Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1375/2014
Urteil v o m 11 . M a i 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, vertreten durch Dr. Rolf Stagat, Rechtsanwalt, GKD Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenleistungen, Verfügung vom 18. Februar 2014.
C-1375/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren (…) 1949, von Juli 1988 bis Dezember 1989 während 18 Monaten als Arbeitnehmer Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [im Folgenden: act.] 8, 35 und 53), dass der Beschwerdeführer am 9. September 1988 einen Arbeitsunfall erlitt (act. 15 und 16), der von der Kreisagentur X._______ der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) abgeklärt wurde (act. 30), dass die schweizerische Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zusprach (act. 3 und 4), dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben wegen der Unfallfolgen im Jahr 1991 aus dem Erwerbsleben ausschied (act. 49, Seite 4 f.), dass die Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung per 1. Dezember 1992 eingestellt wurde, nachdem die Abklärungen ergeben hatten, dass die SUVA für den gleichen Gesundheitsschaden eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von 20 % ausrichtete (act. 6, Seite 1 und act. 7), dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 (Eingangsdatum der Schweizerischen Ausgleichskasse) unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen einen neuen Antrag auf eine Invalidenrente bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) stellte (act. 8 ff.), dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Februar 2014 abwies, wobei sie den Beschwerdeführer auf seinen schweizerischen Altersrentenanspruch bei Vollendung des 65. Altersjahrs aufmerksam machte (act. 60), dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss den Akten liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor; trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 60),
C-1375/2014 dass der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. iur. Albert Hirt am 14. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erheben und beantragen liess, die Verfügung vom 18. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei ihm von Februar 2013 bis März 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer zu seiner medizinischen Situation ausführte, er leide an Erblindung auf dem linken Auge, nahezu vollständiger Zerstörung der beiden Kniegelenksköpfe, ständigen Krämpfen in den Beinen, Verhärtungen in der Lunge, Schädigungen der Nerven von Schulter und Beinen, Sodbrennen, Verdauungsproblemen, Herzrasen, Taubheitsgefühlen in den Füssen, Muskelzittern, Kraftlosigkeit an der linken Schulter, Arm und Hand, Arthrose an der linken Schulter, Einschränkungen der Fortbewegungsfähigkeit (maximal 300 bis 400 Schritte pro Tag), Verlust der Lebensfreude, Angstzuständen, Druckbelastungen am Thorax und Thrombosegefahr (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei schon seit Jahrzehnten nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; er könne weder grössere Strecken gehen noch ständig sitzen; die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit seinem Gesundheitszustand und den Spätfolgen seines Arbeitsunfalls auseinander gesetzt; insbesondere sei kein ärztliches Gutachten eingeholt worden; die Vorinstanz sei eine Begründung für den abschlägigen Entscheid schuldig geblieben; zudem stehe er kurz vor Eintritt in das Rentenalter, weshalb er auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei; daher sei ihm bis zur Ausrichtung der Altersrente eine Invalidenrente zu gewähren (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. April 2014 unter Beilage des Aktendossiers und Verweis auf eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 16. April 2014 (act. 62) sinngemäss beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur aktuellen medizinischen Abklärung zurückzuweisen (BVGer act. 3), dass der Instruktionsrichter mit Blick auf den Gutheissungsantrag auf die Einforderung eines Kostenvorschusses für die Verfahrenskosten verzichtete,
C-1375/2014 dass Rechtsanwalt Dr. Rolf Stagat mit Eingabe und Vollmacht vom 14. Mai 2014 mitteilte, er vertrete neu die Interessen des Beschwerdeführers in der Rentenangelegenheit (BVGer act. 5 und 8), dass der medizinische Dienst der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. Januar 2015 eine orthopädische, internistische und psychiatrische Begutachtung im Wohnsitzland des Beschwerdeführers empfahl (BVGer act. 12, Beilage), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25. Februar 2015 der vom medizinischen Dienst vorgeschlagenen Vorgehensweise zustimmte und unter Bezugnahme auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 die zusätzliche Durchführung einer neurologischen Untersuchung anregte (BVGer act. 14 und 16), dass sich die Vorinstanz mit Mitteilung vom 18. März 2015 unter Beilage einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 12. März 2015 mit der zusätzlichen Durchführung einer neurologischen Untersuchung einverstanden erklärte (BVGer act. 18), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
C-1375/2014 dass der medizinische Dienst der Vorinstanz in seinen Stellungnahmen vom 16. April 2014 (act. 62), 27. Januar 2015 (BVGer act. 12, Beilage) und 12. März 2015 (BVGer act. 18, Beilage) die Durchführung einer orthopädischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Begutachtung als gerechtfertigt bezeichnet hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. April 2014 (BVGer act. 3) und Mitteilung vom 18. März 2015 (BVGer act. 18) die Rückweisung der Sache zur aktuellen medizinischen Abklärung im Sinne der Stellungnahmen des medizinischen Dienstes beantragt hat, dass der Beschwerdeführer dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der Sache zur aktuellen medizinischen Abklärung mit Stellungnahme vom 25. Februar 2015 (BVGer act. 14 und 16) zugestimmt hat, dass zwischen den Parteien Einigkeit mit Bezug auf den Abklärungsbedarf in orthopädischer, internistischer, psychiatrischer und neurologischer Hinsicht besteht, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folgen des aktenkundigen Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 (act. 15 und 16) anzuweisen ist, im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 ATSG die vollständigen Akten der SUVA beizuziehen, dass die Vorinstanz weiter anzuweisen ist, ein orthopädisches, internistisches, psychiatrisches und neurologisches Gutachten einzuholen, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]),
C-1375/2014 dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72 bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, weshalb die polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz und nicht im Wohnsitzland des Beschwerdeführers zu erfolgen hat, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 18. Februar 2014 aufzuheben und die Sache mit den vorerwähnten Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorin-stanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- festzusetzen ist, dass Rentenleistungen der SUVA aktenkundig sind (act. 6, Seite 1), dass - soweit vom Beschwerdeführer Invaliditätsleistungen aus den Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 geltend gemacht werden - die Sache zusätzlich der Zuständigkeit halber der SUVA zur weiteren Abklärung zu überweisen ist.
C-1375/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügungen vom 18. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 die vollständigen Akten der SUVA beizuziehen. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, ein orthopädisches, internistisches, psychiatrisches und neurologisches Gutachten einzuholen. 4. Soweit vom Beschwerdeführer Leistungen aus den Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 geltend gemacht werden, wird die Sache der Zuständigkeit halber der SUVA zur weiteren Abklärung überwiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 7. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Unfall-Nr.______; Unfalldatum 09.09.1988; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1375/2014 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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