Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C1342/2011 {T 0/2} Urteil v om 2 1 . Juli 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo) Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Verzugszinsen/Schadenersatz; Einspracheentscheid der SAK vom 4. Februar 2011.
C1342/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) 1950 geboren wurde, kosovarischer Staatsangehöriger ist und im Kosovo lebt (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/9, 13), dass er in den Jahren 1971, 1972 und 1976 bis 1986 mit Unterbrüchen während insgesamt 110 Monaten in der Schweiz arbeitete und Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterbliebenen und Invalidenversicherung bezahlte (vgl. SAK/2831), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2010 und Formular vom 12. August 2010 bei der SAK um Rückvergütung seiner AHVBeiträge ersuchte (SAK/2, 69), dass die SAK ihm mit Verfügung vom 15. November 2010 einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 16'111.10 zusprach (SAK/3234), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 11. Dezember 2010 Einsprache erhob (vgl. SAK/36, 39) und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und ihm mit einer neuen Verfügung zusätzlich ein "Schadenersatz" in der Höhe eines Zinses von 5% seit 1986 bis 1. April 2010 zuzusprechen, dass die SAK die Einsprache am 4. Februar 2011 abwies, die Verfügung vom 15. November 2010 bestätigte und dies damit begründete, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verzugszinsen habe (vgl. SAK/40 f.), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid am 22. Februar 2011 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung vom 15. November 2010 sei aufzuheben und die SAK sei zum Erlass einer neuen Verfügung zu verpflichten, mit welcher auf dem Rückvergütungsbetrag von Fr. 16'111.10 zusätzlich als "Schadenersatz" für die Blockierung dieses Guthabens ein Zins von 5% seit 1986 bis 1. April 2010 zu berechnen sei (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 400. auferlegte und ihn dazu einlud, eine Replik einzureichen,
C1342/2011 dass kein Kostenvorschuss geleistet und keine Replik eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2011 die besagte Zwischenverfügung betreffend Erhebung des Kostenvorschusses aufhob und den Schriftenwechsel abschloss, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Februar 2011 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Bundesrat im Dezember 2009 beschloss, das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Abkommen) nur noch bis zum 31. März 2010 anzuwenden, ab dem 1. April 2010 gelte der Kosovo als Nichtvertragsstaat, also als Staat, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat (vgl. Mitteilungen an die AHV Ausgleichskassen und ELDurchführungsstellen Nr. 265 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 28. Januar 2010 [unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV >
C1342/2011 Mitteilungen, zuletzt besucht am 11. Juli 2011], im Folgenden: Mitteilung BSV), dass der Beschwerdeführer sein Begehren im Wesentlichen damit begründete, dass er – im Gegensatz zu Versicherten aus anderen Nichtvertragsstaaten mit der Schweiz – die Auszahlung seiner AHV/IV Beiträge nicht bereits beim definitiven Verlassen der Schweiz [im Jahre 1986] mittels Gesuch habe verlangen können, dass das Abkommen seit dem 1. April 2010 im Verhältnis zum Kosovo "verändert" worden sei und er (erst) seither die Rückvergütung der Beiträge verlangen könne, woraus ihm ein Schaden erwachen sei, dass er – entgegen dem Verständnis der SAK – nicht um Zusprache von Verzugszinsen ab Antragstellung ersucht habe, dass die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle bindet (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung eines Verzugszinses mit der Begründung abwies, es bestehe gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG kein Anspruch auf Gewährung eines Verzugszinses, weil die Rückvergütung innert kürzerer Frist als zwölf Monate ab Antragstellung verfügt worden sei, dass der Beschwerdeführer bereits mit Einsprache vom 11. Dezember 2010 und erneut mit Beschwerde sinngemäss einen Verzugszins in Höhe von 5% seit 1986 bis 31. März 2010 verlangte mit der Begründung, er habe unter der Geltung des Abkommens zwischen 1986 bis 31. März 2010 seine Beiträge nicht zurückverlangen können und damit – weil er die Beiträge nicht auf ein persönliches Konto habe überweisen können – einen [Zins]Schaden erlitten, dass in Nachachtung von Art. 62 Abs. 4 VwVG vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 1986 bis und mit 31. März 2010 (als dem letzten Tag der Anwendbarkeit des Abkommens in Bezug auf den Kosovo) Anspruch auf Verzinsung des Beitragsrückvergütungsbetrages von Fr. 16'110.10 hat, dass allfällige Verzugszinsen oder Schadenersatzansprüche für eine Verzögerung der Beitragsrückvergütung ab dem 12. August 2010 aus den obgenannten Gründen nicht zu prüfen sind,
