Abtei lung II I C-1296/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, vertreten durch lic. iur. C. Bretscher Integration Handicap, Rechtsdienst, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Aufhebung der IV-Rente, Verfügung vom 28. Januar 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1296/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), nach Durchführung einer Rentenrevision mit Verfügung vom 28. Januar 2008 festgestellt hat, dass Herr A._______ (Beschwerdeführer), welcher seit 1. Mai 1999 (act. 64) aus orthopädischen und psychischen Gründen eine ganze Rente erhielt, wieder in der Lage wäre, eine angepasste Tätigkeit auszuüben und dabei mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen könnte, welches er heute erreichen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Deshalb bestehe ab dem 1. April 2008 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (act. 137), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 28. Januar 2008 aufzuheben und ihm weiterhin eine Rente zuzusprechen. Des Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unterlassene notwendige Durchführung eines Einkommensvergleichs, sei nun im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Es habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung einer leidensangepassten leichten Verweisungstätigkeit im Umfange von 75% eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von knapp 33% erleiden würde. Es bestehe daher keine anspruchsbegründende Invalidität mehr, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2008 (Poststempel vom 26. September 2008) eine Replik einreichen liess und darin an seinen in der Beschwerde vom 26. Februar 2008 gestellten Anträgen festhielt und ergänzend beantragte, das Verfahren sei zu sistieren, bis die ergänzende psychiatrische Stellungnahme vorliege. Zudem seien ergänzende orthopädische Abklärungen vorzunehmen. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer vier übersetzte Arztberichte inkl. Originale des Soldatenkrankenhauses B._______, Z._______ (Dr. C._______, Facharzt für Physische Behandlung und Rehabilitation, vom 18. März C-1296/2008 2008 und 25. April 2008; Dr. D._______, Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie, vom 13. Juni 2008 und 13. August 2008) ein, dass die IVSTA in ihrer Duplik vom 10. Oktober 2008 beantragte, es sei dem Beschwerdeführer antragsgemäss Gelegenheit zur Nachreichung des in Aussicht gestellten psychiatrischen Berichts zu geben und der Vorinstanz anschliessend nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 eine Ergänzung seiner Replik einreichen liess und insbesondere das in Aussicht gestellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._______, Leitender Arzt, Y._______ Psychiatrie, Ambulante Dienste, vom 3. Dezember 2008 in Kopie beilegte (Original mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 nachgereicht). Des Weiteren gab er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______, Ärzte ohne Grenzen, X._______, vom 28. November 2008 zu den Akten. Er ersuchte um Gutheissung seiner in der Replik gestellten Anträge und beantragte, die IVSTA sei zu verpflichten, ihm die im Zusammenhang mit der Beschwerde angefallenen erheblichen Kosten für den beiliegenden psychiatrischen und orthopädischen Arztbericht, für die Reisekosten aus der Türkei sowie die Übersetzung der vier türkischen Arztberichte (Beilage zur Replik) rückzuerstatten, dass Dr. med. G._______, Regionaler ärztlicher Dienst der IVSTA, nach Einsicht in die Akten in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2009 ausführte, dass aufgrund der Aktenlage mit den neuen Berichten ab Frühjahr 2008 vorerst wohl nicht an der bisherigen Verfügung mit Aufhebung der Rente festgehalten werden kann. Nach den beiden eigentlich klaren Begutachtungen von Mai 2007 und Juni 2007 in der Schweiz sei der weitere Verlauf, insbesondere ab Frühjahr 2008, sehr ungewiss. Er empfehle die Einholung eines zuverlässigen neurologischen Berichtes eines Vertrauensarztes in der Türkei (inkl. EMG Untersuchungen der unteren Extremitäten) und die Einholung einer Stellungnahme eines Psychiaters der IVSTA. Besser sei es, nochmals eine Begutachtung (evt. Medas) in der Schweiz zu veranlassen (act. 142), dass Dr. med. H._______, Psychiater, Regionaler ärztlicher Dienst der IVSTA, nach Einsicht in die Akten in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2009 ausgeführt hat, beim Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht eine erhebliche Besserung eingetreten. Die Einschätzung einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten C-1296/2008 halte er für gerechtfertigt und weitere medizinische Abklärungen für unnötig (act. 144), dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. G._______ vom 26. Januar 2009 und Dr. med. H._______ vom 25. Februar 2009 – mit Quadruplik vom 3. März 2009 ihre Anträge dahingehend änderte, als die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen sei, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache zu ergänzender medizinischer Abklärung und zu anschliessendem neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen sei. Aufgrund der Akten müsse davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Verschlechterung schon vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2008 ihren Anfang genommen habe. Es könne deshalb an der angefochtenen Verfügung nicht ohne weiteres festgehalten werden, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. März 2009 den Schriftenwechsel schloss, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2008 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, C-1296/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen ergänzenden medizinischen Abklärungen anzuordnen und in der Sache neu zu verfügen, dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich der Beschwerdeführer rechtlich vertreten liess und der Stundenansatz für nichtanwaltliche Rechtsvertreter Fr. 100.- bis 300.- beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass vorliegend die Parteientschädigung für die Rechtsvertreterin inkl. Auslagen pauschal auf Fr. 1'400.- festgesetzt wird, dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Beraterinnen und Beratern, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass der Beschwerdeführer in der Ergänzung zur Replik die Rückerstattung erheblicher Abklärungs-, Übersetzungs- und Transportkosten im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren geltend machte, C-1296/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2009 seine Forderungen dahingehend präzisierte, als er eine Entschädigung für das Gutachten bei Dr. med. E._______ von Fr. 300.- und Fr. 381.- für das Flugticket Istanbul – Zürich – Istanbul für die Anreise zur Abklärung geltend machte, dass der obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten stützt, notwendige Expertenkosten (Expertenhonorar und andere Kosten) unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG zu ersetzen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_544/2007 E. 6.1; BGE 115 V 62), dass die Vorinstanz für ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde auf das private Ergänzungsgutachten vom 3. Dezember 2008 von Dr. med. E._______ abgestellt hat und es sich bei den einschlägigen Kosten somit um notwendige Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG handelt, dass das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 300.- zudem nicht zu beanstanden ist, da nur invalidenrechtlich relevante Fragen behandelt und auch keine für die Schätzung des streitigen Invaliditätsgrades unnötigen Untersuchungen durchgeführt wurden, und da sich das Honorar für das erstellte Gutachten überdies im Rahmen der Vergütungen der Invalidenversicherung für ärztliche Berichte gemäss IV-Rundschreiben Nr. 202 vom 11. Juni 2004 bewegt, dass auch die Kosten des Flugs Istanbul-Zürich-Istanbul von Fr. 381.notwendige Kosten darstellen, da sonst das oben genannte notwendige Gutachten nicht hätte erstellt werden können, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dolmetscherkosten nicht zu ersetzen sind, da der Beschwerdeführer gemäss Art. 27 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) berechtigt ist, die Beschwerde in der amtlichen Sprache des Wohnsitzlandes einzureichen und es somit in seiner eigenen Verantwortung liegt, wenn er einen Dolmetscher beauftragt, dass aufgrund des Gesagten die Parteientschädigung inkl. Auslagen, Gutachten und Flugticket im vorliegenden Fall auf Fr. 2'081.- festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten C-1296/2008 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos wird und daher abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen, sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'081.zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen. C-1296/2008 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8