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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2019 C-1406/2019

10. Dezember 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,093 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom 20. Dezember 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1406/2019

Abschreibungsentscheid v o m 1 0 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien X._______, Mexiko, Zustelladresse: c/o A._______, Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom 20. Dezember 2018.

C-1406/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) der 1960 geborenen X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 mit Wirkung ab 1. September 2018 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 80 %) in der Höhe von monatlich Fr. 913.- zugesprochen hat, dass die Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. März 2019 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2019 unter anderem aufgefordert worden ist, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass dieser Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2018 in Wiedererwägung gezogen worden ist resp. die Vorinstanz am 30. Oktober 2019 eine neue Verfügung erlassen hat, mit welcher der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. September 2018 eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'195.- zugesprochen worden ist, dass die Vorinstanz aufgrund der Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2018 in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2019 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 7. November 2019 Gelegenheit gegeben worden ist, zur beabsichtigten Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Poststempel) zusammengefasst ausgeführt hat, sie akzeptiere die seitens

C-1406/2019 der IVSTA vorgenommenen Korrekturen, und der Fall könne ohne Kostenfolge abgeschrieben werden, dass sie weiter ausgeführt hat, sie habe die Ausführungen bezüglich der "Invalidenhoehe (70 % - 100 %)" zur Kenntnis genommen und erachte diesen Punkt als erledigt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Rechtzeitigkeit der Beschwerde unter den vorliegenden Umständen gegeben und von der Vorinstanz ausdrücklich nicht bestritten wird, weshalb auf die Beschwerde vom 4. März 2019 (Poststempel) einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Poststempel) nichts vorgebracht hat, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern würde, dass sie sich vielmehr explizit mit der Neuberechnung des monatlichen Rentenbetreffnisses und der Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklärt hat,

C-1406/2019 dass durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2018 widerrufen worden und das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205) und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da dieser keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

C-1406/2019 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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