C1342/2011 dass die SAK mit Vernehmlassung vom 1. April 2011 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 15. November 2010 und des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2011 beantragte, dass sie diesen Antrag im Wesentlichen damit begründete, dass die Rückvergütung nur die tatsächlich bezahlten Beiträge umfasse und Verzugszinsen frühestens 12 Monate nach Geltendmachung des Anspruchs fällig würden, welche Frist vorliegend nicht überschritten worden sei, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 1986 als kosovarischer Staatsangehöriger im Kosovo lebte und jedenfalls bis zum 31. März 2010 unter den Anwendungsbereich des Abkommens fiel (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1), womit sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften beurteilt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens), dass das Abkommen keine Regelungen zur Rückvergütung von schweizerischen AHVBeiträgen enthält, dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 des Bundesgesetzes über die Alters und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG), dass der Bundesrat von dieser Befugnis mit Erlass der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RVAHV, SR 831.131.12) Gebrauch gemacht hat, dass angesichts der sachlichen und zeitlichen Anwendbarkeit des Abkommens auf den Beschwerdeführer für den vorliegend betroffenen Zeitraum von 1986 bis und mit 31. März 2010 jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Rückvergütung von AHVBeiträgen bestand,
C1342/2011 dass sich diesbezüglich die Rechtslage von jener in Bezug auf einen Nichtvertragsstaat unterscheidet, für den (auch) im betroffenen Zeitraum kein Sozialversicherungsabkommen Anwendung fand, weshalb der Beschwerdeführer aus einem entsprechenden Vergleich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG grundsätzlich nur für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs und Vergütungszinsen zu leisten sind, welche Voraussetzung während der Geltungsdauer des Abkommens jedenfalls nicht erfüllt war, dass weder Gesetz, Verordnung noch Abkommen in Bezug auf die Beitragsrückerstattung eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen, dass Art. 4 Abs. 1 RVAHV ausdrücklich vorsieht, dass nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet und – vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG – keine Zinsen geleistet werden, dass gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG Sozialversicherungen für ihre Leistungen frühestens 12 Monate nach Geltendmachung des Anspruchs verzugszinspflichtig sind, welche Frist bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids nicht abgelaufen war, dass die Nichtrückvergütung der Beiträge bis zum 31. März 2010 dem geltenden Recht entsprach, womit es an der für einen Schadenersatzanspruch vorausgesetzten Widerrechtlichkeit fehlt (vgl. insbesondere Art. 78 Abs. 1 ATSG), dass der Beschwerdeführer daher für den geltend gemachten Zeitraum von 1986 bis und mit 31. März 2010 keinen Anspruch auf Verzugszinsen auf dem Beitragsrückvergütungsbetrag hat, dass er daraus, dass die Rückvergütung nicht vor dem 1. April 2010 erfolgt ist, keinen Schadenersatzanspruch ableiten kann, dass in Anbetracht dessen, dass vorliegend einzig die Nichtgewährung von Verzugszinsen auf den rückvergüteten AHV/IVBeiträgen im Streit liegt, deren Nichtgewährung zu bestätigen ist, auf die Frage, ob vorliegend das Abkommen weiterhin anwendbar wäre, nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2011 zu bestätigen ist,
C1342/2011 dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), dass der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta
C1342/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: