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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2010 C-1313/2009

6. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,174 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-1313/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2010 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. T._______, vertreten durch Dr. iur. Christoph Zimmerli, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf D._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1313/2009 Sachverhalt: A. Die ukrainische Staatsangehörige D._______ (geboren 1989, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 16. Oktober 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Kiew die Erteilung eines Einreisevisums. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Bern wohnhaften Freund, den Schweizerbürger T._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene, welche sich als Freundin und Lebensgefährtin des Gastgebers ausgegeben habe, jung, ledig und faktisch arbeitslos sei. Auch auf Nachfrage hin habe die Gesuchstellerin in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit keine Arbeitsnachweise erbringen, insbesondere keine Arbeitsbestätigungen vorlegen können. Derselbe Gastgeber habe in der Vergangenheit öfters junge, teils minderjährige Frauen aus der Ukraine eingeladen, die allesamt seine Lebensgefährtin hätten sein wollen. Die Vertretung hege deshalb starke Zweifel am Aufenthaltszweck und an der Beziehung zum Gastgeber, auch deshalb, weil dieser seine früheren Gäste bisher nie ein zweites Mal eingeladen habe. Von einer fristgerechten Wiederausreise sei in casu nicht auszugehen. B. In seiner (negativen) Stellungnahme vom 6. Januar 2009 hielt der Migrationsdienst des Kantons Bern gegenüber der Vorinstanz unter anderem fest, der Gastgeber lade regelmässig sehr junge Frauen aus diversen Ländern ein, wobei die zuständigen Schweizer Vertretungen jedes Mal ihre Zweifel anmeldeten. Zurzeit sei bei der kantonalen Behörde noch ein anderes Einreisegesuch hängig, welches denselben Gastgeber betreffe. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaft- C-1313/2009 lichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten vor allem jüngere Personen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem bestünden aufgrund der Abklärungen durch die Schweizervertretung sowie der vorhandenen Unterlagen begründete Zweifel am Aufenthaltszweck. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Die Eingeladene, welche er im Februar 2008 zum ersten Mal getroffen habe und welcher er seitdem fünf bis sechsmal in der Ukraine begegnet sei, möchte lediglich für zwei Wochen einen Ferienbesuch in der Schweiz machen und werde sich in dieser Zeit bei ihm und seiner Familie in M._______ aufhalten. Im Heimatland verfüge die Gesuchstellerin über eine feste Anstellung in einem grossen, ortsansässigen Unternehmen mit Sitz in Odessa, wobei sie als Büromanagerin am Standort Kiew arbeite. In der Folge sei das Visumgesuch von der Schweizer Vertretung noch am gleichen Tag formlos abgewiesen worden, ohne dass der Eingeladenen Gelegenheit eingeräumt worden sei, eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen. Im Weitern bezeichnet der Beschwerdeführer die Behauptungen der Auslandvertretung, wonach er in seiner Eigenschaft als Gastgeber "durch mehrere Einladungen junger, teils minderjähriger Frauen aus der Ukraine" aufgefallen sei, als sachfremd, wahrheitswidrig und rufschädigend. Diese Argumentation erwecke den Eindruck, dass das Gesuch nicht korrekt behandelt und aus unsachlichen Gründen (formlos) abgewiesen worden sei. Die Tatsache, dass er freundschaftliche Beziehungen gleichzeitig zu mehreren Personen pflege, stelle keinen relevanten Grund für die Verweigerung des Visumantrags im vorliegenden Fall dar. In rechtlicher Hinsicht wird gerügt, dass das BFM mit dem Erfordernis der fristgerechten Wiederausreise gemäss Art. 5 C-1313/2009 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine zusätzliche Bedingung verlange, die im auch für die Schweiz seit dem 12. Dezember 2008 massgebenden Schengenrecht (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]) nicht vorgesehen sei. Zur Bekräftigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel, unter anderem eine die Gesuchstellerin betreffende Arbeitsbestätigung vom 26. Februar 2009, zu den Akten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der Beschwerdeführer sei in den letzten zwei Jahren als Gastgeber von mindestens sechs bis zehn jungen, ledigen Frauen aus Russland oder der Ukraine in Erscheinung getreten. Diese seien jeweils nach nur kurzer Bekanntschaft im Ausland für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in der Schweiz eingeladen worden, der angeblich einem kulturellen oder geschäftlichen Zweck hätte dienen sollen. Einige der Gäste hätten sich dabei als Lebenspartnerin des Gastgebers ausgegeben. Auch im vorliegenden Fall handle es sich offensichtlich um eine Einladung an eine eher lose Ferienbekanntschaft, welche der Beschwerdeführer im Internet kennen gelernt und erstmals im Februar 2008 in Kiew getroffen habe. F. In seiner Replik vom 5. Juni 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringt im Weitern vor, es treffe zu, dass er im Verlaufe der vergangenen Jahre mehrere Bekannte aus Russland und der Ukraine zu sich in die Schweiz eingeladen habe. Als Mitinhaber eines bedeutenden Unternehmens halte er sich geschäftlich regelmässig in Mittel- und Ost europa auf. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz handle es sich bei den Eingeladenen nicht um lose Ferienbekanntschaften, sondern um Bekanntschaften, die einen längerfristigen Charakter hätten, wobei einzelne Gäste bereits mehrfach zu Besuch in der Schweiz gewesen seien. Sämtliche Gäste seien nach Ablauf des Besuches in der Schweiz wieder in ihr Herkunftsland zurückgereist. Auch die Gesuch- C-1313/2009 stellerin werde fristgerecht in die Ukraine zurückkehren, wo ihr ganzes familiäres Beziehungsumfeld lebe und wo sie über eine feste Anstellung als Büromanagerin in einem Unternehmen in Kiew verfüge. Nebst einer E-Mail einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2009 war der Eingabe auch ein Brief der Schweizer Botschaft in Kiew an das BFM vom 7. Mai 2009 beigelegt, welcher Bezug nimmt auf die interne Aktennotiz der Botschaft vom 17. Oktober 2008 (vgl. Bst. A hievor) und präzisierend festhält, dass der Beschwerdeführer lediglich ein einziges Mal eine minderjährige Frau eingeladen habe. Diese sei damals im Besitze der schriftlichen Reiseerlaubnis der Erziehungsberechtigten gewesen. Die betreffende Frau habe seither mehrere Male die Schweiz besucht und solle im Herbst ein Jurastudium an der Hochschule Luzern beginnen. G. In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht – wie in seiner Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 angekündigt – die kantonalen Akten eines weiteren Visumsverfahrens desselben Gastgebers bei, auf welches die kantonale Migrationsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2009 an die Vorinstanz Bezug genommen hatte. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-1313/2009 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Am 1. Januar 2008 sind das AuG sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter C-1313/2009 das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf den Schengener Grenzkodex. Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli- C-1313/2009 che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – kein zusätzliches, im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5). Es besteht auch kein Anlass, auf die C-1313/2009 Kritik des Beschwerdeführers näher einzugehen oder gar von der aktuellen Praxis abzuweichen. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige der Ukraine unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. In der Ukraine herrschten in den 1990er-Jahren, und damit unmit telbar nach dem Erlangen der Unabhängigkeit, stark angespannte wirtschaftliche Verhältnisse. Der Lebensstandard eines Grossteils der Einwohnerinnen und Einwohner nahm stark ab und weite Teile der Bevölkerung waren von Armut betroffen. Seit dem Millenniumswechsel kehrte die ukrainische Wirtschaft zunächst auf den Wachstumspfad zurück. In den Jahren 2000 bis 2004 resultierten Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von durchschnittlich 8.5%. Nachwirkungen der politischen Veränderungen (orangene Revolution) und ungünstige Bedingungen auf dem Weltmarkt (sinkende Stahlpreise) führten bereits 2005 zu einer massiven Abflachung der BIP-Wachstumskurve von vormals 12.1% (2004) auf 2.7% (2005). Steigende Haushaltseinkommen und der Inlandkonsum trieben den Wirtschaftsmotor 2006 (BIP 7.3%) und 2007 (BIP 7.9%) an. Höhere Preise für Energieträger aus Russland sowie Abgaben für kommunale Dienstleistungen führten C-1313/2009 allerdings zu einer stärkeren Belastung der Staatskasse sowie der pri vaten Haushalte. Die durchschnittliche Inflationsrate bei den Konsumentenpreisen lag Ende 2008 bei 22.3% (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, <http://seco.admin.ch>, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Ukraine, Stand: 6. Januar 2010, besucht im Juni 2010). Von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise wurde die Ukraine besonders stark getroffen. Das Wachstum brach 2009 um 15% ein, die Exporte gingen um 40% zurück, die industrielle Produktion um ca. 22%. Die Arbeitslosigkeit stieg auf über 9%, währenddem die Reallöhne um etwa 10% sanken (Quelle: Länder- und Reiseinformationen des auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit > Ukraine > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de >, Stand: März 2010, besucht im Juni 2010). 7.3 Aufgrund dieser angespannten wirtschaftlichen Lage ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Ge- http://www.auswaertiges-amt.de/

