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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2009 C-1358/2009

17. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·926 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom 3. ...

Volltext

Abtei lung II I C-1358/2009/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Alberto Meuli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. R._______ Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom 3. Februar 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1358/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass R._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Februar 2009 (Poststempel) die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz), vom 3. Februar 2009 (IV-act. 56), womit die ab 1. September 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % gewährte ganze Invalidenrente (IV-act. 21) mit Wirkung ab April 2009 aufgehoben wurde, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz am 9. Juni 2009 ihre Vernehmlassung (act. 5) vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 27. Mai 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der ärztliche Dienst RAD Rhone (Dr. H._______ in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2009 (IV-act. 59) festhält, die eingereichten aktuellen Arztberichte liessen keine abschliessenden Aussagen darüber zu, ob sich der Gesundheitszustand verbessert habe oder nicht, und genügten den heutigen Anforderungen an Expertisen insbesondere im Bereich der Fibromyalgie nicht, weshalb zur Klärung der Frage, ob zwischenzeitlich eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung C-1358/2009 eingetreten sei, eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durch einen erfahrenen Experten erforderlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2009 - wovon ein Doppel der Vorinstanz hiermit zur Kenntnis gebracht wird sinngemäss dem Antrag der Vorinstanz nicht anschliesst, insoweit als ihrer Ansicht nach die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eingereichten Arztberichte genügend belegt sei, sodass sie an ihrer Beschwerde und deren Begründung festhalte, dass der von der IVSTA beigezogene ärztliche Dienst RAD Rhone in seiner besagten Stellungnahme überzeugend darlegt, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Beurteilung der psychischen Beschwerden unzureichend sind, insbesondere bezüglich der Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, und sich deshalb weitere Abklärungen aufdrängen, dass das Ergebnis dieser Abklärungen wesentlich für die Beurteilung ist, ob eine, wie von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung festgehalten, wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades stattgefunden hat, welche zu einer Aufhebung der laufenden Rente führt (Art. 17 Abs. 1 ATSG), dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2009 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend darüber befinden kann, ob die Vorinstanz – wie gerügt – zu Unrecht die Rente per April 2009 aufgehoben hat, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass demnach die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, C-1358/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderliche fachärztliche (psychiatrische) Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Doppel der Eingabe vom 26. Juni 2009) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti C-1358/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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