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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2017 C-1335/2017

15. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·611 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Witwenrente, Einspracheentscheid SAK vom 25. August 2016

Volltext

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Abteilung III C-1335/2017

Urteil v o m 1 5 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Witwenrente, Einspracheentscheid SAK vom 25. August 2016.

C-1335/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 25. August 2016 die Einsprache von X._______ abwies und die Verfügung vom 15. Januar 2014 bestätigte, wonach das Leistungsbegehren abgewiesen wurde, dass X._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 14. Februar 2017, eingegangen am 3. März 2017, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]) und sich das Verfahren grundsätzlich nach dem VwVG richtet (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2016 samt Rechtsmittelbelehrung am 25. August 2016 per Einschreiben versandt und am 29. August 2016 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (Vorakten 31) dass dementsprechend die 30-tätige Rechtsmittelfrist am 30. August 2016 zu laufen begann und am 28. September 2016 endete, dass die am 3. März 2017 eingereichte Beschwerde vom 14. Februar 2017 demnach deutlich verspätet erfolgte und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht wurde, dass das vorliegend eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, dass somit ohne Einholung einer Vernehmlassung (Art. 57 Abs. 1 VwVG) und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 VwVG; Art. 5 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auch

C-1335/2017 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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