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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2015 C-1380/2015

11. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,090 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Unfallversicherung (Übriges) | Unfallversicherung, Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015

Volltext

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Abteilung III C-1380/2015

Urteil v o m 11 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien A._______, Portugal vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015.

C-1380/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 5. März 2014 Einsprache gegen die Verfügung der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) vom 27. Januar 2014 erhoben und geltend gemacht hatte, es sei erstens mangels eines Wiedererwägungsgrundes auf eine Wiedererwägung zu verzichten bzw. es sei weiterhin eine unbefristete Invalidenrente der Unfallversicherung (im Folgenden auch: UVG-Invalidenrente) auszurichten und es seien zweitens die Taggelder und die Rente aufgrund des korrekten versicherten Verdienstes und unter Berücksichtigung der Teuerung zu berechnen, dass die Axa mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 die Einsprache des Versicherten vom 5. März 2014 teilweise gutgeheissen und ihm insgesamt Fr. (…) an Nachzahlungen zugesprochen hat, im Übrigen die Einsprache aber abgewiesen und ihre Verfügung vom 27. Januar 2014, mit welcher sie die Invalidenrente der Unfallversicherung per 28. Februar 2014 eingestellt hatte, bestätigt hat, dass der Versicherte mit Beschwerde vom 2. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist und beantragt hat, es sei der Einspracheentscheid der Axa vom 29. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2014 keine UVG-Invalidenrente mehr ausgerichtet werde; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gemäss ursprünglicher Rentenverfügung bei einem Invaliditätsgrad von 100% die UVG-Invalidenrente mit Rentennachzahlungen ab 1. März 2014 weiter auszurichten, wobei auf den zurückbehaltenen Rentennachzahlungen ab 1. März 2014 ein Verzugszins von 5% nachzuzahlen sei; ebenso seien zusätzlich auf die gemäss Einspracheentscheid der Axa vom 29. Januar 2015 nachzuzahlenden Rentenbeträge von Fr. (…) Verzugszinsen von 5% auszurichten, eventualiter wurde beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 mangels Begründung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass gemäss Art. 109 UVG (SR 832.20) das angerufene Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Absatz 1 ATSG (SR 830.1) Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes (Bst. a), die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife (Bst. b) und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Bst. c) beurteilt,

C-1380/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus und gestützt auf Art. 78a UVG für die Behandlung von Beschwerden gegen ergangene Verfügungen des Bundesamt für Gesundheit im Zusammenhang mit Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherern zuständig ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8/2006 vom 23. September 2008 E. 5.4.2 und 5.4.3 m.w.H.), dass vorliegend die Axa als zuständiger UVG-Versicherer im Wesentlichen eine Rente der Unfallversicherung wiedererwägungsweise aufgehoben bzw. Nachzahlungen veranlasst hat, dass dieser Sachverhalt nicht zu den obgenannten Zuständigkeitsbereichen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 78a bzw. Art. 109 UVG gehört, dass für Leistungsstreitigkeiten zwischen einer versicherten Person und einem UVG-Versicherer das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG), dass ─ befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland ─ gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerische Arbeitgeber Wohnsitz hat, dass im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ─ anders als z.B. im Bereich der Invalidenversicherung (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG), in welchem sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid der für diese Person zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt ─ keine von Art. 58 Abs. 2 ATSG abweichende spezialgesetzliche Regelung existiert, dass aus diesem Grund keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache gegeben ist, dass demnach zufolge offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Beschwerdeakten an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ zu überweisen sind (vgl. Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG), scheint

C-1380/2015 doch aus den Akten des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen IV-Verfahrens C-(…) hervorzugehen, dass der Beschwerdeführer, bevor er definitiv nach Portugal zurückgekehrt ist, seinen letzten Wohnsitz im Kanton B._______ hatte und sich auch der Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers im Kanton B._______ zu befinden scheint, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ─ wie hier ─ Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-1380/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeakten werden an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde) – das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ (Gerichtsurkunde; Beilage: Beschwerde vom 2. März 2015 inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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