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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2023 C-1256/2023

17. November 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,167 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Auszahlung Kinderrente; Verfügung der IVSTA vom 22. Dezember 2022

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1256/2023

Urteil v o m 1 7 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Auszahlung Kinderrente; Verfügung der IVSTA vom 22. Dezember 2022.

C-1256/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer bei der IVSTA am 6. Januar 2023 (Postaufgabe) gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 betreffend Auszahlung der IV-Kinderrente für seinen Sohn B._______ (an die Kindsmutter) Beschwerde erhob (BVGer-act. 1 [Übersetzung in BVGer-act. 4], inkl. Beilagen), dass die IVSTA die Beschwerde am 2. März 2023 (Postaufgabe) zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2), dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2023 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer daraufhin am 8. Mai 2023 sinngemäss beantragte, das Verfahren sei in Portugiesisch zu führen, wobei er zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BVGer-act. 9 [Übersetzung in BVGer-act. 12]), dass die Instruktionsrichterin den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei in Portugiesisch zu führen, am 22. Mai 2023 abwies (BVGeract. 13), und ihn gleichzeitig aufforderte, bis zum 23. Juni 2023 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, wobei sie darauf hinwies, dass bei Nichteinreichen der verlangten Unterlagen oder Beweismittel über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde, dass C._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 5. Juni 2023 mitteilte, sie vertrete fortan den Beschwerdeführer, wobei wiederum um Übersetzung der Gerichtsakten gebeten wurde (BVGer-act. 14), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 den Antrag des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren in Portugiesisch zu führen, erneut abwies (BVGer-act. 15), dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer für den Fall, dass er sich von C._______ vertreten lassen möchte, zugleich aufforderte, innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung eine eigenhändig unter-zeichnete Vollmacht im Original einzureichen,

C-1256/2023 dass die Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer gegenüber der IVSTA mit Schreiben vom 21. Juni 2023 bzw. E-Mail vom 23. Juni 2023 sinngemäss erklärte, er sei – bis im hängigen familienrechtlichen Verfahren in Portugal die elterlichen Pflichten geregelt und der Wohnsitz des Kindes festgelegt sei – mit der Auszahlung der Kinderrente an die Kindsmutter einverstanden, da das Kind derzeit bei dieser wohne (BVGer-act. 18, Beilage [Übersetzung in BVGer-act. 20]), dass die IVSTA dieses Schreiben am 28. Juni 2023 dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 18), dass die Instruktionsrichterin, ausgehend davon, dass dem Schreiben vom 21. Juni 2023 ein sinngemässer Rückzug der Beschwerde entnommen werden könnte, den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 aufforderte, bis zum 11. August 2023 mitzuteilen, ob er seine Beschwerde vorbehaltlos zurückziehen wolle (BVGer-act. 21), dass sich der Beschwerdeführer dazu nicht vernehmen liess, weshalb die Instruktionsrichterin ihn, in der Annahme, dass er derzeit an seiner Beschwerde festhalten wolle, mit Zwischenverfügung vom 24. August 2023 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) – erneut aufforderte, innert Frist das bereits mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 zugestellte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (BVGer-act. 22), dass sich der Beschwerdeführer auch innert der mit Verfügung vom 24. August 2023 angesetzten Frist nicht vernehmen liess (vgl. dazu BVGeract. 25), dass die Vorinstanz am 29. September 2023 anordnungsgemäss die Vorakten (elektronisch) einreichte (BVGer-act. 26), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und diesen zugleich aufforderte, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 27),

C-1256/2023 dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Verfügung vom 3. Oktober 2023, mit welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung, aufgefordert wurde (BVGer-act. 27), dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 zugestellt bzw. eröffnet wurde (vgl. Rückschein in BVGer-act. 28), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist (d.h. bis zum 10. November 2023) nicht leistete (BVGer-act. 29), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-1256/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Helena Falk

C-1256/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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