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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2016 C-1430/2016

4. Mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,238 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Kantonszuweisung und Kantonswechsel | Kantonswechsel

Volltext

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Abteilung III C-1430/2016

Urteil v o m 4 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Kantonszuweisung/Kantonswechselgesuch.

C-1430/2016 Sachverhalt: A. A._______, geboren 1994 in Afghanistan, reiste am 11. Februar 2016 zusammen mit ihrer Tochter B._______, geboren 2014, in die Schweiz ein. Sie stellte gleichentags eine Asylgesuch, zu dem sie am 19. Februar 2016 befragt wurde. Dabei gab sie an, zuletzt im Iran gelebt zu haben. Dort sei sie verheiratet gewesen; ihr Ehemann, D._______, habe sie aber verlassen, als sie im vierten Monat schwanger gewesen sei. Sie wolle in der Schweiz bleiben, weil ein hier lebender Cousin ihr zugesichert habe, sich um sie und ihr Kind zu kümmern. Der Cousin, Sohn einer Tante, heisse […] und sei etwa 23 Jahre alt (vgl. Protokoll der Befragung zur Person, S. 3 f. und S. 7). B. Mit Entscheid vom 24. Februar 2016 wies das SEM A._______ für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Genf zu, dies unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Zur Begründung führte die Vorinstanz an, es seien keine spezifischen schützenswerten Interessen der Gesuchstellerin ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprächen. C. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beantragte A._______ beim SEM einen Wechsel in den Kanton Solothurn, den sie damit begründete, dass ihr Lebenspartner C._______, der Vater ihrer Tochter, in diesem Kanton lebe. Letzterer fügte schriftlich hinzu, er möchte gerne, dass seine Frau und seine Tochter bei ihm im Kanton Solothurn lebten; er unterzeichnete die Eingabe ebenfalls. Das SEM leitete sie zwecks Behandlung als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

C-1430/2016 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Aufgrund seines Vorbringens gilt das Gleiche gilt für den Beschwerdeführer 3, der zur Teilnahme am Vorverfahren keine Möglichkeit hatte. Alle drei Beschwerdeführenden sind somit beschwerdelegitimiert (Art. 48 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 2. Art. 106 Abs. 1 AsylG nennt die im Asylverfahren zulässigen Beschwerdegründe. Diese Gründe werden entsprechend dem Vorbehalt von Art. 106 Abs. 2 AsylG durch Art. 27 Abs. 3 AsylG beschränkt. Dieser Bestimmung zufolge kann ein Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf diese Einschränkung weist die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hin. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem solchen Fall – so auch hier – auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten und begründet seinen Entscheid nur summarisch (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet. 4. 4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden 1 und 3 geltend, sie seien Lebenspartner bzw. Eheleute und Eltern der Beschwerdeführerin 2. Diese Behauptung steht in deutlichem Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer am 19. Februar 2012

C-1430/2016 erfolgten Befragung zur Person (vgl. Sachverhalt A). Handelte es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um ihren Partner und Vater ihrer Tochter, so hätte sie dies im eigenen Interesse – und auch der Einfachheit halber – bereits bei ihrer Befragung dargelegt. Ihrem Beschwerdevorbringen kann von daher kaum Glauben geschenkt werden. 4.2 Dass der Beschwerdeführer – als Geburtsdatum gilt der 1. Januar 1996 – mit dem seinerzeit als Cousin bezeichneten Verwandten identisch sein muss, lässt sich den seine Person betreffenden Asylakten entnehmen. Ihnen zufolge reiste der Beschwerdeführer am 5. November 2014 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 22. Dezember 2015 – bei gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme – abgewiesen, nachdem während des Asylverfahrens seine Identität und sein Alter ungeklärt blieben und sein Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet wurde. Entscheidungserheblich ist, dass bei den damaligen Befragungen des Beschwerdeführers vom 14. November 2014 und 11. Dezember 2014 eine Partnerin bzw. Ehefrau keinerlei Erwähnung fand. Somit erscheinen seine jetzigen Behauptungen – ebenso wie die der Beschwerdeführerin 1 – als bewusste Täuschung, um Letzterer einen Wechsel in den Kanton Solothurn zu ermöglichen. 4.3 Der Wunsch der Beschwerdeführerin 1, in der Nähe ihres Cousins zu wohnen und von seiner Unterstützung zu profitieren, ist verständlich. Allerdings entspricht der in Art. 27 Abs. 3 AsylG verwendete Begriff der Einheit der Familie dem grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und meint mithin lediglich die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder), welche die Beschwerdeführenden nicht darstellen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht; ein solches Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 auf der einen Seite und dem Beschwerdeführer 3 auf der anderen Seite ist vorliegend aber nicht erkennbar (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 4.1.2). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.

C-1430/2016 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (jeweils mit Einschreiben und beiliegendem Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (mit den Akten […])

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake

Versand:

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