Abtei lung III C-1303/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer und Vuille; Gerichtsschreiberin Kaufmann. H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für M.________ und B._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die aus Kamerun stammende M.________ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 11. September 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé für sich und ihre zweijährige Tochter B._______ ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester R._______ und ihrem Schwager H._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zofingen (AG). Die Schweizer Vertretung überwies das Gesuch in der Folge dem BFM zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 21. November 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2006 beantragte der Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Er garantiere dafür und werde seine Gäste zu diesem Zweck persönlich auf den Flughafen begleiten. Er feiere im nächsten Jahr seinen 50. Geburtstag und möchte seine Schwägerin und deren Tochter an diesem Anlass dabei haben. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
3 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). 2.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin und ihre Tochter benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
4 Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 In Kamerun sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land. Dennoch leben etwa 40% der Bevölkerung Kameruns unter der Armutsgrenze (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Kamerun > Wirtschaft [Stand: März 2007]). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder in andere Länder zu gelangen, in denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 3.4 Hinzu kommt, dass Frauen in Kamerun zusätzlichen spezifischen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Dank der engagierten Arbeit von Frauengruppen entsteht zwar ein wachsender Widerstand gegen althergebrachte Traditionen und Gebräuche wie der staatlich nach wie vor gestatteten Polygamie, der zulässigen Züchtigung der Ehefrau durch den Ehegatten, dem Brautpreis sowie der Mädchenbeschneidung. Noch deutet aber nichts darauf hin, dass sich die soziale Situation der Frauen in diesen Bereichen nachhaltig verbessern wird. 4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, ledige Frau; allein erziehende Mutter einer Tochter. Über diese Fakten hinaus bestehen keine Erkenntnisse zu den persönlichen und familiären Verhältnissen vor Ort. Da ihre Tochter ebenfalls in die Schweiz reisen würde, wären somit keine besonderen Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Aber auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann nicht von Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig an einer Emigration hindern könnten. Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, und es ist nicht bekannt, wie sie ihren
5 Lebensunterhalt bestreitet und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt. Insgesamt sind vorliegend keinerlei Bindungen der Gesuchstellerin an ihr angestammtes Umfeld zu erkennen, die sie zu einer Rückkehr motivieren könnten. Die Tatsache, dass sie zusammen mit ihrer Tochter gleich für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte, unterstreicht den Eindruck fehlender Bindungen. 5.2 Demgegenüber hat die Gesuchstellerin einen starken familiären Bezug zur Schweiz; denn hier lebt (nebst der Gastgeberin) offenbar noch mindestens eine weitere Schwester, so aus den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem kantonalen Migrationsamt zu schliessen. 5.3 Insgesamt sind vorliegend keine Umstände oder gar Verpflichtungen zu erkennen, welche die Gesuchstellerin nachhaltig davon abhalten könnten, zusammen mit ihrem Kind ins Ausland zu emigrieren. Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund daher davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin und des Kindes nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Beurteilung kann durch die Zusicherungen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden. An seiner Integrität und seinem guten Willen zu zweifeln besteht zwar kein Anlass. Er kann aber aus naheliegenden Gründen nicht in rechtlich oder auch nur faktisch durchsetzbarer Weise für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste einstehen. Letzteren selbst bleibt es anheim gestellt, ob sie sich an die deklarierten Vorgaben halten wollen oder nicht. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 6
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 31. Januar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 258 116 zurück). Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf D. Kaufmann Versand am: