eingeleitet und die Beschwerdegegnerin darüber informiert, sie zur ergänzenden Stellungnahme und zur Begründung ihres Verlängerungsantrages aufgefordert und ihr schliesslich den Eingang der ergänzenden Stellungnahme bestätigt hat (vgl. SG 5 f., 11-14), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen nicht über den Eingang des Verlängerungsantrages und die Eröffnung des diesbezüglichen Prüfungsprozesses informiert und ihnen keine Gelegenheit zur Teilnahme am

C-1440/2015 vorinstanzlichen Verfahren geboten hat, obwohl die Beschwerdeführerinnen 1-40 und 42-47 ebenso vom anstehenden Entscheid betroffen waren, wie die Beschwerdegegnerin, dass die Vorinstanz diese einseitige Verfahrensführung nicht begründet und keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich ist, dass in diesem gänzlichen Ausschluss der Beschwerdeführerinnen aus dem und dem umfassenden Einbezug der Beschwerdegegnerin in das zur Vertragsverlängerung führenden Verwaltungsverfahren eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV zu Lasten der Beschwerdeführerinnen begründet liegt, dass diese Verletzung schwer wiegt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein weitgehendes Novenverbot gilt sowie keine neuen Begehren gestellt werden dürfen (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG; Urteil des BVGer C-5133/2012 vom 15. Februar 2013) und das Bundeverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet, womit der Instanzenzug verkürzt wird, weshalb von einer Heilung der entsprechenden Mängel abzusehen ist, dass – angesichts der gänzlichen Verweigerung des rechtlichen Gehörs – offen bleiben kann, ob an dessen Gewährung im Rahmen eines Tarifvertragsverlängerungsverfahrens (gemäss Art. 47 Abs. 3 KVG) geringere Anforderungen zu stellen sind, als im Rahmen eines Verfahrens zur (erstmaligen) Vertragsgenehmigung oder zur hoheitlichen Tariffestsetzung (gemäss Art. 46 Abs. 4 bzw. Art. 47 Abs. 1 KVG), dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass – wenn ein Tarifvertrag endet – die Kantonsregierung entweder eine hoheitliche Tariffestsetzung oder eine Vertragsverlängerung verfügen kann, und sie die Beteiligten mindestens gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG zur Frage anzuhören hat, ob eine hoheitliche Tariffestsetzung zu erfolgen hat, dass der angefochtene Beschluss der Vorinstanz Nr. 2015/054 vom 3. Februar 2015 demnach aufgrund erheblicher Verfahrensfehler aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-40 und 42-47 insofern gutzuheissen ist,

C-1440/2015 dass die Vorinstanz insbesondere zu prüfen haben wird, inwiefern sie über die Kompetenz verfügt, das Vertragswerk zu verlängern, und verneinendenfalls auf das Vertragsverlängerungsbegehren nicht einzutreten hat, dass aufgrund des vorliegenden Verfahrensausganges nicht zu beantworten ist, ob der angefochtene Beschluss nichtig ist, dass angesichts der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine materielle Erörterung unterbleiben kann, dass mit dem Erlass des vorliegenden Urteils die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin betreffend Erteilung bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung wegen Gegenstandslosigkeit dahinfallen, dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1-3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass den Beschwerdeführerinnen der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (wobei keine Entschädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht), und Vorinstanzen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE, Art. 7 Abs. 4 VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3705/2012 vom 8. Juli 2014 E. 8.2), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass das vorliegende Urteil eine Änderung des angefochtenen Beschlusses mit sich bringt, weshalb der Regierungsrat anzuweisen ist, die Ziffer 2 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, dass dieses Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. r BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1440/2015 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 41 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-40 und 42-47 wird insofern gutgeheissen als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wird angewiesen, die Ziffer 2 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformular; in Kopie: Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 [inkl. Beilagen] und Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. April 2015) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage in Kopie: Vernehmlassung der Vorinstanz) – die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 2015/054; Gerichtsurkunde; Beilage in Kopie: Beschwerdeantwort [inkl. Beilagen]) – das Bundesamt für Gesundheit

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta Versand:

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