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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2009 C-1290/2008

3. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,701 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-1290/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2009 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1290/2008 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene ukrainische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 28. November 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Kiew die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton St. Gallen wohnhaften Schweizerbürger S._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene, welche bereits als Tänzerin in der Schweiz gearbeitet habe, jung, ledig und arbeitslos sei. Den um 30 Jahre älteren Gastgeber kenne sie erst seit kurzem und nur oberflächlich. Zudem habe sie sich in der Vergangenheit bei einem andern Gastgeber besuchshalber in der Schweiz aufgehalten. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Visum sei zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. Erfahrungsgemäss würden insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich dauerhaft oder zu einem andern Zweck hier aufhalten möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Nachdem die Gesuchstellerin kaum nähere Angaben zum Gastgeber habe machen können, sei überdies unklar, welchem tatsächlichen Zweck der Aufenthalt diene. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seiner Freun- C-1290/2008 din. Im Weitern versichert er, dass die Eingeladene sich lediglich als Touristin in der Schweiz aufhalten und nach ihrem dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Ukraine zurückkehren werde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde schriftlich ausgeführt, der vorgesehene Besuchsaufenthalt der Eingeladenen diene touristischen wie auch geschäftlichen Zwecken. Es sei geplant, die Gesuchstellerin in ein Firmenprodukt einzuführen, welches hernach in der Ukraine und in Russland vertrieben werden solle. Die Eingeladene werde dabei als Dolmetscherin für seine (Einzel-)Firma tätig sein. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsbewilligung erforderlich sei. Die unklaren und widersprüchlichen Angaben zwischen Gesuchstellerin und Gastgeber hätten das BFM veranlasst, das Einreisebegehren formell abzulehnen. E. In seiner Replik vom 21. April 2008 wendet der Beschwerdeführer ein, die Idee, die Produkte seiner Firma in Russland und in der Ukraine zu verkaufen, habe sich inzwischen als nicht realisierbar erwiesen. Seine Freundin, mit welcher er eine gemeinsame Wohnung in Wil/SG teile, werde sich demnach nur als Touristin in der Schweiz aufhalten. Eine Heirat sei in diesem oder im nächsten Jahr beabsichtigt. F. In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen sowie des Migrationsdienstes des Kantons Bern bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter C-1290/2008 Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). C-1290/2008 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen C-1290/2008 Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 In der Ukraine herrschten in den 1990er-Jahren, und damit unmittelbar nach dem Erlangen der Unabhängigkeit, stark angespannte wirtschaftliche Verhältnisse. Der Lebensstandard eines Grossteils der Einwohnerinnen und Einwohner nahm stark ab und weite Teile der Bevölkerung waren von Armut betroffen. Seit dem Millenniumswechsel kehrte die ukrainische Wirtschaft zunächst auf den Wachstumspfad zurück. In den Jahren 2000 bis 2004 resultierten Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von durchschnittlich 8.5%. Nachwirkungen der politischen Veränderungen (orangene Revolution) und ungünstige Bedingungen auf dem Weltmarkt (sinkende Stahlpreise) führten bereits 2005 zu einer massiven Abflachung der BIP-Wachstumskurve von vormals 12.1% (2004) auf 2.7% (2005). Steigende Haushaltseinkommen und der Inlandkonsum trieben den Wirtschaftsmotor 2006 (BIP 7.3%) und 2007 (BIP 7.9%) an. Höhere Preise für Energieträger aus Russland sowie Abgaben für kommunale Dienstleistungen führten allerdings zu einer stärkeren Belastung der Staatskasse sowie der privaten Haushalte, dies bei einer durchschnittlichen Inflationsrate von 25.5% (2008). Für 2009 rechnet der Internationale Währungsfonds (IWF) mit einem Rückgang des BIP um 14% (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, <http://seco.admin.ch>, Themen > Aussenwirtschaft > C-1290/2008 Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Ukraine, Stand: 22. Juli 2009, besucht im November 2009). Aufgrund dieser angespannten wirtschaftlichen Lage sind breite Bevölkerungsschichten nach wie vor von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – und unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 8. 8.1 Die im Nordosten der Ukraine lebende Gesuchstellerin ist 29-jährig und geschieden. Zu den familiären Verhältnissen wurden im vorliegenden Visumsverfahren von den Beteiligten keine näheren Angaben gemacht. Im Rahmen ihres früheren Aufenthaltes als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz (vgl. Erwägung 8.3 hienach) hatte die Gesuchstellerin gegenüber dem Migrationsdienst des Kantons Bern allerdings festgehalten, sie sei Mutter einer (damals) achtjährigen Tochter (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. Juni 2007). Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Eingeladene für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz die minderjährige Tochter in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits lässt die Tatsache, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wird, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr allenfalls C-1290/2008 geleistete Unterstützung und Betreuung ihres Kindes könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Familienmitglieder gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu können. 8.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen, bezeichnete sich doch die Eingeladene anlässlich ihrer Gesuchseinreichung als arbeitslos (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 28. November 2007). Für die Annahme, sie ginge in der Zwischenzeit in der Ukraine einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer, welcher die Vermögensverhältnisse seiner Freundin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene offen legte, macht denn auch nicht geltend, diese lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 8.3 Im Weitern muss bei der umfassenden Interessenabwägung auch die ausländerrechtliche Vorgeschichte der Gesuchstellerin miteinbezogen werden. Aus den umfangreichen Vorakten geht diesbezüglich hervor, dass die Eingeladene im Jahre 2005 während rund fünf Monaten als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz gearbeitet hatte. Kaum zurück im Heimatland beantragte sie ein Einreisevisum für die Dauer von drei Monaten, um einen im Kanton Basel-Landschaft niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen besuchen zu können. In der Folge wurde ihr von der Schweizervertretung in Kiew ein entsprechendes Visum und – nur kurze Zeit später – ein weiteres Besuchervisum für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz ausgestellt. Ein drittes Einreisebegehren, welches die Eingeladene wiederum unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Ukraine gestellt hatte, wurde am 10. August 2006 indessen von der Schweizervertretung in Kiew in eigener Kompetenz abgewiesen. C-1290/2008 Nachdem sich die Gesuchstellerin von März 2007 bis September 2007 erneut als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz aufgehalten hatte, reichte sie bereits zwei Monate später das nunmehr zu beurteilende Einreisegesuch ein, angeblich, um den im Kanton St. Gallen wohnhaften und wesentlich älteren Gastgeber S._______ zu besuchen, zu dessen Person sie gemäss Auskunft der Schweizervertretung in Kiew allerdings kaum nähere Angaben machen konnte. Zu den Gründen des Besuchsaufenthaltes befragt, bezeichnete Letzterer die Eingeladene gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde als seine Freundin und zugleich Geschäftspartnerin. Diese solle nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland für ihn als Dolmetscherin tätig sein und die Produkte seiner Firma in der Ukraine und in Russland vertreiben. Von der Vorinstanz in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsbewilligung erforderlich sei, versicherte der Beschwerdeführer in seiner Replik, seine Freundin werde sich lediglich als Touristin in der Schweiz aufhalten. Ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Cabaret-Tänzerin zog die Eingeladene am 16. Oktober 2008 zurück. 8.4 Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorkommnisse, jedoch auch in Berücksichtigung der unklaren und zum Teil widersprüchlichen Angaben zwischen Gesuchstellerin und Gastgeber zum vorgesehenen Aufenthalt, müssen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, seine Freundin werde die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Von den Beteiligten wurde denn auch nie ausgeführt, wodurch die Eingeladene gegebenenfalls zur Rückkehr in ihr Heimatland zu motivieren wäre. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingeladene, welche während ihres Voraufenthaltes in der Schweiz wiederholt einer (bewilligten) Erwerbstätigkeit nachgegangen war, bei einer erneuten Einreise bestrebt sein könnte, sich hierzulande längerfristig aufzuhalten. Insofern bestehen eindeutig Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens verlauten liess, er beabsichtige seine Freundin, mit welcher er eine gemeinsame Wohnung in Wil/SG teile, demnächst zu heiraten (vgl. Replik vom 21. April 2008). Der Vollständigkeit halber C-1290/2008 ist noch darauf hinzuweisen, dass für Einreisebegehren zwecks Eheschliessung in der Schweiz besondere Zuständigkeiten gelten. 8.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, es bestünden begründete Zweifel am Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin bzw. es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise. 9. Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 C-1290/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 10. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: Seite 11

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