C-1313/2009 sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei nem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf grund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7.5 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände – namentlich persönlicher Art – in der Heimat der Gesuchstellerin zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Gesuchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre beruflichen und familiären Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die von der Gesuchstellerin und deren Gastgeber eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei jener alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen. C-1313/2009 8. 8.1 Die Eingeladene ist 21-jährig, unverheiratet und stammt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nicht aus der ukrainischen Hauptstadt, sondern aus der rund 250 km von Kiew entfernten Kleinstadt Gaivoron, welche sowohl die Gesuchstellerin in ihrem Visumgesuch, als auch der Beschwerdeführer in seinem undatierten Einladungsschreiben und auf der Unterhaltsgarantie vom 17. Dezember 2008 als ständigen Wohnort angab. Zu den familiären Verhältnissen wurden im vorliegenden Visumsverfahren von den Beteiligten keine näheren Angaben gemacht, sondern lediglich angeführt, dass sämtliche Familienmitglieder und Verwandte in der Ukraine lebten. Irgendwelche Indizien für das Bestehen von engen familiären Bindungen oder eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 8.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsantrag vom 16. Oktober 2008 führte die Gesuchstellerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit an, als "Office Manager" einer Firma in Kiew zu arbeiten. Der Aktennotiz der schweizerischen Auslandvertretung vom 17. Oktober 2008 zufolge konnte die Eingeladene jedoch auch auf Nachfrage hin keine Arbeitsbestätigungen oder andere Nachweise, wie beispielsweise Lohnausweise, beibringen, weshalb sie von der Schweizer Vertretung als faktisch arbeitslos bezeichnet wurde. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesuchstellerin sei gar nie Gelegenheit eingeräumt worden, eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzureichen. Auf Beschwerdeebene, rund vier Monate nach Gesuchseinreichung, wird schliesslich eine blosse Bestätigung vom 26. Februar 2009 zu den Akten gereicht, wonach die Eingeladene seit dem 1. Oktober 2008 bei der "X._______ GmbH" in Odessa als Büromanagerin beschäftigt sein soll. Dies im Widerspruch zu den Angaben im Visumsantrag, wo als C-1313/2009 Arbeitgeberin die Firma "Y._______" in Kiew angegeben wurde. Ein detaillierter Arbeitsvertrag oder allfällige Einkommensbelege, welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen sowie das wirtschaftliche Auskommen der Gesuchstellerin in der Ukraine zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hingegen von den Beteiligten weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen. Auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin offenbar bereits vier Wochen nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle beabsichtigte, einen (wenn auch nur kurzen) Auslandurlaub anzutreten, sowie der Hinweis auf das nebst ihrer Arbeit im Juni 2009 beginnende Studium an der "Agricultural University" in Kiew lassen kaum auf eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz im Heimatland schliessen, die sie nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchte. 8.3 Gemäss den Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in Kiew vom 17. Oktober 2008 soll sich die Gesuchstellerin anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache – wie dies bereits frühere Gäste des Beschwerdeführers aus der Ukraine getan hätten – als Freundin und Lebensgefährtin des Gastgebers ausgegeben haben, was vom Beschwerdeführer allerdings in Abrede gestellt wird. Für die Darstellung der Auslandvertretung dürfte jedoch die Tatsache sprechen, dass sich sowohl die Eingeladene im Einreisegesuch (vgl. Ziff. 16) als auch der Beschwerdeführer in seinem in englischer Sprache abgefassten Einladungsschreiben gegenseitig als "mein Freund" bzw. "meine Freundin" ("my friend") bezeichnet haben. Nicht zuletzt jedoch die Tatsache, dass (fast) gleichzeitig mit vorliegendem Visumgesuch auf der Schweizer Botschaft in Kiew von einer andern jungen, ledigen und ungebundenen Frau aus der Ukraine ein analoges Einreisebegehren (basierend auf einem praktisch identischen Einladungsschreiben desselben Gastgebers) eingereicht wurde, um angeblich ihren Freund T._______ in M._______ besuchen zu können (vgl. die unter Bst. B des Sachverhalts erwähnte Stellungnahme des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 6. Januar 2009), lassen die von der Schweizervertretung, dem BFM sowie der kantonalen Migrationsbehörde geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck als durchaus begründet erscheinen. 8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der C-1313/2009 Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr der Eingeladenen zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie" geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels recht licher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die weiteren Vorbringen, sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen. Insbesondere die Rüge, die Vorinstanz habe mit dem geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck ihre Begründungspflicht verletzt, stösst ins Leere. Den Beteiligten ist somit zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer ohnehin regelmässig geschäftlich in der Ukraine aufhält. 9. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). C-1313/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 16. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: Seite 15

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