Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1320/2026
Abschreibungsentscheid v o m 2 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien Biotest (Schweiz) AG, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Luisa Vatter, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.
Gegenstand KVG, Spezialitätenliste, dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen von Hepatect Parenteral (Verfügung vom 20. Januar 2026; Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2026).
C-1320/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Januar 2026 im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2025 für das Arzneimittel Hepatect Parenteral eine Preissenkung von 10.47% per 1. März 2026 verfügt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act. Nr.] 1, Beilage 1), dass Biotest (Schweiz) AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es auf eine Preissenkung zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2026 innert der für eine Vernehmlassung zur Beschwerde angesetzten und zwei Mal erstreckten Frist mit Verfügung vom 23. Juni 2026 ohne Einschränkung widerrufen hat (BVGer-act. 11, Beilage), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Spezialitätenliste vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz pendente lite wiedererwägungsweise den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Ausnahme von einer Preissenkung für Hepatect Parenteral im Rahmen der Überprüfung alle drei Jahre im Jahre 2025 gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 20.
C-1320/2026 Januar 2026 vollumfänglich aufgehoben hat (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2026, Dispo Ziff. 1), dass sie gleichzeitig die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (vgl. Begleitschreiben vom 23. Juni 2026), dass die Beschwerdeführerin dem Abschreibungsantrag, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz zugestimmt hat (vgl. BVGer-act. 14), dass mit dem vollständigen Wegfall des Anfechtungsobjekts das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2026 bewirkt worden ist, dass daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der von ihr am 24. März 2026 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– (vgl. BVGer-act. 5) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit – wie bereits erwähnt – durch die Wiedererwägung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen
C-1320/2026 notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass, da keine Kostennote eingereicht wurde, die Entschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 3'000.– festzusetzen ist, dass diese Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 5’000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
C-1320/2026 Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).