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Abteilung III C-1339/2021
Urteilsberichtigung v o m 8 . April 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger, Rechtsanwalt,und MLaw Claudio Helmle, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.
Gegenstand Berichtigung des Urteils C-1976/2019 vom 26. Januar 2021 betreffend Heilmittel, Umteilung Arzneimittel (Verfügung vom 29. März 2019).
C-1339/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut (im Folgenden: Swissmedic oder Vorinstanz) vom 29. März 2019 das Arzneimittel […], von der Abgabekategorie (…) in die Abgabekategorie (…) umgeteilt und mittels Auflage angeordnet hat, dass die durch die Umteilung bedingten Anpassungen der Arzneimittelinformations- und Packmitteltexte innert einem Jahr ab Datum der vorliegenden Verfügung zu implementieren seien, dass A._______AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2019 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- an die Gerichtskasse geleistet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. Januar 2021 das Beschwerdeverfahren C-1976/2019 zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), dass das Bundesverwaltungsgericht in Ziff. 2 des Dispositivs verfügt hat, es würden keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2021 die Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.- beantragte, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn es unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 BGG; vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2018, Art. 129 N 5; DOMI- NIK VOCK, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 129 N 5), dass ein Nichtverfügen über die Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG zu qualifizieren ist,
C-1339/2021 dass somit Ziff. 2 des Urteilsdispositivs in dem Sinne zu ergänzen ist, als der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- an die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass aufgrund dieses Redaktionsfehlers des Gerichts in Anwendung von Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG das Dispositiv zu berichtigen ist, dass demnach der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- zurückzuerstatten ist, dass für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 6 Bst. a VGKE keine Kosten zu erheben sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Ziff. 2 des Urteils C-1976/2019 vom 26. Januar 2021 wird wie folgt ergänzt: "Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet." 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde Beilage: Formular: Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ZL-Nr. […] / Verfahrens-ID […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1339/2021 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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