Abtei lung II I C-1297/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. B._______ und S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für J._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1297/2007 Sachverhalt: A. Die aus Bosnien und Herzegowina stammende J._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin), geboren 1982, beantragte am 20. November 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Sarajevo ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Onkel und ihrer Tante B._______ und S._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Solothurn. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt. B. Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn bei den Gastgebern weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 2. Februar 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (die weder auf berufliche, noch auf gesellschaftliche Verpflichtungen oder auf familiäre Verantwortlichkeiten schliessen liessen) nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2007 (Datum des Poststempels) beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Einreisegesuchs. Zur Begründung machen sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Diese habe nicht die Absicht, sich hier niederzulassen, da ihre Familienangehörigen alle in Lopare (Bosnien und Herzegowina) lebten. Sie (die Beschwerdeführer) garantierten für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. D. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Es bestehe kein Anlass, an der Integrität der Beschwerdeführer zu zweifeln. Für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise seien aber die Verhältnisse der Gesuchstellerin massgebend. Letztere sei jung und ledig, und sie gehe keiner C-1297/2007 geregelten und gefestigten Erwerbstätigkeit nach. Gesamthaft betrachtet sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums als relativ hoch zu gewichten. E. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An- C-1297/2007 meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. C-1297/2007 4.2 Rund zwölf Jahre nach dem Friedensabkommen von Dayton gestalten sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina trotz Anzeichen einer erkennbaren Erholung nach wie vor schwierig. Seit 2002 und vor allem mit dem Beginn der Vorbereitungen der Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union ist der wirtschaftliche Reformprozess zwar mehr in den Mittelpunkt der politischen Debatte getreten. Ungeachtet der angestrengten Reformen (Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes, Verabschiedung einer modernen Wirtschaftsgesetzgebung, Prämisse einer stabilen Geldwertpolitik mit niedriger Inflation, Einführung der Mehrwertsteuer, etc.) sieht sich das Land aber weiterhin mit hoher Arbeitslosigkeit und Armut konfrontiert. Die Arbeitslosenquote bewegt sich seit Jahren auf einem Niveau von 40 bis 45 Prozent (Quellen: www.auswaertigesamt.de, Länder- und Reiseinformationen > Bosnien und Herzegowina > Wirtschaftspolitik [Stand: Juli 2007]; www.redcross.ch, Bosnien und Herzegowina, Stand Oktober 2007). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. C-1297/2007 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige, ledige Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass sie mit den Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und dass alle nahen Familienangehörigen im gleichen Dorf leben. Sie hat somit zwar familiäre Bindungen in der Heimat, eigentliche Verpflichtungen gegenüber der dort lebenden Familie sind indessen keine erkennbar. Hinsichtlich der beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keiner Erwerbstätigkeit nachging. In welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihre Familie leben, ist nicht bekannt. Demnach bleibt festzuhalten, dass die Gesuchstellerin, obwohl schon 26 Jahre alt, noch keine eigene Existenz aufbauen konnte. Dementsprechend hoch ist das Risiko einzustufen, dass sie - einmal in der Schweiz – versucht sein könnte, hier in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht Fuss zu fassen. 5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag die Zusicherung der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Diese können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7 C-1297/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind mit dem am 28. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 264 843 retour) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn mit den Akten SO 251 845 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 7